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Beihilfe Pflege Bund: Pflegegeld, Pflegedienst und Pflegeheim nach BBhV

Für Bundesbeamte, Versorgungsempfänger des Bundes und ihre Angehörigen gilt bei Pflege die Bundesbeihilfeverordnung. Sie folgt eng dem SGB XI – Beihilfe und private Pflegepflichtversicherung ergänzen sich zu den vollen gesetzlichen Leistungen. Für hohe Heimkosten bei geringem Einkommen gibt es einen besonderen Antrag.

Redaktion Pflegegrad-Privat.de Aktualisiert am 19. Oktober 2026 6 Min. Lesezeit
Inhalt (7 Abschnitte)
  1. Beihilfe Pflege Bund: der Steckbrief 2026
  2. Wer zahlt welchen Anteil – Bundesbeihilfe und Pflegeversicherung
  3. Häusliche Pflege beim Bund
  4. Pflegeheim: Beihilfe Pflege Bund mit besonderem Antrag
  5. Pflegegrad 1 und besondere Fälle
  6. So beantragen Sie Pflegebeihilfe beim Bund
  7. Gut abgesichert – und warum ein Pflegetagegeld beim Bund besonders hilft
Das Wichtigste in Kürze
  • Die Bundesbeihilfe zahlt bei Pflege 50 % für aktive Beamte, 70 % für Versorgungsempfänger, Ehepartner, Beamte mit zwei oder mehr Kindern und in Elternzeit, 80 % für Kinder und Waisen; die private Pflegepflichtversicherung trägt den Rest (§ 46 BBhV, Stand Oktober 2026).
  • Zu Hause sind Pflegedienste bis zu den Beträgen des § 36 SGB XI beihilfefähig; bei Pflege durch Angehörige gibt es eine Pauschalbeihilfe in Höhe des Pflegegeldes (§ 38a BBhV).
  • Im Pflegeheim sind die Pflegekosten bis zu den Pauschalen von 805 € bis 2.096 € plus Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI beihilfefähig (§ 39 Abs. 1 BBhV).
  • Weitere Pflegekosten, Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten sind auf besonderen Antrag beihilfefähig, wenn vom Einkommen höchstens bestimmte Eigenbehalte bleiben (§ 39 Abs. 2 BBhV).
  • Leistungen eines Pflegetagegeldes kürzen die Beihilfe nicht (§ 48 Abs. 1 BBhV); die Antragsfrist beträgt drei Jahre (§ 54 BBhV).

Bei der Beihilfe Pflege für Bundesbeamte zahlt die Bundesbeihilfe den Bemessungssatz nach § 46 BBhV – 50 % aktiv, 70 % für Versorgungsempfänger –, die private Pflegepflichtversicherung den Rest. Zu Hause und im Heim gelten die Beträge des SGB XI; für hohe Heimkosten bei geringem Einkommen gibt es einen besonderen Antrag nach § 39 Abs. 2 BBhV (Stand Oktober 2026).

Gut zu wissen: Pflegegrad-Privat.de ist ein Informations- und Rechnerportal – kein Angebot des Bundes, des Bundesverwaltungsamts oder eines anderen Dienstherrn. Verbindlich entscheidet Ihre Festsetzungsstelle mit ihrem Bescheid.

Beihilfe Pflege Bund: der Steckbrief 2026

Die Pflege regeln die §§ 37 bis 39b der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV, zuletzt geändert am 14.10.2025). Sie gilt für Bundesbeamte, Versorgungsempfänger des Bundes und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen, auch für Angehörige von Soldaten. Festsetzungsstelle ist für viele Bundesbehörden das Bundesverwaltungsamt.

Beihilfe bei Pflege nach der Bundesbeihilfeverordnung, Stand Oktober 2026. Quellen: BBhV (gesetze-im-internet.de), SGB XI, vdek (01.07.2026).
PunktRegel beim Bund
Rechtsgrundlage§§ 37–39b BBhV, Bemessungssatz § 46 BBhV
Bemessungssatz50 % aktiv · 70 % Versorgung, Ehepartner, ab zwei Kindern, Elternzeit · 80 % Kinder und Waisen
Anteil der Pflegeversicherungder Rest: 50 %, 30 % oder 20 % (Tarifstufe für Beihilfeberechtigte, MB/PPV 2026)
Pflegedienstbis 796 / 1.497 / 1.859 / 2.299 € (Pflegegrad 2–5, § 38a Abs. 1)
Pauschalbeihilfein Höhe des Pflegegeldes 347 / 599 / 800 / 990 €, Pflegegeld der Versicherung angerechnet (§ 38a Abs. 3)
EntlastungLeistungen nach §§ 45a, 45b SGB XI, etwa 131 € Entlastungsbetrag (§ 38a Abs. 2)
Pflegeheim805 / 1.319 / 1.855 / 2.096 € + Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI (§ 39 Abs. 1)
Pflegeheim: besonderer Antragweitere Pflegekosten, Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten, wenn höchstens Eigenbehalte bleiben (§ 39 Abs. 2)
Pflegegrad 1Beratung, Hilfsmittel, Wohnumfeld, Entlastungsbetrag, Heimzuschuss 131 € (§ 39b)
GutachtenGutachten der Pflegeversicherung im Regelfall (§ 51 Abs. 2)
Antragsfrist3 Jahre nach Rechnungsdatum (§ 54)
Pauschale Beihilfebeim Bund nicht eingeführt
Eigenanteil im Heim (Bundesdurchschnitt)3.364 € im 1. Jahr, 2.111 € ab dem 4. Jahr (vdek, ohne Beihilfe)

Wer zahlt welchen Anteil – Bundesbeihilfe und Pflegeversicherung

Die Beihilfe wird als Prozentsatz der beihilfefähigen Aufwendungen gezahlt; in Pflegefällen sieht die Verordnung auch Pauschalen vor (§ 46 Abs. 1 BBhV). Die private Pflegepflichtversicherung in der Tarifstufe für Beihilfeberechtigte zahlt den Rest. Beim Pflegegeld in Pflegegrad 3 (599 €) erhält ein Versorgungsempfänger 419,30 € Pauschalbeihilfe und 179,70 € von der Versicherung, ein aktiver Beamter je 299,50 €. Gesetzlich versicherte Beamte erhalten die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung zur Hälfte; der Bemessungssatz der Beihilfe beträgt dafür 50 % (§ 46 Abs. 4 BBhV). Ihren Satz für Arzt- und Krankenhausrechnungen erklärt die Übersicht zur Beihilfe des Bundes.

Häusliche Pflege beim Bund

Pflegt ein zugelassener Pflegedienst, sind dessen Aufwendungen in Höhe der Beträge des § 36 SGB XI beihilfefähig (§ 38a Abs. 1 BBhV). Pflegen Angehörige oder andere Personen, gibt es statt dessen eine Pauschalbeihilfe nach § 37 Abs. 1 SGB XI. Das Pflegegeld der privaten oder sozialen Pflegeversicherung wird angerechnet; wer nicht gegen Pflegebedürftigkeit versichert ist, erhält die Pauschalbeihilfe nur zur Hälfte (§ 38a Abs. 3 BBhV).

  • Teilmonat: Besteht der Anspruch nicht für einen vollen Monat, wird die Pauschalbeihilfe anteilig gezahlt; ein Monat zählt mit 30 Tagen (§ 38a Abs. 4).
  • Verhinderung und Kurzzeitpflege: Die Hälfte der Pauschalbeihilfe läuft bis zu acht Wochen je Kalenderjahr weiter.
  • Sterbemonat: Die Pauschalbeihilfe wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem die pflegebedürftige Person stirbt.
  • Kombination: Wird die Sachleistung nur teilweise genutzt, gibt es anteilige Pauschalbeihilfe (§ 38b BBhV).
  • Beratungsbesuche: Die Pflichtberatungen nach § 37 Abs. 3 SGB XI sind beihilfefähig (§ 38a Abs. 6).

Pflegeheim: Beihilfe Pflege Bund mit besonderem Antrag

Im Heim sind die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich Betreuung und medizinischer Behandlungspflege beihilfefähig – entsprechend § 43 Abs. 2 und § 43c SGB XI, also bis zu den Pauschalen plus Leistungszuschlag (§ 39 Abs. 1 BBhV). Ein Beispiel (eigene Berechnung, Bundesdurchschnitt vdek 01.07.2026): Ein Versorgungsempfänger in Pflegegrad 3 hat im ersten Heimjahr Anspruch auf 1.319 € Pauschale und 313,20 € Leistungszuschlag (15 % des Pflegeanteils von 2.088 €), zusammen 1.632,20 €. Die Beihilfe zahlt 70 %, also 1.142,54 €, die Versicherung 489,66 €. Selbst zu zahlen bleiben im Schnitt 3.364 € im Monat, ab dem vierten Jahr 2.111 €.

Für diesen Eigenanteil gibt es den besonderen Antrag nach § 39 Abs. 2 BBhV. Rechnet das Heim monatlich ab, sind weitere Pflegekosten sowie Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten beihilfefähig, sofern vom durchschnittlichen Monatseinkommen höchstens die Summe folgender Eigenbehalte bleibt:

Eigenbehalte nach § 39 Abs. 2 BBhV, Stand Oktober 2026. Bezugsgröße ist das Grundgehalt der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13; Zuschüsse nach Landesrecht zu Unterkunft und Investitionskosten werden angerechnet.
Für wenEigenbehalt
jede pflegebedürftige beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person, auch der Partner mit Heimanspruch8 % des Grundgehalts A 13 Stufe 8
Beamter oder Ehepartner ohne eigenen Heimanspruch30 % des Grundgehalts A 13 Stufe 8
jedes berücksichtigungsfähige Kind ohne eigenen Anspruch3 % des Grundgehalts A 13 Stufe 8
die beihilfeberechtigte Person zusätzlich3 % des Grundgehalts der letzten Besoldungsgruppe

Maßgeblich sind die Einnahmen im Kalenderjahr vor dem Entstehen der Aufwendungen: Bezüge, Versorgungsbezüge, Renten vor Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und der Gesamtbetrag der Einkünfte des Ehepartners (§ 39 Abs. 3 BBhV). Sind die aktuellen Einnahmen wesentlich geringer, zählen die Einnahmen im jeweiligen Pflegemonat. Den Euro-Betrag der Eigenbehalte nennen wir bewusst nicht, weil er von der jeweils gültigen Besoldungstabelle abhängt – die Festsetzungsstelle rechnet ihn aus. Wie die Länder im Heim rechnen, zeigt der Ratgeber Beihilfe im Pflegeheim.

Pflegegrad 1 und besondere Fälle

In Pflegegrad 1 sind beim Bund unter anderem Beratung im eigenen Haushalt, Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen, Pflegehilfsmittel, Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds, digitale Pflegeanwendungen und der Entlastungsbetrag beihilfefähig; im Heim gibt es einen Zuschuss in Höhe von 131 € nach § 43 Abs. 3 SGB XI (§ 39b BBhV). Wird jemand nach aktivierender Pflege in einen niedrigeren Pflegegrad zurückgestuft, ist auch der Anerkennungsbetrag für das Heim beihilfefähig (§ 39 Abs. 5 BBhV).

So beantragen Sie Pflegebeihilfe beim Bund

1 · Pflegeversicherung

Pflegegrad beim privaten Versicherer beantragen; das Gutachten – meist von MEDICPROOF – legt die Festsetzungsstelle im Regelfall zugrunde.

2 · Festsetzungsstelle

Beihilfe schriftlich oder elektronisch beantragen; ein Antrag muss zusammen mehr als 200 € Aufwendungen umfassen (§ 51 Abs. 8).

3 · Wiederkehrende Zahlung

Bei gleichbleibender Höhe die regelmäßige Auszahlung beantragen und Änderungen sofort melden (§ 51 Abs. 2).

4 · Frist

Innerhalb von drei Jahren einreichen; bei der Pauschalbeihilfe zählt der letzte Tag des Pflegemonats (§ 54).

Wie der Antrag bei der Versicherung abläuft, steht im Ratgeber Pflegegrad privat versichert beantragen; die Pflegegeld-Aufteilung erklärt Beihilfe zum Pflegegeld.

Gut abgesichert – und warum ein Pflegetagegeld beim Bund besonders hilft

Zu Hause decken Bundesbeihilfe und private Pflegeversicherung die gesetzlichen Leistungen vollständig ab. Im Heim bleibt beim Bund – anders als etwa in NRW oder Bayern – der größte Teil des Eigenanteils bei Ihnen, solange Ihr Einkommen über den Eigenbehalten liegt. Ein Pflegetagegeld ist hier besonders wirksam, denn seine Leistungen kürzen die Beihilfe nicht (§ 48 Abs. 1 BBhV). Mit dem Ruhestand steigt der Beihilfesatz meist auf 70 %; Ihr Versicherer passt den Tarif auf Antrag binnen sechs Monaten ohne Risikoprüfung an (§ 199 VVG). Mehr im Ratgeber Pflegezusatzversicherung für Beamte; Ihre Zahlen rechnet der Pflegekosten-Rechner, Ihren Fahrplan zeigt der Pflegefall-Navigator.

Datenstand

Stand: Oktober 2026. BBhV zuletzt geändert durch die 11. Änderungsverordnung vom 14.10.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 240), Leistungsbeträge des SGB XI seit 01.01.2025, Eigenanteile vdek zum 01.07.2026. Offener Prüfpunkt: ob die Beihilfe nach § 39 Abs. 2 BBhV mit dem Bemessungssatz oder als Differenz bis zu den Eigenbehalten gezahlt wird.

Häufige Fragen

Wie viel Beihilfe zahlt der Bund bei Pflege?

Die Bundesbeihilfe zahlt den Bemessungssatz nach § 46 BBhV: 50 % für aktive Beamte, 70 % für Versorgungsempfänger, Ehepartner und Beamte mit zwei oder mehr Kindern, 80 % für Kinder und Waisen. Die private Pflegepflichtversicherung trägt den Rest, zusammen ergeben sich die vollen Beträge des SGB XI.

Zahlt die Bundesbeihilfe Unterkunft und Verpflegung im Pflegeheim?

Nur auf besonderen Antrag und nur, wenn vom Einkommen höchstens die Summe bestimmter Eigenbehalte bleibt – 8 % des Grundgehalts A 13 Stufe 8 je pflegebedürftiger Person, 30 % für den nicht pflegebedürftigen Partner, 3 % je Kind und 3 % des eigenen letzten Grundgehalts (§ 39 Abs. 2 BBhV). Maßgeblich sind die Einnahmen des Vorjahres.

Kann die Pflegebeihilfe beim Bund regelmäßig ausgezahlt werden?

Ja. Auf Antrag kann die Festsetzungsstelle Beihilfe in Pflegefällen bei gleichbleibender Höhe regelmäßig wiederkehrend leisten. Sie verpflichten sich dafür, Änderungen sofort mitzuteilen und Überzahlungen zu erstatten; spätestens nach zwölf Monaten wird geprüft (§ 51 Abs. 2 BBhV).

Welche Frist gilt für Pflegebeihilfe beim Bund?

Drei Jahre nach dem Rechnungsdatum. Bei der Pauschalbeihilfe beginnt die Frist mit dem letzten Tag des Monats, in dem gepflegt wurde; hat das Sozialamt vorgeleistet, mit dem Ersten des Folgemonats nach dessen Zahlung (§ 54 BBhV).

Wird ein Pflegetagegeld auf die Bundesbeihilfe angerechnet?

Nein. Leistungen aus Pflegetagegeld-, Pflegezusatz-, Pflegerenten- und Pflegerentenzusatzversicherungen bleiben bei der Begrenzung der Beihilfe unberücksichtigt, soweit sie nicht die Pflegeversicherungspflicht ersetzen (§ 48 Abs. 1 BBhV).

Welche Leistungen gibt es beim Bund in Pflegegrad 1?

Unter anderem Beratung im eigenen Haushalt, Pflegehilfsmittel, Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds, digitale Pflegeanwendungen, den Entlastungsbetrag und im Pflegeheim einen Zuschuss in Höhe von 131 € nach § 43 Abs. 3 SGB XI (§ 39b BBhV).

Quellen

  1. Bundesbeihilfeverordnung (BBhV), §§ 37–39b – abgerufen 19.10.2026
  2. § 38a BBhV – Häusliche Pflege – abgerufen 19.10.2026
  3. § 39 BBhV – Vollstationäre Pflege – abgerufen 19.10.2026
  4. § 46 BBhV – Bemessung der Beihilfe – abgerufen 19.10.2026
  5. § 48 BBhV – Begrenzung der Beihilfe – abgerufen 19.10.2026
  6. § 51 BBhV – Bestimmung des Sachverhalts, Antrag – abgerufen 19.10.2026
  7. § 54 BBhV – Antragsfrist – abgerufen 19.10.2026
  8. vdek: Eigenanteile in der stationären Pflege, Stand 01.07.2026 – abgerufen 18.10.2026
Redaktion Pflegegrad-Privat.de

Unsere Beiträge stützen sich auf Gesetze, Angaben von Behörden und Verbänden sowie veröffentlichte Unterlagen der Versicherer – jeweils mit Stand. So arbeiten wir.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Pflege für Privatversicherte und Beihilfeberechtigte (Pflegegrad, Begutachtung, Leistungen, Pflegeheim, Beihilfe) (Stand: 19. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. MEDICPROOF und compass werden nur beschreibend genannt; Pflegegrad-Privat.de ist kein Angebot dieser Unternehmen, keiner Pflegekasse und keiner Beihilfestelle. Zu Widerspruch oder Klage im Einzelfall beraten Sozialverbände oder Fachanwälte für Sozialrecht. Herausgeber: Pflegegrad-Privat.de. Pflegegrad-Privat.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

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