Inhalt (9 Abschnitte)
- Pflegehilfsmittel privat versichert: der Überblick
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: 42 € im Monat
- Technische Pflegehilfsmittel: Pflegebett, Lifter und Co.
- Hausnotruf privat versichert: Sicherheit auf Knopfdruck
- Pflegehilfsmittel oder Hilfsmittel der Krankenversicherung?
- So beantragen Sie Pflegehilfsmittel beim Versicherer
- Vier Stolpersteine – und wie Sie sie vermeiden
- Pflegehilfsmittel mit Beihilfe
- Reform-Entwurf 2027: Was sich bei Pflegehilfsmitteln ändern soll
- Für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch – etwa Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen, Desinfektionsmittel – erstattet die private Pflegepflichtversicherung bis 42 € im Monat, ab Pflegegrad 1 (§ 40 Abs. 2 SGB XI; MB/PPV 2026).
- Technische Pflegehilfsmittel wie Pflegebett oder Hausnotruf werden vorrangig leihweise überlassen; sonst erstattet der Versicherer die Kosten abzüglich 10 % Selbstbeteiligung, höchstens 25 € je Hilfsmittel.
- Erstattet wird nach dem Pflegehilfsmittelverzeichnis der privaten Pflegepflichtversicherung (Stand 01.01.2025); es enthält u. a. Pflegebetten, Hausnotrufsysteme, Duschhilfen und Lagerungshilfen.
- Über einen Antrag muss der Versicherer binnen drei Wochen entscheiden, mit Gutachten binnen fünf Wochen – sonst gilt er ohne hinreichenden Grund als genehmigt (MB/PPV § 4 Abs. 7).
- Laut Kabinettsentwurf vom 30.09.2026 sollen die 42 € ab 2027 als eigene Leistung entfallen und in die neuen Budgets für die Pflegegrade 2 bis 5 eingehen.
Pflegehilfsmittel privat versichert: Die private Pflegepflichtversicherung erstattet ab Pflegegrad 1 bis 42 € im Monat für Verbrauchsmaterial wie Einmalhandschuhe oder Bettschutzeinlagen (§ 40 Abs. 2 SGB XI). Technische Pflegehilfsmittel wie Pflegebett oder Hausnotruf stellt sie vorrangig leihweise bereit oder erstattet sie abzüglich 10 % Selbstbeteiligung, höchstens 25 € je Hilfsmittel (MB/PPV 2026, Stand: Oktober 2026).
Pflegehilfsmittel privat versichert: der Überblick
Pflegehilfsmittel sollen die Pflege erleichtern, Beschwerden lindern oder eine selbständigere Lebensführung ermöglichen (§ 40 Abs. 1 SGB XI). Privatversicherte haben darauf denselben Anspruch wie gesetzlich Versicherte, und zwar in allen Pflegegraden (§ 28a SGB XI für Pflegegrad 1). Grundlage ist das Pflegehilfsmittelverzeichnis der privaten Pflegepflichtversicherung, das der PKV-Verband fortschreibt (MB/PPV 2026, Tarif PV Nr. 4; Stand des Verzeichnisses 01.01.2025).
| Art | Beispiele aus dem Verzeichnis | Leistung |
|---|---|---|
| Zum Verbrauch bestimmt | Einmalhandschuhe, saugende Bettschutzeinlagen, Schutzschürzen, medizinische Masken, Desinfektionsmittel | bis 42 € im Monat, keine Selbstbeteiligung |
| Erleichterung der Pflege | Pflegebetten, Bettzubehör, Lifter, Umsetzhilfen, Treppensteighilfen | vorrangig leihweise, sonst 100 % minus 10 % (max. 25 €) |
| Körperpflege und Hygiene | Badewannenlifter, Duschhocker, Toilettensitzerhöhungen, Toilettenstühle | wie oben |
| Selbständigere Lebensführung | Hausnotrufsysteme mit Zentrale, Orientierungshilfen, Assistenzsysteme | wie oben |
| Linderung von Beschwerden | Lagerungsrollen und -keile, Weichlagerungsauflagen | wie oben |
Wie wichtig diese Hilfen in der Praxis sind, zeigen Daten von MEDICPROOF: In 71 % aller ambulanten Einstufungsgutachten 2024 gaben die Gutachter eine Stellungnahme zu Pflege- und Hilfsmitteln ab; Rollator, Inkontinenzartikel, Hausnotrufsystem und Duschhocker wurden am häufigsten empfohlen (Meldung vom 23.09.2025).
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: 42 € im Monat
Für Produkte, die nur einmal benutzt werden, erstattet der Versicherer bis 42 € im Monat (§ 40 Abs. 2 SGB XI; MB/PPV 2026, Tarif PV Nr. 4.2). Dazu zählen laut Verzeichnis saugende Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch, Fingerlinge, Einmalhandschuhe, medizinische Gesichtsmasken und FFP2-Masken, Schutzschürzen, Schutzservietten und Desinfektionsmittel. Eine Selbstbeteiligung fällt dafür nicht an.
Viele Anbieter liefern das Material als monatliches Paket. Für Privatversicherte zählt: Der Versicherer erstattet bis 42 € gegen Beleg. Klären Sie vor der ersten Lieferung, wie der Anbieter abrechnet und ob die Produkte im Verzeichnis stehen. Laut Begründung zum Reform-Entwurf nutzten 2025 rund 84.000 Pflegebedürftige der privaten Pflegepflichtversicherung diese Leistung.
Inkontinenzartikel: Saugende Vorlagen und Inkontinenzhosen stehen im Verzeichnis als Hilfsmittel, die bei pflegerischer Notwendigkeit „im tariflichen Umfang“ auch über die private Pflegepflichtversicherung bereitgestellt werden können. Vorrangig sind Hilfsmittel wegen Krankheit aber Sache der Krankenversicherung – bei Privatversicherten also des Krankenversicherungstarifs.
Technische Pflegehilfsmittel: Pflegebett, Lifter und Co.
Technische Pflegehilfsmittel werden „in allen geeigneten Fällen vorrangig leihweise überlassen“ (MB/PPV 2026, Tarif PV Nr. 4.1; § 40 Abs. 3 SGB XI). Das ist praktisch: Sie müssen nichts kaufen, und Wartung oder Reparatur übernimmt der Bereitsteller. Ist Leihe nicht möglich, erstattet der Versicherer die Kosten zu 100 % – abzüglich einer Selbstbeteiligung von 10 %, höchstens 25 € je Hilfsmittel, für Versicherte ab 18 Jahren. In Härtefällen kann der Versicherer darauf verzichten.
- Auch Reparatur und Ersatz: Der Anspruch umfasst notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie die Einweisung in den Gebrauch (MB/PPV § 4 Abs. 7).
- Leihe nicht grundlos ablehnen: Wer die leihweise Überlassung ohne zwingenden Grund ablehnt, trägt die Kosten selbst.
- Mehr als nötig: Wer eine Ausstattung über das Notwendige hinaus wählt, zahlt die Mehrkosten und Folgekosten selbst.
Mit steigendem Pflegegrad werden laut MEDICPROOF zunehmend Rollstuhl, Pflegebett und Toilettenrollstuhl notwendig. Für Umbauten in der Wohnung – Haltegriffe, Treppenlift, bodengleiche Dusche – gibt es zusätzlich bis 4.180 € je Maßnahme; mehr im Ratgeber Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen.
Hausnotruf privat versichert: Sicherheit auf Knopfdruck
Ein Hausnotruf gibt vielen Älteren die Sicherheit, allein in der eigenen Wohnung zu bleiben – und Angehörigen Ruhe. „Hausnotrufsysteme, angeschlossen an Zentrale“ und das Zubehör wie Alarmsender stehen im Pflegehilfsmittelverzeichnis der privaten Pflegepflichtversicherung (Gruppe 3.1 und 3.2). Ob die Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, prüft der Versicherer; eine Empfehlung aus der Begutachtung oder vom Pflegedienst hilft. Fragen Sie vorab, welche Anbieter er akzeptiert und welche Kosten er übernimmt.
Pflegehilfsmittel oder Hilfsmittel der Krankenversicherung?
Die Pflegeversicherung zahlt Pflegehilfsmittel nur, „soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind“ (§ 40 Abs. 1 SGB XI). Ein Rollstuhl zum Ausgleich einer Gehbehinderung ist deshalb in der Regel ein Hilfsmittel der Krankenversicherung, ein Pflegebett zur Erleichterung der Pflege ein Pflegehilfsmittel.
Bei Privatversicherten richtet sich die Erstattung von Hilfsmitteln der Krankenversicherung nach dem Krankenversicherungstarif. Hier lohnt ein Blick in die Bedingungen: Je nach Tarif sind Hilfsmittel unterschiedlich umfassend abgedeckt. Wer bei den Eltern sieht, wie wichtig Hilfsmittel im Alter werden, kann beim eigenen Tarif darauf achten – ein spezialisierter Experte aus unserem Partnernetzwerk prüft das auf Wunsch kostenlos.
So beantragen Sie Pflegehilfsmittel beim Versicherer
1 · Bedarf benennen
Formloser Antrag beim Versicherer mit Angabe des Hilfsmittels. Hilfreich ist eine Empfehlung einer Pflegefachperson, etwa des Pflegedienstes oder aus dem Beratungsbesuch.
2 · Empfehlung nutzen
Empfiehlt eine Pflegefachperson ein Pflegehilfsmittel, werden Notwendigkeit und Erforderlichkeit vermutet; die Empfehlung darf bei Antragstellung nicht älter als zwei Wochen sein (MB/PPV § 4 Abs. 7).
3 · Begutachtung mitdenken
Empfiehlt der Gutachter bei der Pflegebegutachtung ein Hilfsmittel, gilt das als Antrag, wenn Sie zustimmen (MB/PPV § 6 Abs. 2).
4 · Frist im Blick
Entscheidung binnen drei Wochen, mit Gutachten binnen fünf Wochen – sonst gilt der Antrag ohne hinreichenden Grund als genehmigt.
Wie Sie sich auf die Begutachtung vorbereiten, erklärt der Ratgeber MEDICPROOF-Begutachtung. Auch digitale Pflegeanwendungen gibt es: Für Anwendungen aus dem Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte erstattet der Versicherer bis 40 € im Monat, dazu bis 30 € für die Unterstützung durch einen Pflegedienst (§ 40b SGB XI).
Vier Stolpersteine – und wie Sie sie vermeiden
Erst fragen, dann kaufen
Technische Hilfsmittel stellt der Versicherer meist leihweise bereit. Wer vorher selbst kauft, riskiert, auf Kosten sitzen zu bleiben, wenn das Produkt nicht im Verzeichnis steht oder Leihe möglich gewesen wäre.
Belege sammeln
Für Verbrauchsmaterial bis 42 € im Monat erstattet der Versicherer gegen Beleg. Monatlich einreichen hält den Überblick einfach.
Beihilfe nicht vergessen
Beamte reichen jede Rechnung zusätzlich bei der Beihilfestelle ein – sonst kommt nur der Versicherungsanteil an.
Krankenversicherung mitdenken
Hilfsmittel wegen Krankheit oder Behinderung zahlt vorrangig der Krankenversicherungstarif. Ein Blick in die Bedingungen verhindert Hin und Her.
Pflegehilfsmittel gibt es in jedem Pflegegrad – schon ab Pflegegrad 1. Bei höheren Pflegegraden wie Pflegegrad 4 kommen meist größere Hilfsmittel wie Pflegebett oder Lifter dazu.
Pflegehilfsmittel mit Beihilfe
Beamte und Pensionäre erhalten Pflegehilfsmittel anteilig aus Versicherung und Beihilfe – auch bei Pflegegrad 1 (§ 39b BBhV). Vom Verbrauchsbetrag zahlt die Versicherung 21 € bei 50 % Beihilfe, 12,60 € bei 70 % und 8,40 € bei 80 % Beihilfe (MB/PPV 2026, Tarifstufe PVB). Technische Pflegehilfsmittel werden entweder von der Beihilfe oder vom Versicherer leihweise bereitgestellt; die Ansprüche gegen die jeweils andere Stelle gehen dann auf den Bereitsteller über (MB/PPV 2026, Tarifstufe PVB). Mehr im Ratgeber Beihilfe bei Pflege.
Reform-Entwurf 2027: Was sich bei Pflegehilfsmitteln ändern soll
Laut Kabinettsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vom 30.09.2026 sollen Pflegehilfsmittel zum Verbrauch ab 2027 keine eigene Leistung mehr sein. Die bisherigen Ausgaben sollen „ausgabenneutral“ in das Sachleistungsbudget und das Entlastungsbudget der Pflegegrade 2 bis 5 eingehen; das Material soll dann aus diesen Budgets bezahlt werden. Für Pflegegrad 1 sieht der Entwurf keinen ausdrücklichen Ersatz vor. Technische Pflegehilfsmittel, die Leihe und der Zuschuss für Wohnungsumbauten bleiben erhalten. Die Gesetzgebung ist nicht abgeschlossen (Pflegereform 2027).
Welche Leistungen in Ihrer Situation zusammenkommen, zeigt der kostenlose Pflegefall-Navigator; die Übersicht aller Leistungen bietet der Ratgeber Was zahlt die private Pflegeversicherung?
Häufige Fragen
Welche Pflegehilfsmittel zahlt die private Pflegeversicherung?
Die im Pflegehilfsmittelverzeichnis der privaten Pflegepflichtversicherung aufgeführten Hilfsmittel – etwa Pflegebetten, Hausnotrufsysteme, Badewannenlifter, Duschhocker, Lagerungshilfen sowie Verbrauchsmaterial wie Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen oder Desinfektionsmittel (MB/PPV 2026, Tarif PV Nr. 4). Im Einzelfall auch andere, wenn sie die Pflege erleichtern und notwendig sind.
Wie viel Geld gibt es für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch?
Bis zu 42 € im Monat, in allen Pflegegraden einschließlich Pflegegrad 1 (§ 40 Abs. 2 SGB XI). Mit Beihilfe zahlt die Versicherung ihren Anteil, bei 70 % Beihilfe zum Beispiel 12,60 €.
Zahlt die private Pflegeversicherung einen Hausnotruf?
Hausnotrufsysteme, die an eine Zentrale angeschlossen sind, stehen im Pflegehilfsmittelverzeichnis der privaten Pflegepflichtversicherung. Ob die Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, prüft der Versicherer; einen Antrag stellen Sie formlos dort.
Muss ich für ein Pflegebett zuzahlen?
Technische Pflegehilfsmittel werden vorrangig leihweise überlassen. Ist Leihe nicht möglich, erstattet der Versicherer die Kosten zu 100 % abzüglich einer Selbstbeteiligung von 10 %, höchstens 25 € je Hilfsmittel, für Versicherte ab 18 Jahren; in Härtefällen kann er darauf verzichten (MB/PPV 2026, Tarif PV Nr. 4.1).
Wer zahlt Hilfsmittel wie einen Rollator – Pflege- oder Krankenversicherung?
Hilfsmittel, die wegen Krankheit oder Behinderung nötig sind, gehören grundsätzlich zur Krankenversicherung; die Pflegeversicherung leistet nachrangig (§ 40 Abs. 1 SGB XI). Bei Privatversicherten richtet sich die Erstattung dann nach dem Krankenversicherungstarif. Das Verzeichnis der privaten Pflegepflichtversicherung nennt einige Hilfsmittel, die bei pflegerischer Notwendigkeit auch über die Pflegeversicherung bereitgestellt werden können.
Quellen
- § 40 SGB XI – Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen – abgerufen 19.10.2026
- § 40a, § 40b SGB XI – Digitale Pflegeanwendungen – abgerufen 19.10.2026
- PKV-Verband: Allgemeine Versicherungsbedingungen der privaten Pflegepflichtversicherung (MB/PPV 2026, § 4 Abs. 7, Tarif PV Nr. 4) mit Pflege-/Hilfsmittelverzeichnis (Stand 01.01.2025) – Stand 2026, abgerufen 19.10.2026
- MEDICPROOF: Pressemitteilung vom 23.09.2025 zu Pflege- und Hilfsmitteln in der Begutachtung – abgerufen 19.10.2026
- § 28a SGB XI – Leistungen bei Pflegegrad 1 – abgerufen 19.10.2026
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV), §§ 38g, 39b – abgerufen 19.10.2026
- Bundesgesundheitsministerium: Kabinettsentwurf Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) – Kabinettsbeschluss 30.09.2026
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Pflege für Privatversicherte und Beihilfeberechtigte (Pflegegrad, Begutachtung, Leistungen, Pflegeheim, Beihilfe) (Stand: 19. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. MEDICPROOF und compass werden nur beschreibend genannt; Pflegegrad-Privat.de ist kein Angebot dieser Unternehmen, keiner Pflegekasse und keiner Beihilfestelle. Zu Widerspruch oder Klage im Einzelfall beraten Sozialverbände oder Fachanwälte für Sozialrecht. Herausgeber: Pflegegrad-Privat.de. Pflegegrad-Privat.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.