Inhalt (9 Abschnitte)
- Pflegereform 2027 privat versichert: der Stand im Oktober 2026
- Was sich bei den Leistungen ändern soll
- Pflegegrade: höhere Schwellen und Bestandsschutz
- Pflegegrad 1: Pflegebegleitung statt Entlastungsbetrag
- Was die Reform für Privatversicherte bedeutet
- Beihilfeberechtigte: was Beamte und Pensionäre wissen sollten
- Antrag und Begutachtung Anfang 2027
- Pflegestrukturkommission: der zweite Reformschritt
- Ob Entwurf oder geltendes Recht: die eigene Pflegelücke
- Der Kabinettsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) vom 30.09.2026 soll grundsätzlich am 01.01.2027 in Kraft treten; die Beratung in Bundestag und Bundesrat steht aus (Stand 19.10.2026).
- Laut Entwurf wird das Pflegegeld zum Entlastungsbudget mit 380, 630, 890 und 1.080 € (Pflegegrad 2 bis 5) und die Sachleistung zum Sachleistungsbudget mit 890 bis 2.530 €; der Entlastungsbetrag wird zum Sozialraumbudget von bis zu 175 € (unter 25 Jahren 300 €) ab Pflegegrad 2.
- Die Schwellen für die Pflegegrade 1 bis 3 sollen auf 15, 30 und 50 Punkte steigen; bereits Eingestufte sollen ihren Pflegegrad nicht allein deshalb verlieren (§ 142b neu).
- Weil die private Pflegepflichtversicherung gleichwertige Leistungen bieten und dieselben Maßstäbe anlegen muss, gelten die Änderungen auch für Privatversicherte; der Entwurf rechnet in der PPV mit Minderausgaben von rund 80 Mio. € 2027.
- Die Leistungen im Pflegeheim und der Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI bleiben laut Entwurf unverändert; eine Pflegestrukturkommission soll bis Ende Januar 2027 weitere Vorschläge machen.
Die Pflegereform 2027 betrifft auch Privatversicherte: Laut Kabinettsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vom 30.09.2026 sollen ab 01.01.2027 neue Leistungsbudgets gelten – etwa 380 bis 1.080 € Entlastungsbudget statt des Pflegegeldes – und die Schwellen für die Pflegegrade 1 bis 3 steigen, mit Bestandsschutz für bereits Eingestufte. Weil die private Pflegepflichtversicherung gleichwertig leisten muss (§ 23 SGB XI), würden die Änderungen auch dort gelten. Die Gesetzgebung ist nicht abgeschlossen (Stand 19.10.2026).
Entwurf: Alle Werte für 2027 auf dieser Seite stammen aus dem Kabinettsentwurf vom 30.09.2026. Kabinettsbeschluss vom 30.09.2026; Beratung in Bundestag und Bundesrat ausstehend (Stand 18.10.2026). Bis zum Beschluss können sich Beträge und Regeln noch ändern.
Pflegereform 2027 privat versichert: der Stand im Oktober 2026
Das Gesetz heißt offiziell „Gesetz zur Neuordnung der Pflegeversicherung (Pflegeneuordnungsgesetz – PNOG)“. Es soll die soziale Pflegeversicherung finanziell stabilisieren, die häusliche Pflege stärken und Prävention ausbauen. Ohne Reform rechnet der Entwurf in der sozialen Pflegeversicherung mit einem Defizit von 7,6 Mrd. € im Jahr 2027 und 15,4 Mrd. € im Jahr 2028.
| Datum | Schritt |
|---|---|
| 05.06.2026 | Referentenentwurf veröffentlicht |
| 30.09.2026 | Kabinettsbeschluss |
| 14.10.2026 | Pflegestrukturkommission eingesetzt |
| 20.11. und 18.12.2026 | nächste Plenarsitzungen des Bundesrates; die Tagesordnung vom 16.10.2026 enthielt das PNOG nicht |
| 01.01.2027 | geplantes Inkrafttreten der meisten Regeln |
| Ende Januar 2027 | Vorschläge der Pflegestrukturkommission |
| 01.07.2027 | weiteres Pflegegesetz geplant |
| 01.01.2028 / 01.01.2029 | weitere Teile, etwa Notdienst-Leistungen 2028 und Pflegebegleitung 2029 |
Bis zum Inkrafttreten gilt das bisherige Recht
Solange das Gesetz nicht beschlossen und verkündet ist, gelten die heutigen Regeln unverändert weiter. Die Leistungsbeträge gelten seit 01.01.2025, als sie um 4,5 % angehoben wurden; zum 01.01.2027 sieht schon das geltende Recht keine weitere Anpassung vor (§ 30 SGB XI). Pflegegeld, Pflegedienst, Entlastungsbetrag und der Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege stehen Ihnen also bis auf Weiteres in der bekannten Höhe zu – in der privaten Pflegepflichtversicherung wie gewohnt als Kostenerstattung. Nicht verbrauchte Entlastungsbeträge eines Kalenderjahres können nach den Musterbedingungen in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden (MB/PPV 2026, Tarif PV). Wer heute Leistungen bezieht, muss deshalb nichts unternehmen; Ihr Versicherer informiert Sie, wenn sich Beträge ändern. Für die Planung lohnt es sich aber, die Entwurfswerte zu kennen, etwa wenn ein Umzug ins Heim, ein Pflegedienst oder eine größere Anschaffung ansteht.
Was sich bei den Leistungen ändern soll
Der Entwurf bündelt bisher getrennte Leistungen zu Budgets. Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 steigen damit die Beträge für Pflegegeld und Pflegedienst; andere Einzelleistungen gehen in den Budgets auf.
| Leistung | 2026 (geltendes Recht) | ab 2027 laut Entwurf |
|---|---|---|
| Pflegegeld → Entlastungsbudget (Pflegegrad 2 bis 5) | 347 / 599 / 800 / 990 € | 380 / 630 / 890 / 1.080 € |
| Pflegesachleistung → Sachleistungsbudget | 796 / 1.497 / 1.859 / 2.299 € | 890 / 1.590 / 2.090 / 2.530 € |
| Entlastungsbetrag → Sozialraumbudget | 131 € in allen Pflegegraden | bis 175 € (unter 25 Jahren bis 300 €), nur Pflegegrad 2 bis 5 |
| Verhinderungs- und Kurzzeitpflege | Jahresbetrag 3.539 € | Überbrückungsbudget 2.285 € pro Jahr |
| Pflegeheim, Tagespflege, Leistungszuschlag § 43c | 805–2.096 €; 15/30/50/75 % | unverändert |
| Dynamisierung | Anpassung zum 01.01.2028 vorgesehen | entfällt; ab 2029 jährlich nach Kerninflation |
Pflegegeld 2026 und laut Reform-Entwurf 2027
Euro pro Monat je Pflegegrad – geltendes Recht (§ 37 SGB XI) und „Entlastungsbudget“ laut Kabinettsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vom 30.09.2026
§ 37 SGB XI (Beträge seit 01.01.2025); Entwurf: Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), Kabinettsbeschluss 30.09.2026 – Gesetzgebung nicht abgeschlossen.
Das Entlastungsbudget soll laut Begründung auch bisherige Leistungen wie die Ersatzpflege und Verbrauchshilfsmittel abdecken; der Vergleich mit dem heutigen Pflegegeld ist deshalb nicht eins zu eins. Wie sich die Beträge in Ihrem Fall auswirken, auch mit Beihilfe, zeigt der Pflegegeld-Rechner mit Werten 2026 und laut Entwurf.
Pflegegrade: höhere Schwellen und Bestandsschutz
Die wohl folgenreichste Änderung betrifft die Einstufung. Die Schwellenwerte sollen ab 01.01.2027 steigen: Pflegegrad 1 ab 15 statt 12,5 Punkten, Pflegegrad 2 ab 30 statt 27, Pflegegrad 3 ab 50 statt 47,5; Pflegegrad 4 und 5 bleiben bei 70 und 90 Punkten. Außerdem sollen sich die Punktspannen in den Modulen Mobilität, Selbstversorgung und Alltagsgestaltung ändern. Die Begründung verweist auf die ursprünglichen Empfehlungen des Expertenbeirats von 2013; der PKV-Verband hält diese Rückkehr für fachlich gut begründet.
Schwellenwerte der Pflegegrade: geltendes Recht und Reform-Entwurf
Mindestpunktzahl für den jeweiligen Pflegegrad (gewichtete Gesamtpunkte, höchstens 100)
§ 15 Abs. 3 SGB XI; Entwurf: Pflegeneuordnungsgesetz, Kabinettsbeschluss 30.09.2026 (mit Bestandsschutz nach § 142b neu).
Laut Entwurf gilt für die Feststellung das Recht am Tag der Antragstellung, und wer bereits eingestuft ist, soll seinen Pflegegrad nicht allein wegen der neuen Schwellen verlieren (§ 142b neu). Was das genau bedeutet, mit Beispielrechnung, erklärt der Ratgeber Pflegereform 2027 und Pflegegrade. Ob die Punkte nach altem und neuem Recht reichen, zeigt der Pflegegrad-Rechner mit Schalter für den Entwurf – Ihre Eingaben bleiben in Ihrem Browser.
Pflegegrad 1: Pflegebegleitung statt Entlastungsbetrag
Für Pflegegrad 1 will der Entwurf die Leistungen auf Prävention ausrichten. Der Entlastungsbetrag von 131 € soll entfallen; der stationäre Zuschuss von 131 € soll nur noch für Pflegebedürftige weiterlaufen, die ihn 2026 bereits bezogen haben (§ 144 Abs. 7 neu). Im Gegenzug soll es eine fachliche Pflegebegleitung geben (§ 7c neu), vollständig ab 2029. Bis dahin sollen Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 und 3, die erstmals Pflegegeld beziehen, in den ersten drei Monaten bis zu zwei zusätzliche Beratungseinsätze abrufen können. Erhalten bleiben bei Pflegegrad 1 laut Entwurf unter anderem Pflegehilfsmittel, Zuschüsse zum Wohnumfeld und digitale Pflegeanwendungen (§ 28a neu).
Was die Reform für Privatversicherte bedeutet
Gleichwertige Leistungen
Die private Pflegepflichtversicherung muss Vertragsleistungen bieten, die denen der sozialen gleichwertig sind – das gilt laut Entwurfsbegründung auch für neue Leistungen (§ 23 Abs. 1 SGB XI).
Dieselben Pflegegrade
Weil für die Einstufung dieselben Maßstäbe gelten müssen (§ 23 Abs. 6 Nr. 1 SGB XI), würden die neuen Schwellen auch für MEDICPROOF-Gutachten gelten.
Weiter Kostenerstattung
Am Prinzip ändert sich nichts: Privatversicherte reichen Rechnungen ein und erhalten die Beträge erstattet, im Heim nach Vereinbarung auch per Direktabrechnung.
Akut-Kurzzeitpflege
Die geplanten Akut-Kurzzeitpflegeplätze ab 2028 sollen laut Begründung privat Pflegeversicherten zu denselben Konditionen zugutekommen wie gesetzlich Versicherten.
Für die private Pflegepflichtversicherung rechnet der Entwurf mit Minderausgaben von rund 80 Mio. € im Jahr 2027, ansteigend auf etwa 300 Mio. € im Jahr 2030. Fragen zum Beitrag – etwa ob die Reform den Beitrag zur privaten Pflegepflichtversicherung beeinflusst – behandelt die Partnerseite zur Pflegereform 2027 und dem PPV-Beitrag. Die neuen Zuschläge des Entwurfs, etwa für Kinderlose und Ehepartner, betreffen die soziale Pflegeversicherung.
Beihilfeberechtigte: was Beamte und Pensionäre wissen sollten
Für Beamte, Pensionäre und ihre Angehörigen bleibt das Grundprinzip gleich: Die private Pflegepflichtversicherung zahlt den Anteil, den die Beihilfe nicht trägt – nach den Musterbedingungen 50 % bei aktiven Beamten, 30 % bei Pensionären und Ehepartnern, 20 % bei Kindern (MB/PPV 2026, Tarifstufe PVB). Die Beihilfeverordnungen von Bund und Ländern knüpfen bei Pflege weitgehend an die Beträge des SGB XI an; wie und wann sie an die neuen Budgets angepasst werden, steht noch nicht fest. Einige Länder zahlen schon heute mehr als die Pflegeversicherung, etwa NRW mit Zuschlägen zum Pflegegeld in den Pflegegraden 4 und 5 (§ 5a BVO NRW). Den Überblick über Bund und Länder bietet der Ratgeber Beihilfe bei Pflege.
Antrag und Begutachtung Anfang 2027
Der Entwurf rechnet wegen der neuen Schwellen mit vielen Anträgen um den Jahreswechsel. Deshalb soll die Frist von 25 Arbeitstagen für die Entscheidung vom 01.01. bis 30.04.2027 „unbeachtlich“ sein, außer bei besonders dringlichem Entscheidungsbedarf (§ 142b Abs. 3 neu); Eilfälle mit verkürzter Frist sollen laut Begründung unberührt bleiben. Außerdem soll in der Begutachtung künftig konsequenter geprüft werden, ob eine Reha den Pflegebedarf senken kann, und ein wissenschaftlicher Beirat soll das Begutachtungsinstrument laufend überprüfen – mit Anwesenheitsrecht für den Begutachtungsdienst des PKV-Verbands.
Eine Empfehlung, ob Sie einen Antrag vor oder nach dem Jahreswechsel stellen sollten, geben wir nicht. Wichtig zu wissen: Leistungen gibt es nur ab dem Antragsmonat (§ 33 SGB XI). Wie der Antrag funktioniert, erklärt der Ratgeber Pflegegrad privat versichert beantragen.
Pflegestrukturkommission: der zweite Reformschritt
Die am 14.10.2026 eingesetzte Pflegestrukturkommission soll bis Ende Januar 2027 Vorschläge vorlegen; ein weiteres Pflegegesetz ist zum 01.07.2027 geplant (Bundesgesundheitsministerium). Den Vorsitz hat Prof. Georg Cremer, den Co-Vorsitz Prof. Gabriele Kuhn-Zuber. Der Arbeitsauftrag umfasst eine Analyse der Ausgaben der sozialen und der privaten Pflegeversicherung, Vorschläge für eine nachhaltige Finanzierung und die Prüfung, wie Eigenanteile im Pflegeheim begrenzt und der Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI zielgenauer gestaltet werden könnten. Ausdrücklich soll die Kommission auch prüfen, wie die zusätzliche private Absicherung für den Pflegefall attraktiver gemacht werden kann. Der PKV-Verband fordert in seiner Stellungnahme, Beiträge zur privaten Pflegezusatzversicherung steuerlich absetzbar zu machen und die betriebliche Pflegevorsorge zu stärken.
Ob Entwurf oder geltendes Recht: die eigene Pflegelücke
Die Pflegeversicherung bleibt auch nach der Reform eine Teilleistung. Im Pflegeheim lag der durchschnittliche Eigenanteil im ersten Jahr am 01.07.2026 bei 3.364 € im Monat (vdek), und daran ändert der Entwurf für das Heim nichts. Was die Pflege in Ihrem Fall kostet, rechnet der Pflegekosten-Rechner. Ein spezialisierter Experte aus unserem Partnernetzwerk prüft auf Wunsch kostenlos, wie Sie Ihre eigene Pflegelücke oder die Beihilfe-Lücke schließen und ob ein Tarifwechsel den PKV-Beitrag im Alter senkt. Ihren Fahrplan zeigt der kostenlose Pflegefall-Navigator – ohne Gesundheitsfragen.
Häufige Fragen
Ist die Pflegereform 2027 schon beschlossen?
Nein. Am 30.09.2026 hat das Bundeskabinett den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes beschlossen. Die Beratung in Bundestag und Bundesrat steht noch aus (Stand 19.10.2026); geplant ist ein Inkrafttreten im Wesentlichen zum 01.01.2027. Alle Beträge auf dieser Seite sind daher Entwurf.
Gilt die Pflegereform 2027 auch für Privatversicherte?
Ja, im Kern schon. Die private Pflegepflichtversicherung muss Leistungen bieten, die denen der sozialen Pflegeversicherung nach Art und Umfang gleichwertig sind, und für die Pflegegrade dieselben Maßstäbe anlegen (§ 23 Abs. 1 und 6 SGB XI). Neue Beträge und Schwellen würden deshalb auch in der privaten Pflegepflichtversicherung gelten – dort weiter als Kostenerstattung.
Wie hoch ist das Pflegegeld 2027 laut Pflegereform?
Laut Kabinettsentwurf soll das Pflegegeld als „Entlastungsbudget“ 380 € (Pflegegrad 2), 630 € (3), 890 € (4) und 1.080 € (5) im Monat betragen; heute sind es 347, 599, 800 und 990 €. Das Budget soll nach der Begründung auch bisherige Leistungen wie Ersatzpflege und Verbrauchshilfsmittel abdecken. Die Gesetzgebung ist nicht abgeschlossen.
Was ändert die Pflegereform für Beamte mit Beihilfe?
Die Aufteilung bleibt: Die private Pflegepflichtversicherung zahlt bei Beihilfeberechtigten ihren Anteil, etwa 30 % bei Pensionären, die Beihilfe den Rest. Wie Bund und Länder ihre Beihilfeverordnungen an neue Beträge anpassen, steht noch nicht fest. Der Pflegegrad aus dem Gutachten der Pflegeversicherung wird in der Regel auch für die Beihilfe maßgeblich bleiben.
Soll man den Pflegegrad noch vor der Reform beantragen?
Eine Empfehlung im Einzelfall geben wir nicht. Fest steht laut Entwurf: Für die Feststellung gilt das Recht am Tag der Antragstellung, und bereits Eingestufte behalten ihren Pflegegrad, auch wenn die Schwellen steigen. Wer schon jetzt dauerhaft Hilfe braucht, sollte den Antrag ohnehin nicht aufschieben, weil Leistungen erst ab dem Antragsmonat gezahlt werden.
Steigt durch die Reform der Beitrag zur privaten Pflegeversicherung?
Die Beitragsregeln des Entwurfs – etwa der höhere Kinderlosenzuschlag und der Partnerbeitrag – betreffen die soziale Pflegeversicherung. Für den Beitrag in der privaten Pflegepflichtversicherung gelten eigene Regeln. Diese Frage behandelt unsere Partnerseite zum PPV-Beitrag ausführlich.
Quellen
- Bundesgesundheitsministerium: Kabinett beschließt Pflegeneuordnungsgesetz (Pressemitteilung) – 30.09.2026
- Bundesgesundheitsministerium: Gesetzentwurf Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), Kabinettsfassung – Kabinettsbeschluss 30.09.2026, Gesetzgebung nicht abgeschlossen
- Bundesgesundheitsministerium: Argumentationspapier zum PNOG – abgerufen 18.10.2026
- Bundesgesundheitsministerium: Pflegestrukturkommission eingesetzt – 14.10.2026
- PKV-Verband: Stellungnahme zum Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes – abgerufen 18.10.2026
- § 23 SGB XI – Versicherungspflicht für Versicherte der privaten Krankenversicherung – abgerufen 18.10.2026
- §§ 36, 37, 45b SGB XI – Leistungsbeträge geltendes Recht – abgerufen 18.10.2026
- § 15 SGB XI – Schwellenwerte der Pflegegrade (geltendes Recht) – abgerufen 18.10.2026
- PKV-Verband: Allgemeine Versicherungsbedingungen der privaten Pflegepflichtversicherung (MB/PPV 2026, Tarif PV/PVB) – abgerufen 18.10.2026
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Pflege für Privatversicherte und Beihilfeberechtigte (Pflegegrad, Begutachtung, Leistungen, Pflegeheim, Beihilfe) (Stand: 19. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. MEDICPROOF und compass werden nur beschreibend genannt; Pflegegrad-Privat.de ist kein Angebot dieser Unternehmen, keiner Pflegekasse und keiner Beihilfestelle. Zu Widerspruch oder Klage im Einzelfall beraten Sozialverbände oder Fachanwälte für Sozialrecht. Herausgeber: Pflegegrad-Privat.de. Pflegegrad-Privat.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.