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Pflegesachleistung privat versichert: Pflegedienst und Erstattung

Kommt ein ambulanter Pflegedienst ins Haus, spricht das Gesetz von Pflegesachleistung. Privatversicherte erhalten dafür dieselben Beträge wie gesetzlich Versicherte – als Erstattung ihrer Rechnungen. Hier lesen Sie, wie das im Alltag läuft und wie Sie das Budget optimal nutzen.

Redaktion Pflegegrad-Privat.de Aktualisiert am 19. Oktober 2026 7 Min. Lesezeit
Inhalt (9 Abschnitte)
  1. Pflegesachleistung privat versichert: die Beträge 2026
  2. Was ein Pflegedienst bei Privatversicherten leisten darf
  3. Wie die Abrechnung bei Privatversicherten funktioniert
  4. Den passenden Pflegedienst finden: Vertrag, Kosten, Kündigung
  5. Kombinationsleistung: Pflegedienst und Pflegegeld zusammen
  6. Umwandlungsanspruch: bis zu 40 % für Alltagshilfen
  7. Entlastungsbetrag und Tagespflege: zusätzlich zum Pflegedienst
  8. Drei Rechenbeispiele aus der Praxis
  9. Mit Beihilfe, und was der Reform-Entwurf 2027 ändert
Das Wichtigste in Kürze
  • Für einen Pflegedienst erstattet die private Pflegepflichtversicherung 2026 monatlich bis 796 € (Pflegegrad 2), 1.497 € (3), 1.859 € (4) bzw. 2.299 € (5) – gleichwertig zur Sachleistung der sozialen Pflegeversicherung (§§ 23, 36 SGB XI).
  • Erstattet werden die mit den Pflegekassen vereinbarten Vergütungen; bei zugelassenen Diensten ohne Vergütungsvereinbarung höchstens 80 % des Höchstbetrags (MB/PPV 2026).
  • Wird das Budget nur teilweise genutzt, gibt es den Rest anteilig als Pflegegeld; an die Aufteilung ist man sechs Monate gebunden (§ 38 SGB XI).
  • Bis zu 40 % des Budgets – bei Pflegegrad 3 bis 598,80 € – lassen sich ohne vorherigen Antrag für anerkannte Alltagshilfen nutzen (§ 45a Abs. 4 SGB XI).
  • Laut Kabinettsentwurf vom 30.09.2026 soll das Budget ab 2027 auf 890 bis 2.530 € steigen; der Umwandlungsanspruch würde entfallen.

Pflegesachleistung privat versichert heißt: Die private Pflegepflichtversicherung erstattet die Rechnungen eines ambulanten Pflegedienstes – 2026 bis 796 € im Monat bei Pflegegrad 2, 1.497 € bei Pflegegrad 3, 1.859 € bei Pflegegrad 4 und 2.299 € bei Pflegegrad 5 (§§ 23, 36 SGB XI). Wird das Budget nur teilweise genutzt, gibt es anteiliges Pflegegeld dazu; mit Beihilfe teilen sich Versicherung und Beihilfestelle die Erstattung (Stand: Oktober 2026).

Pflegesachleistung privat versichert: die Beträge 2026

Das Gesetz nennt den Einsatz eines Pflegedienstes „häusliche Pflegehilfe als Sachleistung“ (§ 36 SGB XI). In der privaten Pflegepflichtversicherung tritt an die Stelle der Sachleistung eine Kostenerstattung in gleicher Höhe (§ 23 Abs. 1 SGB XI). Den Pflegedienst wählen Sie selbst; der Versicherer erstattet bis zum Höchstbetrag Ihres Pflegegrads.

Höchstbeträge für den Pflegedienst in Euro pro Monat nach § 36 SGB XI und MB/PPV 2026; Anteil der Versicherung je nach Beihilfe-Bemessungssatz, Stand Oktober 2026.
PflegegradHöchstbetragVersicherung bei 50 % Beihilfebei 70 % Beihilfebei 80 % Beihilfe
Pflegegrad 1–kein Pflegedienst-Betrag; Entlastungsbetrag von 131 € nutzbar
Pflegegrad 2796,00398,00238,80159,20
Pflegegrad 31.497,00748,50449,10299,40
Pflegegrad 41.859,00929,50557,70371,80
Pflegegrad 52.299,001.149,50689,70459,80

Pflegedienst (Sachleistung) 2026 und laut Reform-Entwurf 2027

Höchstbeträge in Euro pro Monat – in der privaten Pflegepflichtversicherung als Kostenerstattung in gleicher Höhe

0 €1.000 €2.000 €3.000 €796890Pflegegrad 21.4971.590Pflegegrad 31.8592.090Pflegegrad 42.2992.530Pflegegrad 5
2026 (geltendes Recht)2027 (Entwurf)

§ 36 SGB XI; § 23 Abs. 1 SGB XI; Entwurf: Sachleistungsbudget laut PNOG, Kabinettsbeschluss 30.09.2026.

Was ein Pflegedienst bei Privatversicherten leisten darf

Die häusliche Pflegehilfe umfasst körperbezogene Pflegemaßnahmen (etwa Waschen, Anziehen, Mobilisieren), pflegerische Betreuungsmaßnahmen (zum Beispiel Tagesstruktur, Gespräche, Begleitung) und Hilfen bei der Haushaltsführung (§ 36 Abs. 1, 2 SGB XI). Auch die Anleitung von Angehörigen gehört dazu. Erbracht wird sie durch geeignete Pflegekräfte zugelassener Pflegedienste oder durch Einzelpflegekräfte, die eine Pflegekasse oder ein privater Versicherer anerkannt hat (MB/PPV § 4 Abs. 1).

  • Auch außerhalb der eigenen Wohnung: Die Leistung gibt es auch, wenn jemand bei Angehörigen gepflegt wird – nicht aber im Pflegeheim oder im Krankenhaus.
  • Gemeinsam nutzen: Mehrere Pflegebedürftige, etwa ein Ehepaar, können einen Pflegedienst gemeinsam in Anspruch nehmen.
  • Betreuungsdienste: Sie dürfen nur Betreuung und Hilfe im Haushalt übernehmen, keine körperbezogene Pflege.
  • Keine Angehörigen als Einzelpflegekraft: Verwandte bis zum dritten Grad und Mitbewohner werden nicht als Einzelpflegekräfte anerkannt – für sie ist das Pflegegeld da.

Wie die Abrechnung bei Privatversicherten funktioniert

Der wichtigste Unterschied zur gesetzlichen Pflegeversicherung: Der Pflegedienst schickt die Rechnung an Sie. „Die Rechnungen des Pflegedienstes müssen Sie zunächst verauslagen und anschließend bei Ihrer Pflegeversicherung einreichen“, beschreibt es der PKV-Verband. Der Versicherer erstattet dann bis zum Höchstbetrag. Mit guter Organisation ist das unkompliziert:

1 · Vor dem Vertrag fragen

Hat der Pflegedienst eine Vergütungsvereinbarung mit den Pflegekassen? Nur dann wird voll bis zum Höchstbetrag erstattet; sonst höchstens 80 % davon (MB/PPV 2026, Tarif PV).

2 · Kostenvoranschlag besprechen

Lassen Sie sich die geplanten Leistungen und Preise vorab aufschreiben. So sehen Sie, wie viel vom Budget bleibt – und wie viel anteiliges Pflegegeld.

3 · Monatlich einreichen

Rechnung beim Versicherer einreichen, bei Beihilfe auch bei der Beihilfestelle. Viele Versicherer bieten dafür eine App.

4 · Übersicht behalten

Kosten über dem Höchstbetrag zahlen Sie selbst. Ein Teil lässt sich oft mit dem Entlastungsbetrag auffangen.

Den ganzen Ablauf der Kostenerstattung erklärt der Ratgeber Was zahlt die private Pflegeversicherung?

Den passenden Pflegedienst finden: Vertrag, Kosten, Kündigung

Bevor der erste Einsatz beginnt, schließt der Pflegedienst einen Pflegevertrag mit der pflegebedürftigen Person. Darin müssen Art, Inhalt und Umfang der Leistungen mit den vereinbarten Vergütungen beschrieben sein; über die voraussichtlichen Kosten muss der Dienst vor Vertragsschluss in der Regel schriftlich informieren (§ 120 Abs. 3 SGB XI). Der Vertrag kann von der pflegebedürftigen Person jederzeit ohne Frist gekündigt werden (§ 120 Abs. 2 SGB XI) – ein Wechsel ist also möglich, wenn es nicht passt.

Für Privatversicherte hilft im Hintergrund die PKV-Pflegedatenbank: Der PKV-Verband erfasst darin alle nach dem SGB XI zugelassenen Pflegeeinrichtungen mit ihren Vergütungsvereinbarungen – nach eigenen Angaben mehr als 80.000 Einrichtungen und Anbieter. Das erleichtert den Versicherern die Prüfung und Erstattung Ihrer Rechnungen. Bei der Auswahl eines Dienstes unterstützt Sie außerdem die kostenlose Pflegeberatung von compass, auf Wunsch bei Ihnen zu Hause. Mehr im Ratgeber compass private Pflegeberatung.

Kombinationsleistung: Pflegedienst und Pflegegeld zusammen

Die meisten Familien kombinieren: Der Pflegedienst übernimmt einen Teil, Angehörige den Rest. Dann zahlt der Versicherer neben der Erstattung ein anteiliges Pflegegeld. Es sinkt um den Prozentsatz, zu dem der Pflegedienst-Betrag genutzt wird (§ 38 SGB XI). An die gewählte Aufteilung sind Sie sechs Monate gebunden. Während einer Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege wird das anteilige Pflegegeld zur Hälfte bis zu acht Wochen weitergezahlt.

Kombinationsleistung, wenn der Pflegedienst die Hälfte des Höchstbetrags nutzt – Beträge pro Monat nach §§ 36–38 SGB XI, eigene Berechnung, Stand Oktober 2026.
PflegegradPflegedienst (50 %)anteiliges Pflegegeld (50 %)zusammen
Pflegegrad 2398,00 €173,50 €571,50 €
Pflegegrad 3748,50 €299,50 €1.048,00 €
Pflegegrad 4929,50 €400,00 €1.329,50 €
Pflegegrad 51.149,50 €495,00 €1.644,50 €

Mit anderen Anteilen rechnet der Pflegekosten-Rechner; das reine Pflegegeld zeigt der Ratgeber Pflegegeld privat versichert.

Umwandlungsanspruch: bis zu 40 % für Alltagshilfen

Nicht jede Familie braucht einen klassischen Pflegedienst. Manchmal hilft eine Betreuungskraft am Nachmittag oder eine Haushaltshilfe mehr. Dafür gibt es den Umwandlungsanspruch: Wer den Pflegedienst-Betrag in einem Monat nicht ausschöpft, kann bis zu 40 % davon für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag einsetzen (§ 45a Abs. 4 SGB XI). Einen Antrag vorab braucht es nicht; Sie reichen die Belege ein, der Versicherer und gegebenenfalls die Beihilfe erstatten.

Umwandlungsanspruch: höchstens 40 % des Pflegedienst-Betrags pro Monat nach § 45a Abs. 4 SGB XI, Stand Oktober 2026.
Pflegegradbis zu
Pflegegrad 2318,40 €
Pflegegrad 3598,80 €
Pflegegrad 4743,60 €
Pflegegrad 5919,60 €

Wichtig: Der umgewandelte Betrag zählt bei der Kombinationsleistung als genutzte Sachleistung – das Pflegegeld sinkt entsprechend. Der Entlastungsbetrag von 131 € läuft davon unabhängig weiter (§ 45a Abs. 4 SGB XI).

Entlastungsbetrag und Tagespflege: zusätzlich zum Pflegedienst

Zwei Leistungen gibt es neben dem Pflegedienst-Budget obendrauf. Der Entlastungsbetrag von 131 € im Monat kann für Leistungen eines Pflegedienstes eingesetzt werden – in den Pflegegraden 2 bis 5 allerdings nicht für die Selbstversorgung, also nicht für Waschen oder Anziehen, wohl aber für Betreuung oder Haushalt (§ 45b SGB XI). Bei Pflegegrad 1 gilt diese Einschränkung nicht. Und die Tages- oder Nachtpflege mit 721 bis 2.085 € im Monat wird ohne Anrechnung auf Pflegedienst oder Pflegegeld erstattet (§ 41 Abs. 3 SGB XI). Mehr im Ratgeber Entlastungsbetrag privat versichert.

Drei Rechenbeispiele aus der Praxis

Eigene Beispielrechnungen nach §§ 36–38 SGB XI und MB/PPV 2026 (Tarif PV/PVB), Stand Oktober 2026; Beträge gerundet.
FallErstattung Pflegedienstanteiliges PflegegeldErgebnis
Pflegegrad 2, Rechnung 1.000 €, ohne Beihilfe796 €0 €204 € selbst – ein Teil davon über den Entlastungsbetrag, soweit die Leistungen nicht die Selbstversorgung betreffen
Pflegegrad 4, Rechnung 930 € (50 % des Budgets), Beihilfe 50 %930 €rund 400 €zusammen rund 1.330 €, je rund 665 € von Versicherung und Beihilfe
Pflegegrad 5, Rechnung 2.500 €, ohne Beihilfe2.299 €0 €201 € selbst; Entlastungsbetrag prüfen

Ihr eigener Fall – auch mit Pflegeheim – lässt sich mit dem Pflegekosten-Rechner durchspielen.

Mit Beihilfe, und was der Reform-Entwurf 2027 ändert

Beamte und Pensionäre erhalten den Pflegedienst-Betrag aus Beihilfe und Versicherung zusammen. Beim Bund sind die Aufwendungen in Höhe der Beträge des § 36 SGB XI beihilfefähig (§ 38a Abs. 1 BBhV). In NRW sind bei Pflegegrad 4 und 5 höhere Kosten des Pflegedienstes zusätzlich bis 1.000 € bzw. 1.995 € im Monat beihilfefähig (§ 5a Abs. 1 BVO NRW). Mehr im Ratgeber Beihilfe bei Pflege.

Der Kabinettsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vom 30.09.2026 will den Pflegedienst-Betrag ab 2027 zum „Sachleistungsbudget“ machen: 890 € (Pflegegrad 2), 1.590 € (3), 2.090 € (4) und 2.530 € (5). Der Umwandlungsanspruch würde entfallen; anerkannte Alltagshilfen liefen dann über ein Sozialraumbudget von bis zu 175 €, zugelassene Betreuungsdienste über das Sachleistungsbudget. Die Kombination mit Pflegegeld bliebe möglich. Für Privatversicherte gälte weiter die Kostenerstattung. Die Gesetzgebung ist nicht abgeschlossen (Pflegereform 2027).

Ob die Pflege zu Hause finanziell trägt – und wie der PKV-Beitrag dazu passt –, zeigt der kostenlose Pflegefall-Navigator.

Häufige Fragen

Wie viel zahlt die private Pflegeversicherung für einen Pflegedienst?

Bis zu 796 € im Monat bei Pflegegrad 2, 1.497 € bei Pflegegrad 3, 1.859 € bei Pflegegrad 4 und 2.299 € bei Pflegegrad 5 (§ 36 SGB XI, Stand Oktober 2026). Bei Pflegegrad 1 gibt es keinen Pflegedienst-Betrag, aber den Entlastungsbetrag von 131 €, der auch für einen Pflegedienst genutzt werden kann.

Rechnet der Pflegedienst direkt mit der privaten Pflegeversicherung ab?

In der Regel nicht: Sie erhalten die Rechnung und reichen sie beim Versicherer ein, der bis zum Höchstbetrag erstattet (PKV-Verband). Fragen Sie Pflegedienst und Versicherer, ob im Einzelfall andere Absprachen möglich sind.

Was ist die Kombinationsleistung?

Wer den Pflegedienst-Betrag nur teilweise nutzt, erhält daneben anteiliges Pflegegeld. Das Pflegegeld sinkt um den Prozentsatz, zu dem der Höchstbetrag genutzt wurde (§ 38 SGB XI). Bei 50 % Pflegedienst gibt es also 50 % des Pflegegeldes. An die Aufteilung ist man sechs Monate gebunden.

Was ist der Umwandlungsanspruch?

Wer den Pflegedienst-Betrag nicht voll ausschöpft, kann bis zu 40 % davon für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag nutzen, etwa Betreuung oder Haushaltshilfe (§ 45a Abs. 4 SGB XI). Ein vorheriger Antrag ist nicht nötig; die Erstattung zählt bei der Kombinationsleistung als genutzte Sachleistung.

Zahlt die private Pflegeversicherung auch Pflegedienste ohne Kassenzulassung?

Erstattet werden Leistungen zugelassener Pflegedienste und vom Versicherer anerkannter Einzelpflegekräfte. Hat ein zugelassener Dienst keine Vergütungsvereinbarung mit den Pflegekassen, erstattet der Versicherer höchstens 80 % des Höchstbetrags (MB/PPV 2026, Tarif PV). Klären Sie das vor Vertragsschluss.

Quellen

  1. § 36 SGB XI – Pflegesachleistung – abgerufen 19.10.2026
  2. § 38 SGB XI – Kombinationsleistung – abgerufen 19.10.2026
  3. § 45a SGB XI – Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlungsanspruch – abgerufen 19.10.2026
  4. § 45b SGB XI – Entlastungsbetrag – abgerufen 19.10.2026
  5. § 23 SGB XI – Versicherungspflicht für Versicherte der privaten Krankenversicherung – abgerufen 19.10.2026
  6. PKV-Verband: Allgemeine Versicherungsbedingungen der privaten Pflegepflichtversicherung (MB/PPV 2026, Tarif PV) – Stand 2026, abgerufen 19.10.2026
  7. PKV-Serviceportal: Abrechnung von Pflegeleistungen – abgerufen 19.10.2026
  8. § 120 SGB XI – Pflegevertrag bei häuslicher Pflege – abgerufen 19.10.2026
  9. PKV-Verband: So funktioniert die Pflegeversicherung (PKV-Pflegedatenbank) – abgerufen 19.10.2026
  10. § 38a Bundesbeihilfeverordnung – Häusliche Pflege – abgerufen 19.10.2026
  11. Beihilfenverordnung NRW (BVO NRW), Fassung vom 04.08.2026 – abgerufen 19.10.2026
  12. Bundesgesundheitsministerium: Kabinettsentwurf Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) – Kabinettsbeschluss 30.09.2026
Redaktion Pflegegrad-Privat.de

Unsere Beiträge stützen sich auf Gesetze, Angaben von Behörden und Verbänden sowie veröffentlichte Unterlagen der Versicherer – jeweils mit Stand. So arbeiten wir.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Pflege für Privatversicherte und Beihilfeberechtigte (Pflegegrad, Begutachtung, Leistungen, Pflegeheim, Beihilfe) (Stand: 19. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. MEDICPROOF und compass werden nur beschreibend genannt; Pflegegrad-Privat.de ist kein Angebot dieser Unternehmen, keiner Pflegekasse und keiner Beihilfestelle. Zu Widerspruch oder Klage im Einzelfall beraten Sozialverbände oder Fachanwälte für Sozialrecht. Herausgeber: Pflegegrad-Privat.de. Pflegegrad-Privat.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

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