Inhalt (7 Abschnitte)
- Beihilfe Pflege Niedersachsen: der Steckbrief 2026
- Wer zahlt welchen Anteil – Beihilfe und Pflegeversicherung
- Häusliche Pflege in Niedersachsen
- Pflegeheim: Beihilfe Pflege Niedersachsen mit 100 % über dem Eigenanteil
- So beantragen Sie Pflegebeihilfe in Niedersachsen
- Pauschale Beihilfe: Pflege bleibt individuell
- Sehr gut abgesichert – die Restlücke im Blick
- In Niedersachsen zahlt die Beihilfe bei Pflege die normalen Sätze: 50 % aktiv, 70 % für Pensionäre, Ehepartner und ab zwei Kindern, 80 % für Kinder; eine Erhöhung für Pflege ist ausgeschlossen (§ 43 Abs. 6 NBhVO, Stand Oktober 2026).
- Zu Hause sind Pflegedienst und Pauschalbeihilfe in Höhe der SGB-XI-Beträge beihilfefähig; das Pflegegeld der Versicherung wird angerechnet.
- Im Pflegeheim sind die Pflegekosten bis zur Höhe der vereinbarten Pflegesätze beihilfefähig – ohne Deckel auf die Pauschalen der Pflegeversicherung (§ 34 Abs. 3 NBhVO).
- Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten über dem Eigenanteil von 25 bis 70 % der Einnahmen erstattet die Beihilfe mit einem Bemessungssatz von 100 % (§ 34 Abs. 5 NBhVO).
- Die pauschale Beihilfe umfasst die Pflege nicht; die Antragsfrist für Pflegebeihilfe beträgt ein Jahr (§ 48 NBhVO).
Bei der Beihilfe Pflege in Niedersachsen zahlt die Beihilfe den Bemessungssatz – 50 % für aktive Beamte, 70 % für Pensionäre –, die private Pflegepflichtversicherung den Rest. Im Pflegeheim sind die Pflegekosten bis zum vereinbarten Pflegesatz beihilfefähig, und Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten über dem Eigenanteil erstattet die Beihilfe zu 100 % (§ 34 NBhVO, Stand Oktober 2026).
Gut zu wissen: Pflegegrad-Privat.de ist ein Informations- und Rechnerportal – kein Angebot des Landes Niedersachsen, des NLBV oder eines Dienstherrn. Verbindlich entscheidet Ihre Beihilfestelle mit ihrem Bescheid.
Beihilfe Pflege Niedersachsen: der Steckbrief 2026
Die Pflege regeln die §§ 32 bis 37 der Niedersächsischen Beihilfeverordnung (NBhVO). Zuständig ist für die meisten Landesbeamten das Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung (NLBV).
| Punkt | Regel in Niedersachsen |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | §§ 32–37 NBhVO |
| Bemessungssatz | 50 % aktiv · 70 % Pension, Ehepartner, ab zwei Kindern · 80 % Kinder; keine Erhöhung für Pflege (§ 43 Abs. 6) |
| Anteil der Pflegeversicherung | der Rest: 50 %, 30 % oder 20 % (Tarifstufe für Beihilfeberechtigte, MB/PPV 2026) |
| Pflegedienst | bis zu den Beträgen des § 36 SGB XI: 796 / 1.497 / 1.859 / 2.299 € |
| Pauschalbeihilfe (Pflegegeld) | nach § 37 SGB XI: 347 / 599 / 800 / 990 €, Pflegegeld der Versicherung angerechnet |
| Pflegeheim: Pflegekosten | bis zur Höhe der vereinbarten Pflegesätze (§ 34 Abs. 3) |
| Pflegeheim: Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten | über dem Eigenanteil mit Bemessungssatz 100 % (§ 34 Abs. 5) |
| Mindestbehalt | weitere Beihilfe, wenn ein Mindestbetrag der Einnahmen unterschritten wird (§ 34 Abs. 11) |
| Gutachten | Gutachten der Pflegeversicherung soll zugrunde gelegt werden (§ 49 Abs. 2) |
| Antragsfrist | 1 Jahr, bei Pflege ab dem Monatsletzten (§ 48) |
| Pauschale Beihilfe | seit 01.02.2024 möglich, umfasst Pflege nicht |
| Eigenanteil im Heim (Landesdurchschnitt) | 3.008 € im 1. Jahr, 1.891 € ab dem 4. Jahr (vdek, ohne Beihilfe) |
Wer zahlt welchen Anteil – Beihilfe und Pflegeversicherung
Beamte in Niedersachsen versichern in der privaten Pflegepflichtversicherung nur den Anteil, den die Beihilfe nicht trägt. Beim Pflegegeld in Pflegegrad 3 (599 €) bekommt ein Pensionär 419,30 € als Pauschalbeihilfe und 179,70 € von seiner Versicherung, ein aktiver Beamter je 299,50 €. Gesetzlich versicherte Beamte erhalten die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung zur Hälfte, die Beihilfe einen Betrag in wertmäßig gleicher Höhe. Den Satz für Arzt- und Krankenhausrechnungen erklärt die Übersicht zur Beihilfe in Niedersachsen.
Häusliche Pflege in Niedersachsen
Zu Hause folgt die NBhVO den Beträgen des SGB XI. Pflegedienste sind bis zu den Höchstbeträgen des § 36 SGB XI beihilfefähig, bei Pflege durch Angehörige gibt es eine Pauschalbeihilfe nach § 37 SGB XI, auf die das Pflegegeld der Versicherung angerechnet wird. Mit einem Vorgriffserlass vom 02.07.2025 hat Niedersachsen die Neuerungen des Bundesrechts übernommen: die hälftige Fortzahlung während Verhinderungs- und Kurzzeitpflege und den gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 € nach § 42a SGB XI.
- Pflegegeld-Aufteilung: Bei 70 % Beihilfe sind es in Pflegegrad 2 bis 5 monatlich 242,90 €, 419,30 €, 560 € bzw. 693 € Beihilfe; die Versicherung zahlt 104,10 €, 179,70 €, 240 € bzw. 297 € (eigene Berechnung).
- Entlastung: Der Entlastungsbetrag von 131 € im Monat für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag ist auch mit Beihilfe nutzbar.
- Kombination: Pflegen Dienst und Familie gemeinsam, gibt es neben der Sachleistung anteiliges Pflegegeld.
Pflegeheim: Beihilfe Pflege Niedersachsen mit 100 % über dem Eigenanteil
Im Heim ist Niedersachsen besonders großzügig. Die Pflegekosten sind bis zur Höhe der mit dem Heim vereinbarten Pflegesätze beihilfefähig (§ 34 Abs. 3 NBhVO) – also nicht nur bis zu den Pauschalen von 805 € bis 2.096 €. Für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten gilt eine Einkommensregel: Was über dem Eigenanteil liegt, erstattet die Beihilfe ausdrücklich mit einem Bemessungssatz von 100 % (§ 34 Abs. 5 NBhVO).
| Situation | Einnahmen bis zur Grenze | höhere Einnahmen |
|---|---|---|
| mit einem Angehörigen | 30 % | 40 % |
| mit mehreren Angehörigen | 25 % | 35 % |
| alleinstehend oder alle Angehörigen im Heim | 70 % | |
So sieht das Rechenschema aus: Zuerst zahlen Versicherung und Beihilfe ihre Anteile an den Pflegekosten. Dann vergleicht die Beihilfestelle Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten – im Landesdurchschnitt 857 € plus 568 € im Monat (vdek, 01.07.2026) – mit Ihrem Eigenanteil aus der Tabelle. Liegen die Kosten darüber, wird die Differenz vollständig erstattet. Bleibt Ihnen danach weniger als ein Mindestbehalt, kann eine weitere Beihilfe hinzukommen (§ 34 Abs. 11 NBhVO). Eine konkrete Beispielrechnung zeigen wir hier bewusst nicht, weil die genauen Grenzbeträge von Ihrer Besoldung abhängen – das NLBV rechnet mit Ihren Unterlagen.
Wie die Länder im Vergleich rechnen, zeigt der Ratgeber Beihilfe im Pflegeheim; die Eigenanteile Ihres Heims schätzt der Pflegekosten-Rechner.
So beantragen Sie Pflegebeihilfe in Niedersachsen
1 · Pflegeversicherung
Pflegegrad beim privaten Versicherer beantragen; die Begutachtung übernimmt in der Regel MEDICPROOF.
2 · NLBV
Beihilfe für Pflege beantragen und die Leistungsmitteilung der Versicherung beifügen. Das Gutachten soll zugrunde gelegt werden.
3 · Heim: Einnahmen belegen
Für Unterkunft und Verpflegung braucht das NLBV Nachweise über Bezüge und Renten sowie die Heimrechnungen.
4 · Jahresfrist
Pflegeaufwendungen innerhalb eines Jahres einreichen; die Frist beginnt mit dem Letzten des Pflegemonats.
Den Antrag bei der Versicherung beschreibt der Ratgeber Pflegegrad privat versichert beantragen; warum die Beihilfe dem Gutachten folgt, erklärt Pflegegrad und Beihilfe.
Pauschale Beihilfe: Pflege bleibt individuell
Seit 01.02.2024 können Beamte in Niedersachsen eine pauschale Beihilfe zum Krankenversicherungsbeitrag wählen (§ 80a NBG). Pflegeaufwendungen sind davon nach dem Informationsblatt des NLBV ausdrücklich nicht umfasst. Für die Pflege bleibt es bei der individuellen Beihilfe – auch für Beamte, die sich für die Pauschale entschieden haben.
Sehr gut abgesichert – die Restlücke im Blick
Mit Beihilfe und privater Pflegeversicherung sind Beamte in Niedersachsen bei Pflege hervorragend abgesichert. Offen bleibt der Eigenanteil bis zur Einkommensgrenze – bei Alleinstehenden bis zu 70 % der Einnahmen. Ein Pflegetagegeld kann diesen Teil abfedern; mehr im Ratgeber Pflegezusatzversicherung für Beamte. Den Ländervergleich bietet Beihilfe bei Pflege, Ihren Fahrplan der Pflegefall-Navigator.
Datenstand
Stand: Oktober 2026. NBhVO (§ 34 in der Fassung ab 01.08.2023), Vorgriffserlass vom 02.07.2025, Leistungsbeträge des SGB XI seit 01.01.2025, Eigenanteile vdek zum 01.07.2026. Offene Punkte: Wortlaut des § 80 NBG zum Bemessungssatz und ein Vorgriffserlass zur Antragsfrist wurden nicht im Original geprüft.
Häufige Fragen
Wie viel Beihilfe gibt es in Niedersachsen bei Pflege?
Die Beihilfe zahlt den Bemessungssatz: 50 % für aktive Beamte, 70 % für Pensionäre, Ehepartner und Beamte mit zwei oder mehr Kindern, 80 % für Kinder. Die private Pflegepflichtversicherung trägt den Rest. Im Pflegeheim geht die Beihilfe über die Pauschalen der Pflegeversicherung hinaus (NBhVO, Stand Oktober 2026).
Zahlt die Beihilfe in Niedersachsen Unterkunft und Verpflegung im Pflegeheim?
Ja, soweit diese Kosten den Eigenanteil übersteigen. Der Eigenanteil beträgt bei Einnahmen bis zum Endgrundgehalt A 9 30 % (ein Angehöriger) bzw. 25 % (mehrere), darüber 40 % bzw. 35 %, für Alleinstehende 70 %. Den übersteigenden Betrag erstattet die Beihilfe mit 100 % (§ 34 Abs. 5 NBhVO).
Gilt die pauschale Beihilfe in Niedersachsen auch für Pflege?
Nein. Laut Informationsblatt des Niedersächsischen Landesamts für Bezüge und Versorgung sind Pflegeaufwendungen von der pauschalen Beihilfe nicht umfasst. Pflegebeihilfe gibt es weiter individuell nach §§ 32 bis 37 NBhVO.
Welche Antragsfrist gilt für Pflegebeihilfe in Niedersachsen?
Ein Jahr; bei Pflegeaufwendungen beginnt die Frist mit dem Letzten des Monats, in dem die Pflege erbracht wurde (§ 48 NBhVO). Prüfen Sie zusätzlich aktuelle Erlasse und Hinweise des NLBV.
Braucht das NLBV ein eigenes Pflegegutachten?
In der Regel nicht. Das Gutachten der Pflegeversicherung soll der Entscheidung zugrunde gelegt werden (§ 49 Abs. 2 NBhVO). Bei Privatversicherten erstellt es meist MEDICPROOF im Auftrag des Versicherers.
Quellen
- § 34 NBhVO – Vollstationäre Pflege (VORIS) – Fassung ab 01.08.2023, abgerufen 19.10.2026
- NLBV: Informationsblatt pauschale Beihilfe (Vordruck 2205) – abgerufen 18.10.2026
- § 36 SGB XI – Pflegesachleistung – abgerufen 18.10.2026
- § 37 SGB XI – Pflegegeld – abgerufen 18.10.2026
- PKV-Verband: Musterbedingungen der privaten Pflegepflichtversicherung (MB/PPV 2026, Tarif PV/PVB) – Stand 2026
- vdek: Eigenanteile in der stationären Pflege, Stand 01.07.2026 – abgerufen 18.10.2026
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Pflege für Privatversicherte und Beihilfeberechtigte (Pflegegrad, Begutachtung, Leistungen, Pflegeheim, Beihilfe) (Stand: 19. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. MEDICPROOF und compass werden nur beschreibend genannt; Pflegegrad-Privat.de ist kein Angebot dieser Unternehmen, keiner Pflegekasse und keiner Beihilfestelle. Zu Widerspruch oder Klage im Einzelfall beraten Sozialverbände oder Fachanwälte für Sozialrecht. Herausgeber: Pflegegrad-Privat.de. Pflegegrad-Privat.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.