Lexikon: Pflege für Privatversicherte von A bis Z
Pflegegrad, Kostenerstattung, Leistungszuschlag, Pauschalbeihilfe: Die wichtigsten Begriffe rund um die Pflege für Privatversicherte und Beihilfeberechtigte – kurz erklärt, mit Betrag und Paragraf, Stand Oktober 2026.
- Antragsmonat
- Leistungen der Pflegeversicherung gibt es ab Antragstellung; bestand die Pflegebedürftigkeit schon vorher, ab Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wird (§ 33 Abs. 1 SGB XI). Für die Zeit davor wird nichts nachgezahlt. Mehr dazu →
- Basistarif
- Brancheneinheitlicher PKV-Tarif mit Leistungen auf GKV-Niveau; Höchstbeitrag 2026 1.017,18 € im Monat. Bei Hilfebedürftigkeit halbiert sich der Beitrag (§ 152 Abs. 4 VAG). Mehr dazu →
- Begutachtungsinstrument (NBA)
- Verfahren, mit dem die Pflegebedürftigkeit seit 2017 festgestellt wird: sechs gewichtete Module, bis zu 100 Punkte, daraus der Pflegegrad (§ 15 SGB XI mit Anlage 1 und 2). Mehr dazu →
- Beihilfe bei Pflege
- Anteil des Dienstherrn an den Pflegekosten von Beamten, Pensionären und Angehörigen nach dem Bemessungssatz – meist 50, 70 oder 80 %; den Rest trägt die private Pflegepflichtversicherung (§ 23 Abs. 3 SGB XI, z. B. §§ 37–39b BBhV). Mehr dazu →
- Bemessungssatz
- Prozentsatz, zu dem die Beihilfe Aufwendungen erstattet: beim Bund 50 % für aktive Beamte, 70 % mit zwei oder mehr Kindern, für Versorgungsempfänger und Ehepartner, 80 % für Kinder (§ 46 BBhV). Bei Pflege weichen einige Länder ab. Mehr dazu →
- Besondere Bedarfskonstellation
- Liegt eine Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und beider Beine vor, gilt Pflegegrad 5 auch unter 90 Punkten (§ 15 Abs. 4 SGB XI). Mehr dazu →
- Bestandsschutz (Pflegereform)
- Laut Kabinettsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vom 30.09.2026 behalten bereits Eingestufte ihren Pflegegrad, auch wenn die Schwellenwerte ab 2027 steigen; maßgeblich wäre das Recht am Tag der Antragstellung (Entwurf, § 142b neu). Mehr dazu →
- compass private pflegeberatung
- Pflegeberatung für Privatversicherte nach § 7a SGB XI, eine Tochter des PKV-Verbands: kostenlos, telefonisch, per Video oder zu Hause, auf Wunsch anonym. Nicht zu verwechseln mit dem Gutachterdienst MEDICPROOF. Mehr dazu →
- Eigenanteil im Pflegeheim
- Was Bewohner selbst zahlen: pflegebedingter Eigenanteil, Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten. Am 01.07.2026 im ersten Jahr im Bundesschnitt 3.364 € im Monat, ab dem vierten Jahr 2.111 € (vdek). Mehr dazu →
- Eilbegutachtung
- Verkürzte Frist: Im Krankenhaus, in der stationären Reha, im Hospiz oder in der ambulanten Palliativversorgung wird spätestens am 5. Arbeitstag begutachtet, zu Hause mit angekündigter Pflegezeit binnen 10 Arbeitstagen (§ 18a Abs. 5, 6 SGB XI). Mehr dazu →
- Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil (EEE)
- Der Teil der Pflegekosten im Heim, den die Pflegeversicherung nicht trägt – innerhalb eines Heims für die Pflegegrade 2 bis 5 gleich hoch. Bundesschnitt 01.07.2026: 2.088 € vor Leistungszuschlag (vdek). Mehr dazu →
- Elternunterhalt
- Kinder werden zu den Pflegekosten ihrer Eltern nur herangezogen, wenn ihr Jahresgesamteinkommen jeweils mehr als 100.000 € beträgt (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Mehr dazu →
- Entlastungsbetrag
- Bis 131 € im Monat für anerkannte Betreuungs- und Haushaltshilfen, auch bei Pflegegrad 1, als Kostenerstattung (§ 45b SGB XI). Laut Reform-Entwurf soll ab 2027 ein Sozialraumbudget von 175 € für die Pflegegrade 2 bis 5 folgen. Mehr dazu →
- Entlastungsbudget
- Neuer Name für das Pflegegeld laut Kabinettsentwurf vom 30.09.2026: 380 € (Pflegegrad 2), 630 € (3), 890 € (4), 1.080 € (5) ab 2027 – Entwurf, noch kein geltendes Recht. Mehr dazu →
- Gemeinsamer Jahresbetrag
- Seit 01.07.2025 ein gemeinsames Budget von 3.539 € im Jahr für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege ab Pflegegrad 2 (§ 42a SGB XI). Der Reform-Entwurf will es durch ein Überbrückungsbudget von 2.285 € ersetzen. Mehr dazu →
- Hilfe zur Pflege
- Sozialhilfeleistung für Pflegebedürftige, deren Einkommen und Vermögen für die Pflegekosten nicht reichen (§§ 61 ff. SGB XII). Angemessene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden als Bedarf anerkannt (§ 32 SGB XII). Mehr dazu →
- Kombinationsleistung
- Pflegedienst und Pflegegeld lassen sich kombinieren: Das Pflegegeld sinkt um den Prozentsatz, zu dem die Sachleistung genutzt wird (§ 38 SGB XI); an die Aufteilung ist man sechs Monate gebunden. Mehr dazu →
- Kostenerstattung
- Prinzip der privaten Pflegepflichtversicherung: Statt Sachleistungen zahlt sie eine der Höhe nach gleiche Kostenerstattung (§ 23 Abs. 1 SGB XI) – Rechnungen werden eingereicht und bis zum Höchstbetrag erstattet. Mehr dazu →
- Kurzzeitpflege
- Vorübergehende vollstationäre Pflege bis acht Wochen im Jahr, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt, finanziert aus dem gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 € (§§ 42, 42a SGB XI). Mehr dazu →
- Leistungsmitteilung
- Schreiben des Versicherers mit dem festgestellten Pflegegrad; spätestens 25 Arbeitstage nach Antragseingang (§ 18c SGB XI). Das Gutachten wird mitgeschickt, wenn Versicherte dem nicht widersprochen haben. Mehr dazu →
- Leistungszuschlag
- Zuschuss der Pflegeversicherung zum pflegebedingten Eigenanteil im Heim: 15 % im ersten Jahr, 30 % nach 12, 50 % nach 24 und 75 % nach 36 Monaten (§ 43c SGB XI). Mehr dazu →
- MB/PPV
- Musterbedingungen des PKV-Verbands für die private Pflegepflichtversicherung (aktuelle Fassung 2026) mit Tarif PV und Tarifstufe PVB für Beihilfeberechtigte; maßgeblich sind die Bedingungen des jeweiligen Versicherers. Mehr dazu →
- MEDICPROOF
- Gutachterdienst der privaten Pflegeversicherer, Tochter des PKV-Verbands in Köln; rund 1.500 Gutachter, 2025 330.690 Aufträge, Fristgutachten im Schnitt nach 9,4 Arbeitstagen. Pflegegrad-Privat.de ist kein Angebot der MEDICPROOF GmbH. Mehr dazu →
- Modul (Begutachtung)
- Einer der sechs Bereiche des Begutachtungsinstruments: Mobilität (10 %), Kognition/Verhalten (15 %), Selbstversorgung (40 %), krankheitsbedingte Anforderungen (20 %), Alltag (15 %). Mehr dazu →
- Pauschalbeihilfe
- Beihilfe zum Pflegegeld in Höhe des Bemessungssatzes; das Pflegegeld der Pflegeversicherung wird angerechnet (§ 38a Abs. 3 BBhV). Bei 70 % Beihilfe und Pflegegrad 3: 419,30 € von 599 €. Mehr dazu →
- Pflege-Bahr
- Staatlich geförderte Pflegezusatzversicherung: ab 10 € Monatsbeitrag gibt es 5 € Zulage, ohne Gesundheitsprüfung, mit höchstens fünf Jahren Wartezeit (§§ 126–128 SGB XI). Mehr dazu →
- Pflegegeld
- Geldleistung bei Pflege durch Angehörige: 2026 monatlich 347 € (Pflegegrad 2), 599 € (3), 800 € (4), 990 € (5) – in der privaten Pflegepflichtversicherung in gleicher Höhe (§ 37 SGB XI). Mehr dazu →
- Pflegegrad
- Einstufung der Pflegebedürftigkeit in fünf Stufen nach Punkten: ab 12,5 Pflegegrad 1, ab 27 Pflegegrad 2, ab 47,5 Pflegegrad 3, ab 70 Pflegegrad 4, ab 90 Pflegegrad 5 (§ 15 SGB XI, Stand Oktober 2026). Mehr dazu →
- Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG)
- Gesetzentwurf zur Pflegereform, vom Bundeskabinett am 30.09.2026 beschlossen: u. a. Entlastungsbudget statt Pflegegeld, höhere Schwellen für die Pflegegrade 1 bis 3, Bestandsschutz. Bundestag und Bundesrat haben noch nicht entschieden. Mehr dazu →
- Pflegepflichtversicherung, private (PPV)
- Pflichtversicherung für Privatversicherte beim selben Unternehmen wie die Krankenversicherung, mit gleichwertigen Leistungen wie die soziale Pflegeversicherung (§ 23 SGB XI); Ende 2025 rund 9,17 Mio. Versicherte. Mehr dazu →
- Pflegesachleistung
- Leistung für einen ambulanten Pflegedienst: 2026 bis 796 € (Pflegegrad 2), 1.497 € (3), 1.859 € (4), 2.299 € (5) im Monat (§ 36 SGB XI); in der PPV als Kostenerstattung. Mehr dazu →
- Pflegetagebuch
- Aufzeichnung über ein bis zwei Wochen, wobei, wie oft und wie lange geholfen wird – empfohlene Vorbereitung auf die Begutachtung. Mehr dazu →
- PKV-Ombudsmann
- Kostenlose Schlichtungsstelle der privaten Kranken- und Pflegeversicherung, zuständig auch für Streit um die Einstufung in einen Pflegegrad; der Schlichtungsspruch ist nicht bindend. Mehr dazu →
- Schwellenwerte
- Punktgrenzen für die Pflegegrade: 12,5 / 27 / 47,5 / 70 / 90. Laut Kabinettsentwurf vom 30.09.2026 ab 2027 für die Pflegegrade 1 bis 3: 15 / 30 / 50 Punkte. Mehr dazu →
- Standardtarif
- Sozialtarif der PKV für Verträge von vor 2009, u. a. ab 65 nach zehn Jahren Vorversicherungszeit; Höchstbeitrag 2026 848,62 € im Monat (PKV-Verband). Mehr dazu →
- Tarifwechsel (§ 204 VVG)
- Wechsel in einen anderen Tarif desselben Versicherers unter Anrechnung der erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung; eine Gesundheitsprüfung gibt es nur für Mehrleistungen. Mehr dazu →
- Verhinderungspflege
- Ersatzpflege bis acht Wochen im Jahr, wenn die Pflegeperson verhindert ist, finanziert aus dem gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 € (§§ 39, 42a SGB XI); bei Pflege durch nahe Angehörige höchstens das Zweifache des Pflegegeldes. Mehr dazu →
- Verzögerungszahlung
- 70 € für jede begonnene Woche, um die die Frist für die Entscheidung überschritten wird – außer der Versicherer hat die Verzögerung nicht zu vertreten (§ 18c Abs. 5 SGB XI, gilt auch für private Versicherer). Mehr dazu →
- Wartezeit (PPV)
- In der privaten Pflegepflichtversicherung gilt beim ersten Antrag eine Wartezeit von zwei Jahren; Zeiten in der sozialen Pflegeversicherung werden angerechnet (MB/PPV § 3; § 23 Abs. 6 SGB XI). Mehr dazu →
- Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
- Zuschuss für Umbauten wie Bad oder Türen – und auch einen Umzug – bis 4.180 € je Maßnahme, bei mehreren Pflegebedürftigen in einer Wohnung bis 16.720 € (§ 40 Abs. 4 SGB XI). Mehr dazu →
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