Inhalt (9 Abschnitte)
- Entlastungsbetrag privat versichert: 131 € im Monat ab Pflegegrad 1
- Wofür Sie den Entlastungsbetrag einsetzen können
- So erstattet der private Versicherer den Entlastungsbetrag
- Ansparen erlaubt: bis Ende Juni des Folgejahres
- So nutzen Familien den Entlastungsbetrag je nach Pflegegrad
- Warum Geld liegen bleibt – und wie Sie das verhindern
- Kombinieren: Umwandlungsanspruch und Verhinderungspflege
- Entlastungsbetrag mit Beihilfe
- Reform-Entwurf 2027: Sozialraumbudget statt Entlastungsbetrag
- Pflegebedürftige in häuslicher Pflege erhalten ab Pflegegrad 1 einen Entlastungsbetrag von bis zu 131 € im Monat, also bis 1.572 € im Jahr (§ 45b SGB XI); die private Pflegepflichtversicherung erstattet ihn gleichwertig (MB/PPV 2026, Tarif PV Nr. 11).
- Er ist zweckgebunden für Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege, Pflegedienste und nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag; in den Pflegegraden 2 bis 5 nicht für Hilfe bei der Selbstversorgung.
- Ein Antrag vorab ist nicht nötig; nicht verbrauchte Beträge eines Jahres können bis Ende Juni des Folgejahres genutzt werden.
- Mit Beihilfe zahlt die Versicherung ihren Anteil – bei 70 % Beihilfe 39,30 € – und die Beihilfestelle den Rest.
- Laut Kabinettsentwurf vom 30.09.2026 soll ab 2027 ein Sozialraumbudget von bis zu 175 € (unter 25 Jahren 300 €) den Entlastungsbetrag ersetzen – nur für die Pflegegrade 2 bis 5 und ohne Ansparmöglichkeit.
Entlastungsbetrag privat versichert: Pflegebedürftige in häuslicher Pflege erhalten ab Pflegegrad 1 bis zu 131 € im Monat für Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege, Pflegedienste und anerkannte Alltagshilfen (§ 45b SGB XI). Die private Pflegepflichtversicherung erstattet den Betrag gegen Beleg; nicht genutzte Beträge eines Jahres können bis Ende Juni des Folgejahres eingesetzt werden (Stand: Oktober 2026).
Entlastungsbetrag privat versichert: 131 € im Monat ab Pflegegrad 1
Der Entlastungsbetrag soll pflegende Angehörige entlasten und die Selbständigkeit der pflegebedürftigen Person im Alltag fördern (§ 45b Abs. 1 SGB XI). Er steht allen zu, die zu Hause gepflegt werden – in jedem Pflegegrad, auch in Pflegegrad 1. Privatversicherte erhalten ihn von ihrer privaten Pflegepflichtversicherung in gleicher Höhe (MB/PPV 2026, Tarif PV Nr. 11). Im Jahr kommen so bis zu 1.572 € zusammen.
| Situation | pro Monat | pro Jahr |
|---|---|---|
| Privatversichert ohne Beihilfe | 131,00 € | 1.572,00 € |
| Versicherungsanteil bei 50 % Beihilfe | 65,50 € | 786,00 € |
| Versicherungsanteil bei 70 % Beihilfe | 39,30 € | 471,60 € |
| Versicherungsanteil bei 80 % Beihilfe | 26,20 € | 314,40 € |
Mit Beihilfe zahlt die Beihilfestelle den Rest, sodass zusammen wieder 131 € im Monat zur Verfügung stehen. Für Pflegegrad 1 ist der Entlastungsbetrag die wichtigste Geldleistung – mehr dazu im Ratgeber Pflegegrad 1 privat versichert.
Wofür Sie den Entlastungsbetrag einsetzen können
Der Betrag ist zweckgebunden. Erstattet werden Kosten im Zusammenhang mit vier Leistungsarten (§ 45b Abs. 1 SGB XI; MB/PPV 2026, Tarif PV Nr. 11):
Tages- oder Nachtpflege
Zum Beispiel die Kosten für Verpflegung und Investitionen, die neben dem Tagespflege-Budget selbst zu zahlen sind.
Kurzzeitpflege
Etwa Unterkunft und Verpflegung während eines Aufenthalts in der Kurzzeitpflege – mehr im Ratgeber Kurzzeitpflege privat versichert.
Pflegedienste
Leistungen zugelassener Pflegedienste – in den Pflegegraden 2 bis 5 aber nicht für Hilfe bei der Selbstversorgung, also nicht für Waschen, Anziehen oder Essen.
Anerkannte Alltagshilfen
Nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, etwa Haushaltshilfe, Alltagsbegleitung oder Betreuungsgruppen.
Was als „Angebot zur Unterstützung im Alltag“ gilt, beschreibt § 45a SGB XI: zum Beispiel Betreuungsgruppen für Menschen mit Demenz, Helferkreise zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöriger, Tagesbetreuung in Kleingruppen, Alltags- und Pflegebegleiter sowie Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen. Entscheidend ist die Anerkennung durch die zuständige Landesbehörde – fragen Sie den Anbieter danach, bevor Sie ihn beauftragen. Die verlangte Vergütung darf die Preise vergleichbarer Leistungen zugelassener Pflegeeinrichtungen nicht übersteigen (§ 45b Abs. 4 SGB XI).
So erstattet der private Versicherer den Entlastungsbetrag
Einen Antrag vorab brauchen Sie nicht: Der Anspruch entsteht, sobald die Voraussetzungen vorliegen (§ 45b Abs. 2 SGB XI). Die Erstattung läuft wie jede Kostenerstattung in der privaten Pflegepflichtversicherung:
1 · Leistung nutzen
Die anerkannte Haushaltshilfe, der Pflegedienst oder die Tagespflege stellt eine Rechnung.
2 · Beleg prüfen
Auf dem Beleg muss eindeutig stehen, im Zusammenhang mit welcher der vier Leistungsarten die Kosten entstanden sind (§ 45b Abs. 2 SGB XI).
3 · Einreichen
Beim Versicherer einreichen – bei Beihilfe auch bei der Beihilfestelle. Der Versicherer erstattet bis 131 € je Monat beziehungsweise aus dem angesparten Betrag.
Wie die Kostenerstattung allgemein funktioniert, erklärt der Ratgeber Was zahlt die private Pflegeversicherung?
Ansparen erlaubt: bis Ende Juni des Folgejahres
Viele Familien nutzen den Entlastungsbetrag nicht jeden Monat. Das ist kein Problem: Der Betrag kann innerhalb des Kalenderjahres in Anspruch genommen werden, und was in einem Jahr nicht ausgeschöpft wurde, lässt sich in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen (§ 45b Abs. 1 SGB XI). So lassen sich größere Ausgaben bündeln – etwa für eine Kurzzeitpflege oder eine intensive Betreuungsphase.
Beispiel: Ihre Mutter (Pflegegrad 2) hat den Entlastungsbetrag 2026 nicht genutzt. Dann stehen bis 31.12.2026 bis zu 1.572 € zur Verfügung; was davon Ende 2026 übrig ist, kann sie bis 30.06.2027 einsetzen. Danach verfällt der Rest.
Wichtig wegen der Reform: Der Kabinettsentwurf vom 30.09.2026 sieht für das künftige Sozialraumbudget keine Ansparmöglichkeit mehr vor. Wie mit Restbeträgen aus 2026 umgegangen wird, steht noch nicht fest. Wer angespart hat, sollte die Beträge deshalb möglichst zeitnah nutzen.
So nutzen Familien den Entlastungsbetrag je nach Pflegegrad
Wie sich die 131 € am sinnvollsten einsetzen lassen, hängt von der Situation ab. Typische Wege:
| Situation | Mögliche Verwendung |
|---|---|
| Pflegegrad 1, lebt allein | Pflegedienst für die Hilfe beim Duschen – bei Pflegegrad 1 ausdrücklich erlaubt – oder eine anerkannte Haushaltshilfe |
| Pflegegrad 2 oder 3, Angehörige pflegen | anerkannte Betreuung am Nachmittag, damit die Tochter arbeiten oder sich erholen kann |
| Besuch einer Tagespflege | Verpflegungs- und Investitionskosten, die neben dem Tagespflege-Budget anfallen |
| Geplante Kurzzeitpflege | angesparte Beträge für Unterkunft und Verpflegung in der Einrichtung |
| Menschen mit Demenz | Betreuungsgruppe oder stundenweise Einzelbetreuung durch anerkannte Helfer |
Warum Geld liegen bleibt – und wie Sie das verhindern
- Anbieter nicht anerkannt: Private Helfer ohne Anerkennung nach Landesrecht werden nicht über den Entlastungsbetrag erstattet. Fragen Sie vor der Beauftragung nach der Anerkennung.
- Beleg unklar: Fehlt auf der Rechnung, für welche Leistungsart die Kosten entstanden sind, gibt es Rückfragen. Bitten Sie den Anbieter um einen eindeutigen Hinweis.
- Frist verpasst: Reste aus dem Vorjahr verfallen nach dem 30. Juni. Ein Kalendereintrag hilft.
- Selbstversorgung abgerechnet: In den Pflegegraden 2 bis 5 erstattet der Versicherer Pflegedienst-Leistungen bei Waschen, Anziehen oder Essen nicht über den Entlastungsbetrag – dafür ist das Pflegedienst-Budget da.
- Beihilfe vergessen: Beamte erhalten ohne Beihilfeantrag nur den Versicherungsanteil, bei 70 % Beihilfe also nur 39,30 € statt 131 €.
Kombinieren: Umwandlungsanspruch und Verhinderungspflege
Der Entlastungsbetrag ist nicht die einzige Quelle für Alltagshilfen. Ab Pflegegrad 2 können zusätzlich bis zu 40 % des nicht genutzten Pflegedienst-Betrags für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden (Umwandlungsanspruch, § 45a Abs. 4 SGB XI) – bei Pflegegrad 3 bis 598,80 € im Monat. Beide Leistungen laufen unabhängig voneinander. Der Umwandlungsanspruch mindert allerdings das Pflegegeld anteilig, der Entlastungsbetrag nicht. Mehr dazu im Ratgeber Pflegesachleistung privat versichert.
Auch mit der Verhinderungspflege lässt sich der Entlastungsbetrag kombinieren: Werden Mittel der Verhinderungspflege für die genannten Leistungen eingesetzt, kann der Entlastungsbetrag zusätzlich erstattet werden (§ 45b Abs. 1 SGB XI; MB/PPV § 4 Abs. 16). Einzelheiten im Ratgeber Verhinderungspflege privat versichert.
Entlastungsbetrag mit Beihilfe
Beamte, Pensionäre und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen erhalten den Entlastungsbetrag anteilig: Die Versicherung zahlt ihren Prozentsatz, die Beihilfe den Rest. Beim Bund sind die Aufwendungen entsprechend §§ 45a und 45b SGB XI beihilfefähig (§ 38a Abs. 2 BBhV), bei Pflegegrad 1 ausdrücklich ebenfalls (§ 39b BBhV). Die Länder haben vergleichbare Regeln, etwa NRW in § 5a Abs. 2 BVO NRW. Eine Übersicht bietet der Ratgeber Beihilfe bei Pflege.
Wer zahlt welchen Anteil der Pflegeleistungen?
Anteil der privaten Pflegepflichtversicherung in Prozent – den Rest trägt die Beihilfe; zusammen 100 % der Beträge nach SGB XI
Musterbedingungen MB/PPV 2026, Tarif PV/PVB (PKV-Verband); § 46 BBhV und Landesrecht. Abweichungen je Land möglich.
Reform-Entwurf 2027: Sozialraumbudget statt Entlastungsbetrag
Der Kabinettsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vom 30.09.2026 will den Entlastungsbetrag ab 2027 durch ein Sozialraumbudget ersetzen (§ 45b neu). Die wichtigsten Punkte laut Entwurf:
| Merkmal | Entlastungsbetrag 2026 | Sozialraumbudget (Entwurf) |
|---|---|---|
| Höhe pro Monat | 131 € | bis 175 €, unter 25 Jahren bis 300 € |
| Pflegegrade | 1 bis 5 | nur 2 bis 5 |
| Verwendung | Tages-/Nachtpflege, Kurzzeitpflege, Pflegedienste, anerkannte Alltagshilfen | nur anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (inkl. von Pflegekassen anerkannte Nachbarschaftshilfe) |
| Ansparen | bis Ende Juni des Folgejahres | nicht vorgesehen |
Laut Begründung erfolgt die Erhöhung „ausgabenneutral“, weil das Budget nur noch für Alltagshilfen genutzt werden kann; für Pflegegrad 1 sind stattdessen zusätzliche Beratungen und ab 2029 eine Pflegebegleitung vorgesehen. Für Privatversicherte würde das Sozialraumbudget ebenso gelten. Den Stand verfolgt der Ratgeber Pflegereform 2027.
Welche Leistungen Ihrer Familie jetzt zustehen – und wie Sie sie am besten kombinieren –, zeigt der kostenlose Pflegefall-Navigator in 60 Sekunden.
Häufige Fragen
Bekommen Privatversicherte den Entlastungsbetrag?
Ja. Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben ab Pflegegrad 1 Anspruch auf bis zu 131 € im Monat (§ 45b SGB XI). Die private Pflegepflichtversicherung erstattet den Betrag gegen Belege, gleichwertig zur sozialen Pflegeversicherung (MB/PPV 2026, Tarif PV Nr. 11).
Wofür kann ich den Entlastungsbetrag verwenden?
Für Leistungen der Tages- oder Nachtpflege, der Kurzzeitpflege, zugelassener Pflegedienste und für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, etwa Haushaltshilfe, Alltagsbegleitung oder Betreuungsgruppen (§ 45b Abs. 1 SGB XI). In den Pflegegraden 2 bis 5 nicht für Hilfe bei der Selbstversorgung wie Waschen oder Anziehen.
Verfällt der Entlastungsbetrag?
Nicht sofort. Der Betrag kann innerhalb des Kalenderjahres genutzt werden; was in einem Jahr nicht ausgeschöpft wurde, lässt sich in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen (§ 45b Abs. 1 SGB XI). Der Rest aus 2026 kann also bis 30.06.2027 eingesetzt werden – danach verfällt er.
Muss ich den Entlastungsbetrag beantragen?
Nein, der Anspruch entsteht automatisch, sobald die Voraussetzungen vorliegen (§ 45b Abs. 2 SGB XI). Sie reichen die Rechnungen beim Versicherer ein; auf dem Beleg muss erkennbar sein, für welche der vier Leistungsarten die Kosten entstanden sind.
Was ändert sich 2027 beim Entlastungsbetrag?
Laut Kabinettsentwurf vom 30.09.2026 soll er durch ein Sozialraumbudget von bis zu 175 € im Monat ersetzt werden, für Pflegebedürftige unter 25 Jahren bis zu 300 €. Es soll nur für die Pflegegrade 2 bis 5 und nur für anerkannte Alltagshilfen gelten; eine Ansparmöglichkeit ist nicht vorgesehen. Die Gesetzgebung ist nicht abgeschlossen.
Quellen
- § 45b SGB XI – Entlastungsbetrag – abgerufen 19.10.2026
- § 45a SGB XI – Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlungsanspruch – abgerufen 19.10.2026
- § 28a SGB XI – Leistungen bei Pflegegrad 1 – abgerufen 19.10.2026
- PKV-Verband: Allgemeine Versicherungsbedingungen der privaten Pflegepflichtversicherung (MB/PPV 2026, § 4 Abs. 16, Tarif PV Nr. 11) – Stand 2026, abgerufen 19.10.2026
- § 38a Bundesbeihilfeverordnung – Häusliche Pflege – abgerufen 19.10.2026
- Bundesgesundheitsministerium: Kabinettsentwurf Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), § 45b neu und Begründung – Kabinettsbeschluss 30.09.2026
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Pflege für Privatversicherte und Beihilfeberechtigte (Pflegegrad, Begutachtung, Leistungen, Pflegeheim, Beihilfe) (Stand: 19. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. MEDICPROOF und compass werden nur beschreibend genannt; Pflegegrad-Privat.de ist kein Angebot dieser Unternehmen, keiner Pflegekasse und keiner Beihilfestelle. Zu Widerspruch oder Klage im Einzelfall beraten Sozialverbände oder Fachanwälte für Sozialrecht. Herausgeber: Pflegegrad-Privat.de. Pflegegrad-Privat.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.