Inhalt (9 Abschnitte)
- Brauchen Beamte eine Pflegezusatzversicherung? Die Lücke in Zahlen
- Pflegetagegeld, Pflegekosten, Pflegerente: die drei Arten
- Wird ein Pflegetagegeld auf die Beihilfe angerechnet?
- Pflege-Bahr: staatlich gefördert, ohne Gesundheitsprüfung
- Worauf Beamte beim Pflegezusatz achten sollten
- Wann abschließen? Gute Anlässe für Beamte
- Steuer: Was Sie absetzen können
- Ehepartner und Kinder mit absichern
- So finden Sie den passenden Pflegezusatz
- Beihilfe und private Pflegepflichtversicherung decken für Beamte die gesetzlichen Pflegeleistungen zu 100 % ab – die Pflegelücke entsteht beim Eigenanteil (§ 23 Abs. 3 SGB XI, MB/PPV 2026).
- Im Pflegeheim lag der Eigenanteil am 01.07.2026 im ersten Jahr im Bundesschnitt bei 3.364 € im Monat; beim Bund hilft die Beihilfe dabei nur auf besonderen Antrag bei geringem Einkommen (vdek; § 39 Abs. 2 BBhV).
- Leistungen aus Pflegetagegeld-, Pflegezusatz- und Pflegerentenversicherungen kürzen die Beihilfe beim Bund, in Berlin, Bayern und Rheinland-Pfalz nicht; in NRW bleiben sie bis 100 € täglich unberücksichtigt.
- Den Pflege-Bahr können auch Beamte abschließen: ab 10 € Beitrag im Monat gibt es 5 € Zulage, ohne Gesundheitsprüfung, mit mindestens 600 € Leistung in Pflegegrad 5 (§§ 126, 127 SGB XI).
- Beiträge zur Pflegezusatzversicherung zählen zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen; für Beihilfeberechtigte gilt ein Höchstbetrag von 1.900 € im Jahr, der durch Basisbeiträge oft schon ausgeschöpft ist (§ 10 EStG).
Eine Pflegezusatzversicherung für Beamte schließt die Lücke, die trotz Beihilfe und privater Pflegepflichtversicherung bleibt: Beide zusammen zahlen die vollen gesetzlichen Leistungen, aber nicht den Eigenanteil – im Heim am 01.07.2026 im ersten Jahr im Bundesschnitt 3.364 € im Monat (vdek). Ein Pflegetagegeld wird beim Bund und in mehreren Ländern nicht auf die Beihilfe angerechnet (§ 48 BBhV, Stand Oktober 2026).
Brauchen Beamte eine Pflegezusatzversicherung? Die Lücke in Zahlen
Beamte versichern in der Pflegepflichtversicherung nur den Teil, den die Beihilfe nicht trägt (§ 23 Abs. 3 SGB XI). Zusammen ergeben Beihilfe und Versicherung 100 % der gesetzlichen Beträge – das ist ein starkes Fundament, für einen Pflegebeitrag von 2026 im Schnitt nur 56,50 € im Monat (PKV-Verband). Die Pflegeversicherung ist aber bewusst eine Teilabsicherung. Was über die gesetzlichen Beträge hinausgeht, zahlen Pflegebedürftige selbst – wie viel davon die Beihilfe noch übernimmt, hängt vom Dienstherrn ab.
| Situation | selbst zu zahlen |
|---|---|
| Pflegeheim, Bund, erstes Jahr (vor besonderem Antrag nach § 39 Abs. 2 BBhV) | 3.364 € |
| Pflegeheim, Bund, ab dem vierten Jahr | 2.111 € |
| Pflegeheim, Bayern, erstes Jahr | 2.100 € |
| Pflegeheim, Nordrhein-Westfalen, erstes Jahr | rund 1.806 € |
| Pflegeheim, Rheinland-Pfalz, erstes Jahr | 1.788 € |
Über die Jahre summiert sich das: Mit den heutigen Durchschnittswerten des Bundes kostet das erste Heimjahr rund 40.400 € Eigenanteil (12 × 3.364 €), die ersten vier Jahre zusammen rund 133.900 € (eigene Rechnung, ohne künftige Kostensteigerungen). Dazu laufen der Beitrag zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung und die normalen Lebenshaltungskosten eines Partners zu Hause weiter. Auch bei Pflege zu Hause entsteht eine Lücke, sobald ein Pflegedienst oder eine Haushaltshilfe mehr kostet als die Höchstbeträge. Wie die Rechnung in Ihrem Land aussieht, zeigt der Ratgeber Beihilfe im Pflegeheim; Ihren Fall rechnet der Pflegekosten-Rechner.
Pflege zu Hause: Wo die Lücke entsteht
Zu Hause zahlen Beihilfe und Versicherung beim Bund bis zu den Höchstbeträgen des SGB XI, in Pflegegrad 5 zum Beispiel bis 2.299 € für einen Pflegedienst. Stellt der Dienst mehr in Rechnung – etwa 3.352 €, so viel erkennt Bayern in Pflegegrad 5 als beihilfefähig an –, bleiben beim Bund 1.053 € im Monat selbst zu zahlen. In Bayern sind es bei 70 % Beihilfe nur 315,90 €, in NRW sind in Pflegegrad 5 bis 1.995 € zusätzlich beihilfefähig (eigene Berechnung; § 32 BayBhV, § 5a BVO NRW). Ein Pflegetagegeld ist an keine Rechnung gebunden: Es hilft auch, wenn Angehörige pflegen und dafür beruflich kürzertreten.
Pflegetagegeld, Pflegekosten, Pflegerente: die drei Arten
Pflegetagegeld
Zahlt je nach Tarif einen vereinbarten Betrag pro Tag, meist gestaffelt nach Pflegegrad – frei verwendbar für Heim, Pflegedienst oder Familie. Für Beamte die flexibelste Lösung.
Pflegekostenversicherung
Erstattet nach Vorlage von Rechnungen einen Teil der Kosten, die nach Beihilfe und Pflegepflichtversicherung übrig bleiben – je nach Tarif.
Pflegerentenversicherung
Eine Lebensversicherung, die bei Pflegebedürftigkeit eine monatliche Rente zahlt – je nach Vertrag mit Kapital- oder Todesfallleistung.
Welche Art passt, hängt davon ab, ob Sie freie Verfügbarkeit, eine Kostenerstattung oder zusätzlich eine Kapitalanlage wünschen. Leistungen, Wartezeiten und Beitragsbefreiung im Leistungsfall sind von Tarif zu Tarif verschieden – maßgeblich sind immer die Versicherungsbedingungen.
Wird ein Pflegetagegeld auf die Beihilfe angerechnet?
Das ist für Beamte die wichtigste Frage – und die Antwort ist erfreulich. Die Beihilfe darf zusammen mit anderen Leistungen die beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen (100-%-Grenze). Summenversicherungen wie ein Pflegetagegeld sind davon in Bund und vielen Ländern ausdrücklich ausgenommen:
| Dienstherr | Regel | Fundstelle |
|---|---|---|
| Bund | Pflegetagegeld, Pflegezusatz, Pflegerente bleiben unberücksichtigt | § 48 Abs. 1 BBhV |
| Berlin | wie Bund | § 48 Abs. 1 LBhVO |
| Bayern | Pflegetagegeld, Pflegerente und Pflegerentenzusatz bleiben unberücksichtigt | § 47 Abs. 1 BayBhV |
| Rheinland-Pfalz | Pflegetagegeld bleibt unberücksichtigt | § 59 Abs. 1 BVO RP |
| Nordrhein-Westfalen | bleibt unberücksichtigt, soweit 100 € täglich nicht überschritten werden | § 12 Abs. 6 BVO NRW |
Ausgenommen sind beim Bund, in Berlin und Bayern nur Verträge, die der Befreiung von der Pflegeversicherungspflicht dienen. Für Ihr Land fragen Sie im Zweifel bei der Beihilfestelle nach. Praktisch heißt das: Das Pflegetagegeld fließt zusätzlich zu Beihilfe und Pflegepflichtversicherung auf Ihr Konto und steht frei für den Eigenanteil, für Hilfen im Haushalt oder zur Entlastung der Familie zur Verfügung. Die Regeln je Dienstherr finden Sie auch unter Beihilfe bei Pflege.
Pflege-Bahr: staatlich gefördert, ohne Gesundheitsprüfung
Der Pflege-Bahr ist eine staatlich geförderte Pflegetagegeldversicherung (§§ 126 bis 128 SGB XI). Förderberechtigt sind alle, die in der sozialen oder privaten Pflegeversicherung versichert sind – also auch Beamte mit beihilfekonformer Pflegepflichtversicherung –, sofern sie mindestens 18 Jahre alt sind und noch keine Pflegeleistungen bezogen haben.
- Zulage: Wer mindestens 10 € im Monat einzahlt, erhält 5 € Zulage im Monat (§ 127 Abs. 1 SGB XI).
- Ohne Gesundheitsprüfung: Der Versicherer muss jeden Förderberechtigten aufnehmen und verzichtet auf Risikoprüfung, Zuschläge und Ausschlüsse.
- Leistung: Geldleistung in jedem Pflegegrad, in Pflegegrad 5 mindestens 600 € im Monat.
- Wartezeit: höchstens fünf Jahre.
- Sicherheit bei Notlagen: Bei Hilfebedürftigkeit kann der Vertrag mindestens drei Jahre ruhen.
- Ein Vertrag je Person: Die Zulage gibt es je Monat nur für einen Vertrag; ausgezahlt wird sie über eine zentrale Stelle bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (§ 127 SGB XI, BMG).
Der Pflege-Bahr ist ein guter Baustein für alle, die keine Gesundheitsprüfung wünschen; die Leistung ist allerdings auf die Beträge des SGB XI begrenzt. Viele kombinieren ihn deshalb mit einem ungeförderten Pflegetagegeld. Mehr im Ratgeber Pflege-Bahr sinnvoll?.
Worauf Beamte beim Pflegezusatz achten sollten
- Leistung in allen Pflegegraden: Zahlt der Tarif schon in den Pflegegraden 1 bis 3 und auch bei Pflege zu Hause – nicht nur im Heim?
- Höhe je Pflegegrad: Viele Tarife zahlen in niedrigen Pflegegraden nur einen Prozentsatz der vollen Leistung. Prüfen Sie die Staffel.
- Beitragsbefreiung im Leistungsfall: Je nach Tarif entfällt der Beitrag, wenn Leistungen fließen – gerade bei langer Pflege wichtig.
- Dynamik: Eine Anpassung an steigende Pflegekosten ohne neue Gesundheitsprüfung erhält den Wert der Leistung.
- Wartezeit und Gesundheitsprüfung: Ungeförderte Tarife fragen nach der Gesundheit. Eine anonyme Risikovoranfrage über einen Experten klärt vorab, zu welchen Bedingungen ein Versicherer annimmt.
- Zusammenspiel mit der Beihilfe: Beim Bund bleiben Leistungen aus Pflegetagegeld-, Pflegezusatz- und Pflegerentenversicherungen unberücksichtigt; in NRW gilt das für solche Leistungen bis 100 € täglich. Bei reinen Kostentarifen klären Sie vorab, wie Ihre Beihilfestelle die Erstattungen behandelt.
Wann abschließen? Gute Anlässe für Beamte
Pflegezusatzversicherungen werden in der Regel nach Art der Lebensversicherung mit Alterungsrückstellungen kalkuliert; wer jünger einsteigt, zahlt meist einen niedrigeren Beitrag und hat die Gesundheitsprüfung leichter. Gute Anlässe, das Thema anzugehen:
Verbeamtung
Der Moment, in dem Kranken- und Pflegeversicherung ohnehin neu geordnet werden.
Familie
Mit Ehepartner und Kindern wächst die Verantwortung – und der Bedarf, die Familie im Pflegefall nicht zu belasten.
Pensionierung
Mit dem Ruhestand steigt der Beihilfesatz meist auf 70 %; der Versicherer passt den Tarif auf Antrag binnen sechs Monaten ohne Risikoprüfung an (§ 199 VVG). Das senkt in der Regel den Beitrag und schafft Spielraum für einen Pflegezusatz.
Pflegefall in der Familie
Wer die Kosten bei den Eltern sieht, kennt seine eigene Lücke ziemlich genau.
Steuer: Was Sie absetzen können
Beiträge zu einer Pflegezusatzversicherung gehören zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG). Für Beihilfeberechtigte gilt dafür zusammen mit den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen ein Höchstbetrag von 1.900 € im Jahr (§ 10 Abs. 4 EStG). Die Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung sind immer voll abziehbar; übersteigen sie den Höchstbetrag bereits, wirken sich Beiträge zur Pflegezusatzversicherung steuerlich nicht mehr aus. Beim Pflege-Bahr kommt dafür die direkte Zulage hinzu. Für Ihren Einzelfall fragen Sie bitte eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.
Ehepartner und Kinder mit absichern
Berücksichtigungsfähige Ehe- und Lebenspartner erhalten bei Pflege 70 % Beihilfe, Kinder 80 % – auch für sie bleibt im Heim ein Eigenanteil. Ein eigener Pflegezusatz schützt das Familienbudget, wenn der Partner pflegebedürftig wird und der Beamte zu Hause weiter Miete und Haushalt bezahlt. Liegt das Einkommen des Partners über der Grenze des Dienstherrn, ist er nicht berücksichtigungsfähig und braucht eine eigene volle Pflegeversicherung; die Lücke beim Eigenanteil bleibt auch dann. Welche Leistungen in jedem Pflegegrad zustehen, zeigt der Ratgeber Pflegegrad und Beihilfe.
So finden Sie den passenden Pflegezusatz
Die Auswahl ist groß, die Bedingungen unterscheiden sich im Detail. Ein spezialisierter Experte aus unserem Partnernetzwerk vergleicht kostenlos, welcher Tarif zu Ihrer Beihilfe, Ihrem Land und Ihrem Budget passt, klärt die Gesundheitsfragen vorab anonym und erklärt alle Vor- und Nachteile. Starten Sie mit dem kostenlosen Pflegefall-Navigator und wählen Sie als Ziel „Eigene Pflegelücke absichern“ – Sie erhalten Ihren Fahrplan sofort, ganz ohne Gesundheitsfragen.
Häufige Fragen
Brauchen Beamte eine Pflegezusatzversicherung?
Gesetzlich nicht, aber sie ist für viele sinnvoll. Beihilfe und Pflegepflichtversicherung zahlen zusammen die vollen gesetzlichen Leistungen, decken aber nicht den Eigenanteil. Im Heim lag er am 01.07.2026 im ersten Jahr im Bundesschnitt bei 3.364 € im Monat (vdek). Wie viel davon in Ihrem Land die Beihilfe übernimmt, hängt vom Dienstherrn ab.
Was zahlt die Beihilfe bei Pflege – und was nicht?
Die Beihilfe zahlt ihren Bemessungssatz an Pflegegeld, Pflegedienst und Heimpauschalen, die private Pflegepflichtversicherung den Rest. Nicht gedeckt sind beim Bund vor allem der Pflegeanteil über der Pauschale sowie Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten im Heim – es sei denn, vom Einkommen bleiben nur bestimmte Eigenbehalte (§ 39 Abs. 2 BBhV). Mehrere Länder sind großzügiger.
Wird ein Pflegetagegeld auf die Beihilfe angerechnet?
Beim Bund nicht: Leistungen aus Pflegetagegeld-, Pflegezusatz-, Pflegerenten- und Pflegerentenzusatzversicherungen bleiben bei der Begrenzung der Beihilfe unberücksichtigt (§ 48 Abs. 1 BBhV). Ebenso regeln es Berlin, Bayern und Rheinland-Pfalz; in NRW bleiben solche Leistungen bis 100 € täglich unberücksichtigt (§ 12 Abs. 6 BVO NRW).
Können Beamte einen Pflege-Bahr abschließen?
Ja. Förderberechtigt sind alle, die in der sozialen oder privaten Pflegeversicherung versichert sind, also auch Beamte mit beihilfekonformer Pflegepflichtversicherung – ab 18 Jahren und wenn sie noch keine Pflegeleistungen bezogen haben. Bei mindestens 10 € Beitrag gibt es 5 € Zulage im Monat (§§ 126, 127 SGB XI).
Wie hoch sollte ein Pflegetagegeld für Beamte sein?
Orientieren Sie sich an der Lücke: dem Eigenanteil im Heim Ihres Bundeslands abzüglich dessen, was Ihre Beihilfe dort übernimmt, und an den Kosten für Hilfe zu Hause über den Höchstbeträgen. Eine pauschale Empfehlung gibt es nicht; die Höhe hängt auch vom Budget ab. Ein spezialisierter Experte rechnet das mit Ihnen durch.
Kann ich die Pflegezusatzversicherung von der Steuer absetzen?
Beiträge zählen zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG). Für Beihilfeberechtigte gilt ein Höchstbetrag von 1.900 € im Jahr; liegen schon die Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung darüber, wirken sich weitere Beiträge nicht aus (§ 10 Abs. 4 EStG). Eine Steuerberatung im Einzelfall ersetzt das nicht.
Quellen
- § 48 BBhV – Begrenzung der Beihilfe – abgerufen 19.10.2026
- § 39 BBhV – Vollstationäre Pflege – abgerufen 19.10.2026
- § 47 BayBhV – Begrenzung der Beihilfen – abgerufen 19.10.2026
- Beihilfenverordnung NRW (BVO NRW), § 12 Abs. 6 – Fassung 04.08.2026 – abgerufen 19.10.2026
- Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz – Lesefassung ab 01.01.2025, § 59 – abgerufen 19.10.2026
- Landesbeihilfeverordnung Berlin (LBhVO), § 48 – Stand 01.03.2026 – abgerufen 19.10.2026
- § 126 SGB XI – Zulageberechtigte – abgerufen 19.10.2026
- § 127 SGB XI – Pflegevorsorgezulage, förderfähige Tarife – abgerufen 19.10.2026
- BMG: Pflege-Vorsorgeförderung (Pflege-Bahr) – abgerufen 18.10.2026
- § 10 EStG – Sonderausgaben – abgerufen 19.10.2026
- vdek: Eigenanteile in der stationären Pflege, Stand 01.07.2026 – abgerufen 18.10.2026
- § 199 VVG – Beihilfeempfänger – abgerufen 19.10.2026
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Pflege für Privatversicherte und Beihilfeberechtigte (Pflegegrad, Begutachtung, Leistungen, Pflegeheim, Beihilfe) (Stand: 19. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. MEDICPROOF und compass werden nur beschreibend genannt; Pflegegrad-Privat.de ist kein Angebot dieser Unternehmen, keiner Pflegekasse und keiner Beihilfestelle. Zu Widerspruch oder Klage im Einzelfall beraten Sozialverbände oder Fachanwälte für Sozialrecht. Herausgeber: Pflegegrad-Privat.de. Pflegegrad-Privat.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.