Inhalt (9 Abschnitte)
- Pflegereform 2027 Pflegegrade: die neuen Schwellen laut Entwurf
- Auch die Module sollen anders zählen
- Drei Rechenbeispiele: Wer wäre betroffen?
- Bestandsschutz: Was gilt, wenn Sie schon einen Pflegegrad haben?
- Welches Recht gilt für Ihren Antrag?
- Pflegegrad 1 ab 2027: höhere Hürde, andere Leistungen
- Warum die Schwellen steigen sollen
- Was das für Privatversicherte und Beihilfeberechtigte bedeutet
- Was Sie jetzt tun können
- Laut Kabinettsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vom 30.09.2026 sollen ab 01.01.2027 gelten: Pflegegrad 1 ab 15 Punkten (bisher 12,5), Pflegegrad 2 ab 30 (bisher 27), Pflegegrad 3 ab 50 (bisher 47,5); Pflegegrad 4 und 5 bleiben bei 70 und 90 Punkten.
- Zusätzlich sollen sich die Punktspannen in den Modulen Mobilität, Selbstversorgung und Alltagsgestaltung ändern (Anlage 2 neu), sodass dieselben Einschränkungen teils weniger gewichtete Punkte ergeben.
- Für die Feststellung soll das Recht am Tag der Antragstellung gelten, bei Wiederholungsbegutachtungen der Tag der Begutachtung (§ 142b Abs. 1 neu).
- Wer bereits eingestuft ist, soll seinen Pflegegrad nicht allein wegen der neuen Schwellen verlieren; eine Herabstufung bei tatsächlicher Besserung bleibt möglich (§ 142b Abs. 2 neu).
- Weil private Versicherer dieselben Maßstäbe anlegen müssen (§ 23 Abs. 6 SGB XI), würden die neuen Schwellen auch für Privatversicherte und MEDICPROOF-Gutachten gelten. Die Gesetzgebung ist nicht abgeschlossen.
Laut Kabinettsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vom 30.09.2026 sollen ab 01.01.2027 höhere Schwellen für die Pflegegrade gelten: Pflegegrad 1 ab 15 statt 12,5 Punkten, Pflegegrad 2 ab 30 statt 27, Pflegegrad 3 ab 50 statt 47,5; Pflegegrad 4 und 5 bleiben bei 70 und 90 Punkten. Für Anträge soll das Recht am Tag der Antragstellung gelten, und bereits Eingestufte sollen ihren Pflegegrad nicht allein wegen der neuen Schwellen verlieren (§ 142b neu). Die Gesetzgebung ist nicht abgeschlossen (Stand 19.10.2026).
Entwurf: Die Werte für 2027 stammen aus dem Kabinettsentwurf vom 30.09.2026. Kabinettsbeschluss vom 30.09.2026; Beratung in Bundestag und Bundesrat ausstehend (Stand 18.10.2026).
Pflegereform 2027 Pflegegrade: die neuen Schwellen laut Entwurf
Der Pflegegrad ergibt sich aus den gewichteten Gesamtpunkten der sechs Module des Begutachtungsinstruments – höchstens 100 Punkte (§ 15 SGB XI). Der Entwurf will die Grenzen für die unteren drei Pflegegrade anheben.
| Pflegegrad | geltendes Recht ab … Punkten | Entwurf ab 2027 ab … Punkten | Unterschied |
|---|---|---|---|
| 1 – geringe Beeinträchtigung | 12,5 | 15 | +2,5 |
| 2 – erhebliche Beeinträchtigung | 27 | 30 | +3 |
| 3 – schwere Beeinträchtigung | 47,5 | 50 | +2,5 |
| 4 – schwerste Beeinträchtigung | 70 | 70 | ±0 |
| 5 – schwerste mit besonderen Anforderungen | 90 | 90 | ±0 |
Schwellenwerte der Pflegegrade: geltendes Recht und Reform-Entwurf
Mindestpunktzahl für den jeweiligen Pflegegrad (gewichtete Gesamtpunkte, höchstens 100)
§ 15 Abs. 3 SGB XI; Entwurf: Pflegeneuordnungsgesetz, Kabinettsbeschluss 30.09.2026 (mit Bestandsschutz nach § 142b neu).
Wie die Reform insgesamt aussieht – von den neuen Leistungsbudgets bis zum Zeitplan –, beschreibt der Ratgeber Pflegereform 2027.
Auch die Module sollen anders zählen
Neben den Schwellen will der Entwurf die Umrechnung der Einzelpunkte in gewichtete Punkte für drei Module ändern (Anlage 2 neu, Art. 1 Nr. 89). Dieselbe Summe an Einzelpunkten kann dann in eine niedrigere Stufe fallen.
| Modul und Stufe | geltendes Recht | Entwurf | gewichtete Punkte |
|---|---|---|---|
| 1 Mobilität – erheblich | 4–5 | 4–6 | 5 |
| 1 Mobilität – schwer | 6–9 | 7–9 | 7,5 |
| 4 Selbstversorgung – keine | 0–2 | 0–3 | 0 |
| 4 Selbstversorgung – gering | 3–7 | 4–9 | 10 |
| 4 Selbstversorgung – erheblich | 8–18 | 10–24 | 20 |
| 4 Selbstversorgung – schwer | 19–36 | 25–39 | 30 |
| 4 Selbstversorgung – schwerst | 37–54 | 40–54 | 40 |
| 6 Alltag und soziale Kontakte – keine | 0 | 0–1 | 0 |
| 6 Alltag und soziale Kontakte – gering | 1–3 | 2–3 | 3,75 |
Am stärksten wirkt die Änderung in der Selbstversorgung, die 40 % des Ergebnisses ausmacht: Wer dort zum Beispiel 9 Einzelpunkte hat, erhält heute 20 gewichtete Punkte, laut Entwurf nur noch 10. Welche Kriterien in den Modulen stecken, erklärt der Ratgeber Welche Fragen stellt MEDICPROOF?
Drei Rechenbeispiele: Wer wäre betroffen?
Die folgenden Fälle stammen aus dem Prüfprotokoll unseres Pflegegrad-Rechners; sie sind von Hand nach Anlage 2 in beiden Fassungen gerechnet.
| Fall | Einzelpunkte je Modul | geltendes Recht | Entwurf |
|---|---|---|---|
| A | Mobilität 9, Selbstversorgung 10, Therapien 1, Alltag 4 | 40 Punkte – PG 2 | 40 Punkte – PG 2 |
| B | Mobilität 4, Kognition 23, Verhalten 12, Selbstversorgung 27, Therapien 4, Alltag 16 | 80 Punkte – PG 4 | 80 Punkte – PG 4 |
| C | Mobilität 5, Verhalten 2, Selbstversorgung 4, Therapien 2, Alltag 1 | 32,5 Punkte – PG 2 | 28,75 Punkte – PG 1 |
Fall C zeigt den Kern der Reform: Im Modul Alltag fällt 1 Einzelpunkt laut Entwurf in die Stufe „keine“, und die Schwelle für Pflegegrad 2 steigt auf 30 Punkte. Betroffen wären vor allem Menschen, deren Punkte heute knapp über einer der unteren Schwellen liegen. Wo Sie selbst ungefähr stehen, zeigt der Pflegegrad-Rechner mit Schalter für beide Fassungen – Ihre Eingaben bleiben in Ihrem Browser. Zur Einordnung: Bei MEDICPROOF lagen 2025 rund 25 % der Erstgutachten bei Pflegegrad 1 und 38 % bei Pflegegrad 2 (MEDICPROOF, Zahlen 2025).
Bestandsschutz: Was gilt, wenn Sie schon einen Pflegegrad haben?
Der Entwurf enthält eine ausdrückliche Übergangsregel. „Die Zuordnung zu den Pflegegraden nach dem bis zum 31. Dezember 2026 geltenden Recht bleibt bis zur Vornahme einer Neubegutachtung und der nachfolgenden Einstufung durch die Pflegekasse bestehen; diese Einstufung kann nicht zu dem Verlust des bestehenden Pflegegrades allein aufgrund der Anpassung der Schwellenwerte … und der Bewertungssystematik in Anlage 2 führen“ (§ 142b Abs. 2 neu).
- Keine Neubegutachtung allein wegen der Reform: Laut Begründung sollen Eingestufte nicht nur wegen der gesetzlichen Änderungen neu begutachtet werden.
- Parallelrechnung bei Wiederholungsbegutachtung: Würde der Pflegegrad nach altem Recht fortbestehen, bleibt er erhalten (Begründung zu § 142b Abs. 2).
- Besserung bleibt Besserung: Gewinnt jemand tatsächlich Selbständigkeit zurück, etwa nach einer Reha, ist eine Herabstufung weiter möglich – das wäre auch nach altem Recht so.
- Höherstufung nach neuem Recht: Für einen Antrag auf Höherstufung nach dem 31.12.2026 würden laut Entwurf die neuen Schwellen gelten. Mehr dazu im Ratgeber Höherstufung bei MEDICPROOF.
Für Pflegegrad 1 im Pflegeheim enthält der Entwurf eine eigene Besitzstandsregel: Wer den Zuschuss von 131 € schon 2026 bezogen hat, soll ihn weiter erhalten (§ 144 Abs. 7 neu).
Welches Recht gilt für Ihren Antrag?
„Die Feststellung des Vorliegens von Pflegebedürftigkeit erfolgt jeweils auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Rechts; im Fall von Wiederholungsbegutachtungen ist der Tag der Begutachtung maßgeblich“ (§ 142b Abs. 1 neu). Ein Antrag, der noch 2026 eingeht, würde laut Entwurf also nach den bisherigen Schwellen beurteilt, auch wenn die Begutachtung erst 2027 stattfindet.
Gleichzeitig soll die Frist von 25 Arbeitstagen für die Entscheidung vom 01.01. bis 30.04.2027 „unbeachtlich“ sein, weil der Entwurf mit vielen Anträgen um den Jahreswechsel rechnet; bei besonders dringlichem Entscheidungsbedarf soll sie weiter gelten (§ 142b Abs. 3 neu). Eine Empfehlung zum Zeitpunkt Ihres Antrags geben wir nicht. Fest steht unabhängig von der Reform: Leistungen gibt es nur ab dem Antragsmonat. Wie Sie den Antrag sicher stellen, zeigt die Checkliste zum Antrag auf Pflegegrad; warum der Antragsmonat zählt, erklärt der Ratgeber Pflegegrad rückwirkend privat versichert.
Pflegegrad 1 ab 2027: höhere Hürde, andere Leistungen
Für Pflegegrad 1 würde sich laut Entwurf doppelt etwas ändern. Erstens soll die Einstiegsschwelle von 12,5 auf 15 Punkte steigen. Zweitens sollen sich die Leistungen auf Prävention ausrichten: Der Entlastungsbetrag von 131 € im Monat soll für Pflegegrad 1 entfallen, an seine Stelle tritt eine fachliche Pflegebegleitung (§ 7c neu, vollständig ab 2029). Erhalten bleiben sollen unter anderem Pflegehilfsmittel, Zuschüsse für Umbauten der Wohnung und digitale Pflegeanwendungen (§ 28a neu). Wie viele Menschen das betrifft, zeigt ein Blick auf die Zahlen: Ende 2025 hatten 34.546 Leistungsbeziehende der privaten Pflegepflichtversicherung Pflegegrad 1 (Bundesgesundheitsministerium). Ihr Pflegegrad selbst wäre durch den Bestandsschutz gesichert. Einen Besitzstand bei den Leistungen sieht der Entwurf aber nur für den stationären Zuschuss vor (§ 144 Abs. 7 neu); in seiner Kostenberechnung geht er davon aus, dass die Erstattungen des Entlastungsbetrags in Pflegegrad 1 insgesamt entfallen. Maßgeblich ist am Ende das beschlossene Gesetz.
Warum die Schwellen steigen sollen
Die Begründung des Entwurfs verweist auf die Werte, die ein Expertenbeirat 2013 vorgeschlagen hatte, und auf einen Bericht des IGES-Instituts vom April 2026. Bei Einführung des neuen Begutachtungsinstruments 2017 waren die unteren Schwellen niedriger angesetzt worden. Der Entwurf rechnet mit Einsparungen von 1,3 Mrd. € im Jahr 2027, steigend auf 4,2 Mrd. € im Jahr 2030. Der PKV-Verband hält die Rückkehr zu den Empfehlungen von 2013 für fachlich gut begründet (Stellungnahme zum PNOG). Im Bundestag hatte sich ein Antrag bereits 2025 gegen höhere Schwellenwerte ausgesprochen (Drucksache 21/2216). Wie das Parlament entscheidet, ist offen.
Was das für Privatversicherte und Beihilfeberechtigte bedeutet
Private Pflegeversicherer müssen für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und die Zuordnung zu einem Pflegegrad dieselben Maßstäbe anlegen wie die soziale Pflegeversicherung (§ 23 Abs. 6 Nr. 1 SGB XI). Die neuen Schwellen würden deshalb auch für Gutachten von MEDICPROOF gelten. Für Beamte und Pensionäre ist das doppelt wichtig, weil die Beihilfestelle in der Regel das Gutachten der Pflegeversicherung zugrunde legt – beim Bund „im Regelfall“ (§ 51 Abs. 2 BBhV). Wie Beihilfe und Pflegeversicherung zusammenwirken, erklärt der Ratgeber Beihilfe bei Pflege.
Für Kinder bis 18 Monate, die nach eigenen Regeln eingestuft werden, sollen laut Entwurf ebenfalls höhere Werte gelten: ab 15 Punkten Pflegegrad 2, ab 30 Pflegegrad 3, ab 50 Pflegegrad 4 und ab 70 Pflegegrad 5 (bisher 12,5, 27, 47,5 und 70).
Was Sie jetzt tun können
- Orientierung verschaffen: Mit dem Pflegegrad-Rechner sehen Sie, wie Ihre Punkte nach geltendem Recht und laut Entwurf ausfallen würden.
- Alltag dokumentieren: Ein Pflegetagebuch hilft bei jeder Begutachtung – vor und nach der Reform.
- Antrag nicht aufschieben, wenn bereits dauerhaft Hilfe nötig ist – Leistungen gibt es erst ab dem Antragsmonat.
- Kosten planen: Die Pflegeversicherung bleibt eine Teilleistung. Eine private Pflegezusatzversicherung oder eine Beihilfe-Ergänzung kann die Lücke verkleinern; ein spezialisierter Experte aus unserem Partnernetzwerk prüft das auf Wunsch kostenlos.
Ihren persönlichen Fahrplan mit Fristen, Erstattung und Kosten zeigt der kostenlose Pflegefall-Navigator – ohne eine einzige Gesundheitsfrage.
Häufige Fragen
Wie viele Punkte braucht man 2027 für einen Pflegegrad?
Laut Kabinettsentwurf vom 30.09.2026: ab 15 Punkten Pflegegrad 1, ab 30 Pflegegrad 2, ab 50 Pflegegrad 3, ab 70 Pflegegrad 4 und ab 90 Pflegegrad 5. Bis zum Inkrafttreten gelten weiter 12,5, 27, 47,5, 70 und 90 Punkte (§ 15 Abs. 3 SGB XI). Die Gesetzgebung ist nicht abgeschlossen.
Verliere ich durch die Pflegereform meinen Pflegegrad?
Laut Entwurf nicht allein wegen der neuen Schwellen: Die Zuordnung nach dem bis 31.12.2026 geltenden Recht soll bis zu einer Neubegutachtung bestehen bleiben, und diese soll nicht zum Verlust des Pflegegrades allein aufgrund der neuen Schwellenwerte und der Anlage 2 führen (§ 142b Abs. 2 neu). Bessert sich die Selbständigkeit tatsächlich, ist eine Herabstufung weiter möglich.
Sollte ich den Pflegegrad noch 2026 beantragen?
Eine Empfehlung im Einzelfall geben wir nicht. Laut Entwurf gilt das Recht am Tag der Antragstellung (§ 142b Abs. 1 neu); Leistungen gibt es ohnehin erst ab dem Antragsmonat (§ 33 SGB XI). Wer bereits dauerhaft Hilfe braucht, sollte den Antrag deshalb nicht aufschieben – unabhängig von der Reform.
Gilt der Bestandsschutz auch für Privatversicherte?
Die Regel steht im SGB XI, das über § 23 Abs. 6 SGB XI auch die Maßstäbe der privaten Pflegepflichtversicherung bestimmt. Wie die privaten Versicherer ihre Bedingungen im Einzelnen anpassen, steht noch nicht fest; inhaltlich müssen sie gleichwertig leisten. Die Gesetzgebung ist nicht abgeschlossen.
Ändert sich bei Pflegegrad 4 und 5 etwas?
Die Schwellen von 70 und 90 Punkten sollen laut Entwurf bleiben. Weil sich aber die Punktspannen in den Modulen 1, 4 und 6 ändern sollen, können dieselben Einschränkungen künftig etwas weniger gewichtete Punkte ergeben. Wer knapp über 70 Punkten liegt, kann deshalb indirekt betroffen sein.
Quellen
- Bundesgesundheitsministerium: Gesetzentwurf Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), Kabinettsfassung – Art. 1 Nr. 89 (Anlage 2), § 15 Abs. 3 neu, § 142b neu – Kabinettsbeschluss 30.09.2026, Gesetzgebung nicht abgeschlossen
- Bundesgesundheitsministerium: Kabinett beschließt Pflegeneuordnungsgesetz – 30.09.2026
- § 15 SGB XI – Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit (geltendes Recht) – abgerufen 18.10.2026
- Anlage 2 zu § 15 SGB XI – Bewertungssystematik (geltendes Recht) – abgerufen 18.10.2026
- § 23 SGB XI – Versicherungspflicht für Versicherte der privaten Krankenversicherung – abgerufen 18.10.2026
- PKV-Verband: Stellungnahme zum Pflegeneuordnungsgesetz – abgerufen 18.10.2026
- Deutscher Bundestag: Antrag „Keine Leistungskürzungen in der Pflege“, Drucksache 21/2216 – abgerufen 18.10.2026
- MEDICPROOF: Zahlen, Daten, Fakten 2025 (Pflegegradverteilung) – abgerufen 18.10.2026
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Pflege für Privatversicherte und Beihilfeberechtigte (Pflegegrad, Begutachtung, Leistungen, Pflegeheim, Beihilfe) (Stand: 19. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. MEDICPROOF und compass werden nur beschreibend genannt; Pflegegrad-Privat.de ist kein Angebot dieser Unternehmen, keiner Pflegekasse und keiner Beihilfestelle. Zu Widerspruch oder Klage im Einzelfall beraten Sozialverbände oder Fachanwälte für Sozialrecht. Herausgeber: Pflegegrad-Privat.de. Pflegegrad-Privat.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.