Inhalt (9 Abschnitte)
- Pflegezeit und Rentenpunkte: das Wichtigste in Kürze
- Die Freistellungen im Überblick
- Rentenpunkte in der Pflegezeit: was die private Pflegeversicherung einzahlt
- Kranken- und Pflegeversicherung in der Pflegezeit: Zuschüsse auch für die PKV
- Arbeitslosenversicherung und Unfallschutz während der Pflege
- Pflegeunterstützungsgeld: Lohnersatz für die ersten zehn Tage
- Zinsloses Darlehen: Verdienstausfall überbrücken
- Nachweis und schnelle Begutachtung bei Privatversicherten
- Reform-Entwurf 2027 und nächste Schritte
- Pflegen Sie einen privat versicherten Menschen ab Pflegegrad 2 mindestens zehn Stunden pro Woche an zwei Tagen und arbeiten höchstens 30 Stunden, zahlt dessen privater Versicherer Rentenbeiträge für Sie – 2026 zwischen 139,03 € und 735,63 € im Monat (§ 44 SGB XI; § 166 SGB VI).
- Ein Jahr Pflege bringt damit nach eigener Berechnung 0,17 bis 0,91 Entgeltpunkte, also rund 7 € bis 39 € Monatsrente nach dem Rentenwert ab 01.07.2026.
- Bei vollständiger Freistellung in der Pflegezeit zahlt der Versicherer auf Antrag Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung – ausdrücklich auch für eine PKV (§ 44a Abs. 1 SGB XI).
- In einer akuten Pflegesituation gibt es bis zu zehn Arbeitstage Pflegeunterstützungsgeld vom privaten Versicherer der gepflegten Person: 90 % des ausgefallenen Nettoentgelts, höchstens 70 % der Beitragsbemessungsgrenze.
- Pflegezeit (bis sechs Monate) und Familienpflegezeit (bis 24 Monate) dürfen zusammen 24 Monate je Angehörigem nicht überschreiten; ein zinsloses Darlehen des Bundes überbrückt den Verdienstausfall.
Pflegezeit und Rentenpunkte: Wer einen privat versicherten Menschen ab Pflegegrad 2 mindestens zehn Stunden pro Woche an zwei Tagen pflegt und höchstens 30 Stunden arbeitet, erhält Rentenbeiträge vom privaten Versicherer der gepflegten Person – 2026 zwischen 139,03 € und 735,63 € im Monat, das sind nach eigener Berechnung 0,17 bis 0,91 Entgeltpunkte pro Jahr (§ 44 SGB XI; § 166 SGB VI). Bei voller Freistellung kommen Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung hinzu, auch für eine PKV (Stand: Oktober 2026).
Pflegezeit und Rentenpunkte: das Wichtigste in Kürze
Pflegezeit ist zunächst ein arbeitsrechtlicher Anspruch: Beschäftigte können sich ganz oder teilweise freistellen lassen, um einen nahen Angehörigen zu pflegen (§ 3 PflegeZG). Damit die Pflege nicht zur Lücke in der eigenen Absicherung wird, springt die Pflegeversicherung der gepflegten Person ein. Ist sie privat versichert, übernimmt das ihr privater Versicherer – in gleichem Umfang wie eine Pflegekasse (MB/PPV 2026 § 4 Abs. 13, 14, 14a).
Die Freistellungen im Überblick
| Freistellung | Dauer | Voraussetzung beim Arbeitgeber | Ankündigung | Leistung der Pflegeversicherung |
|---|---|---|---|---|
| Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (§ 2 PflegeZG) | bis 10 Arbeitstage | keine Mindestgröße | unverzüglich | Pflegeunterstützungsgeld |
| Pflegezeit (§§ 3, 4 PflegeZG) | bis 6 Monate, ganz oder teilweise | mehr als 15 Beschäftigte | 10 Arbeitstage vorher, in Textform | Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung bei voller Freistellung; Rentenbeiträge bei Pflege ab 10 Stunden |
| Familienpflegezeit (§§ 2, 2a FPfZG) | bis 24 Monate, Teilzeit mit mindestens 15 Wochenstunden | mehr als 25 Beschäftigte | 8 Wochen vorher, in Textform | Rentenbeiträge bei Pflege ab 10 Stunden und höchstens 30 Stunden Arbeit |
| Begleitung in der letzten Lebensphase (§ 3 Abs. 6 PflegeZG) | bis 3 Monate | mehr als 15 Beschäftigte | 10 Arbeitstage vorher | je nach Situation |
Pflegezeit und Familienpflegezeit dürfen zusammen 24 Monate je pflegebedürftigem Angehörigen nicht überschreiten (§ 4 Abs. 1 PflegeZG; § 2 Abs. 2 FPfZG). Ab der Ankündigung, höchstens zwölf Wochen vor Beginn, bis zum Ende der Freistellung besteht Kündigungsschutz (§ 5 PflegeZG). In kleineren Betrieben kann eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber beantragt werden, die er binnen vier Wochen beantworten und eine Ablehnung begründen muss (§ 3 Abs. 6a PflegeZG).
Rentenpunkte in der Pflegezeit: was die private Pflegeversicherung einzahlt
Pflegepersonen sind in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert, wenn sie einen Menschen ab Pflegegrad 2 nicht erwerbsmäßig mindestens zehn Stunden pro Woche an mindestens zwei Tagen pflegen – ausdrücklich auch, wenn der Anspruch aus einer privaten Pflege-Pflichtversicherung besteht (§ 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI). Wer daneben mehr als 30 Stunden pro Woche arbeitet, ist ausgenommen. Die Beiträge zahlt der private Versicherer des Gepflegten (§ 44 Abs. 1 SGB XI). Ihre Höhe richtet sich nach einem Prozentsatz der Bezugsgröße (§ 166 Abs. 2 SGB VI):
| Pflegegrad / Leistung des Gepflegten | Anteil der Bezugsgröße | Rentenbeitrag pro Monat | Entgeltpunkte pro Jahr | Monatsrente je Pflegejahr |
|---|---|---|---|---|
| PG 2 – nur Pflegegeld | 27 % | 198,62 € | 0,2467 | 10,49 € |
| PG 2 – Kombination | 22,95 % | 168,83 € | 0,2097 | 8,92 € |
| PG 2 – nur Pflegedienst | 18,9 % | 139,03 € | 0,1727 | 7,34 € |
| PG 3 – nur Pflegegeld | 43 % | 316,32 € | 0,3929 | 16,71 € |
| PG 3 – Kombination | 36,55 % | 268,87 € | 0,3339 | 14,20 € |
| PG 3 – nur Pflegedienst | 30,1 % | 221,42 € | 0,2750 | 11,69 € |
| PG 4 – nur Pflegegeld | 70 % | 514,94 € | 0,6396 | 27,19 € |
| PG 4 – Kombination | 59,5 % | 437,70 € | 0,5436 | 23,12 € |
| PG 4 – nur Pflegedienst | 49 % | 360,46 € | 0,4477 | 19,04 € |
| PG 5 – nur Pflegegeld | 100 % | 735,63 € | 0,9137 | 38,85 € |
| PG 5 – Kombination | 85 % | 625,29 € | 0,7766 | 33,02 € |
| PG 5 – nur Pflegedienst | 70 % | 514,94 € | 0,6396 | 27,19 € |
So wird gerechnet: Beitragspflichtige Einnahme = Prozentsatz × 3.955 €. Rentenbeitrag = Einnahme × 18,6 %. Entgeltpunkte pro Jahr = Einnahme × 12 ÷ 51.944 €. Monatsrente = Entgeltpunkte × 42,52 €. Bezugsgröße, Durchschnittsentgelt und Rentenwert ändern sich jährlich; die Werte gelten für 2026.
Beispiel: Eine Tochter reduziert ihre Arbeitszeit auf 20 Wochenstunden und pflegt ihren privat versicherten Vater mit Pflegegrad 3, der Pflegegeld bezieht. Neben den Rentenbeiträgen aus ihrer Teilzeitstelle zahlt der private Versicherer ihres Vaters 316,32 € im Monat in ihre Rentenversicherung. Nach drei Jahren Pflege sind das rund 1,18 Entgeltpunkte, also etwa 50 € zusätzliche Monatsrente nach heutigem Wert (eigene Berechnung).
Teilen sich mehrere Angehörige die Pflege, wird der Beitrag nach ihrem Anteil aufgeteilt (§ 44 Abs. 1 SGB XI). Bei beihilfeberechtigten Gepflegten tragen Versicherer und Beihilfestelle die Beiträge anteilig. Mehr zur Rolle der Pflegeperson im Ratgeber Pflegende Angehörige bei Privatversicherten; wie viel Pflegegeld die gepflegte Person erhält, steht im Ratgeber Pflegegeld privat versichert.
Kranken- und Pflegeversicherung in der Pflegezeit: Zuschüsse auch für die PKV
Wer sich in der Pflegezeit vollständig freistellen lässt oder nur noch einen Minijob ausübt, verliert den Arbeitgeberzuschuss bzw. das sozialversicherungspflichtige Einkommen. Dann zahlt die Pflegeversicherung der gepflegten Person auf Antrag Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung (§ 44a Abs. 1 SGB XI). Das Gesetz nennt ausdrücklich „eine Versicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen“ und die damit verbundene Pflege-Pflichtversicherung.
- Höhe: die Mindestbeiträge, die freiwillig gesetzlich Versicherte zahlen, höchstens der tatsächliche Beitrag. 2026 sind das nach eigener Berechnung rund 230,71 € für die Kranken- und 47,46 € für die Pflegeversicherung (Mindestbemessung 1.318,33 € × 17,5 % bzw. 3,6 %), zusammen rund 278 € im Monat; für Kinderlose ist der Pflegeanteil höher.
- Antrag: beim privaten Versicherer der gepflegten Person; Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.
- Todesfall: Verstirbt die gepflegte Person während der Pflegezeit, laufen die Zuschüsse bis zum Ende der Pflegezeit weiter.
- Beihilfe: Bei beihilfeberechtigten Gepflegten werden die Zuschüsse anteilig von Versicherung und Beihilfe gezahlt (MB/PPV 2026, Tarif PV Nr. 9.1).
Sind Sie als Pflegeperson selbst gesetzlich versichert und reduzieren Ihre Arbeitszeit, kann eine Befreiung von der Versicherungspflicht ein Thema sein – das erklärt der Ratgeber zur Befreiung nach § 8 SGB V.
Arbeitslosenversicherung und Unfallschutz während der Pflege
Wer für die Pflege die Arbeit unterbricht, bleibt arbeitslosenversichert, wenn er unmittelbar vorher versicherungspflichtig war oder Arbeitslosengeld bezogen hat und ab Pflegegrad 2 mindestens zehn Stunden pro Woche an zwei Tagen pflegt; die Beiträge zahlt der private Versicherer des Gepflegten (§ 44 Abs. 2b SGB XI; § 26 Abs. 2b SGB III). Nach der Pflegezeit bleibt so der Anspruch auf Arbeitslosengeld erhalten. Bei der Pflege selbst sind Pflegepersonen gesetzlich unfallversichert (§ 44 Abs. 2a SGB XI; § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII).
Pflegeunterstützungsgeld: Lohnersatz für die ersten zehn Tage
Wird ein Angehöriger plötzlich pflegebedürftig, dürfen Beschäftigte bis zu zehn Arbeitstage fernbleiben (§ 2 PflegeZG). Zahlt der Arbeitgeber nicht weiter, gibt es Pflegeunterstützungsgeld – bei Privatversicherten vom privaten Versicherer der pflegebedürftigen Person (§ 44a Abs. 3 SGB XI; MB/PPV § 4 Abs. 14a). Es beträgt 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, bei beitragspflichtigen Einmalzahlungen in den letzten zwölf Monaten 100 %, höchstens aber 70 % der Beitragsbemessungsgrenze (§ 45 Abs. 2 SGB V). Mehrere Angehörige teilen sich die zehn Tage je pflegebedürftiger Person.
Während des Bezugs werden in der Regel Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung gezahlt; wer privat krankenversichert ist, erhält einen Zuschuss zur Krankenversicherung in Höhe des Anteils, den ein Leistungsträger bei Versicherungspflicht tragen müsste (§ 44a Abs. 4 SGB XI). Den Antrag stellen Sie unverzüglich mit einer ärztlichen Bescheinigung oder der Bescheinigung einer Pflegefachperson; die Bewilligung legen Sie Ihrem Arbeitgeber vor (§ 44a Abs. 5 SGB XI).
Zinsloses Darlehen: Verdienstausfall überbrücken
Für die Dauer einer Pflegezeit oder Familienpflegezeit gewährt das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben auf Antrag ein zinsloses Darlehen in monatlichen Raten (§ 3 FPfZG). Die Rate beträgt die Hälfte der Differenz zwischen den pauschalierten Nettoentgelten vor und während der Freistellung; bei Pflegezeit ist sie auf den Betrag begrenzt, der bei 15 Wochenstunden zustünde. Ein geringerer Betrag ist möglich, mindestens 50 € im Monat. Das Darlehen ist unabhängig davon, ob die gepflegte Person privat oder gesetzlich versichert ist.
Nachweis und schnelle Begutachtung bei Privatversicherten
Für die Pflegezeit müssen Beschäftigte die Pflegebedürftigkeit nachweisen. Das Gesetz nennt die Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes; bei Pflegebedürftigen in der privaten Pflege-Pflichtversicherung „ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen“ (§ 3 Abs. 2 PflegeZG) – in der Regel die Leistungsmitteilung des privaten Versicherers.
Gibt es noch keinen Pflegegrad, hilft eine Beschleunigung: Ist Pflegezeit angekündigt oder Familienpflegezeit vereinbart, muss die Begutachtung zu Hause spätestens zehn Arbeitstage nach Antragseingang stattfinden, im Krankenhaus oder in der Reha spätestens am fünften Arbeitstag (MB/PPV 2026 § 6 Abs. 2b, 2c; § 18a SGB XI). Wie Sie den Eilfall beim Versicherer anstoßen, erklärt der Ratgeber MEDICPROOF-Eilantrag; die Fristen rechnet der MEDICPROOF-Fristenplaner.
Reform-Entwurf 2027 und nächste Schritte
Der Kabinettsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vom 30.09.2026 lässt Pflegezeit, Pflegeunterstützungsgeld und die Zuschüsse nach § 44a SGB XI im Kern unverändert. Eine Neuerung betrifft Rentner: Für Pflegepersonen, die eine Altersrente beziehen, sollen Rentenbeiträge nur noch bis zum Monat gezahlt werden, in dem sie die Regelaltersgrenze erreichen. Die Gesetzgebung ist nicht abgeschlossen (Pflegereform 2027).
Pflege und Beruf zu vereinbaren, ist eine große Aufgabe – umso wichtiger ist ein klarer Plan. Den persönlichen Fahrplan mit Fristen, Kosten und allen Leistungen zeigt der kostenlose Pflegefall-Navigator. Und wer bei den Eltern sieht, was Pflege bedeutet, denkt oft an die eigene Vorsorge: Wie der geförderte Pflege-Bahr funktioniert, erklärt unser Ratgeber.
Häufige Fragen
Bekomme ich in der Pflegezeit Rentenpunkte?
Ja, wenn Sie einen Menschen ab Pflegegrad 2 mindestens zehn Stunden pro Woche an mindestens zwei Tagen pflegen und höchstens 30 Stunden erwerbstätig sind. Dann zahlt die Pflegeversicherung des Gepflegten Rentenbeiträge – bei Privatversicherten der private Versicherer (§ 44 SGB XI; § 3 SGB VI). Ein Jahr Pflege bringt je nach Pflegegrad und Leistungsart 0,17 bis 0,91 Entgeltpunkte (eigene Berechnung 2026).
Wie viele Rentenpunkte gibt es für die Pflege eines Angehörigen?
Bei reinem Pflegegeld-Bezug nach eigener Berechnung 2026 rund 0,25 Entgeltpunkte im Jahr bei Pflegegrad 2, 0,39 bei Pflegegrad 3, 0,64 bei Pflegegrad 4 und 0,91 bei Pflegegrad 5. Nutzt die gepflegte Person auch einen Pflegedienst, sind es etwas weniger (§ 166 Abs. 2 SGB VI).
Wer zahlt meine Krankenversicherung in der Pflegezeit?
Bei vollständiger Freistellung oder wenn die Beschäftigung zum Minijob wird, zahlt die Pflegeversicherung der gepflegten Person auf Antrag Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung, auch für eine private Krankenversicherung – in Höhe der Mindestbeiträge freiwillig gesetzlich Versicherter, höchstens des tatsächlichen Beitrags (§ 44a Abs. 1 SGB XI). 2026 sind das nach eigener Berechnung rund 278 € im Monat (mit Kind).
Wie hoch ist das Pflegeunterstützungsgeld?
90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, bei Einmalzahlungen in den letzten zwölf Monaten 100 %, höchstens 70 % der Beitragsbemessungsgrenze (§ 44a Abs. 3 SGB XI i. V. m. § 45 Abs. 2 SGB V). Es wird für bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr gezahlt, bei Privatversicherten vom privaten Versicherer der pflegebedürftigen Person.
Wie weise ich die Pflegebedürftigkeit bei einem Privatversicherten nach?
Für die Pflegezeit verlangt das Gesetz eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes; bei privat Pflegeversicherten ist „ein entsprechender Nachweis“ zu erbringen (§ 3 Abs. 2 PflegeZG) – in der Regel die Leistungsmitteilung des privaten Versicherers. Für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung genügt auf Verlangen eine ärztliche Bescheinigung oder die einer Pflegefachperson.
Quellen
- § 44 SGB XI – Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen – abgerufen 19.10.2026
- § 44a SGB XI – Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung – abgerufen 19.10.2026
- § 166 SGB VI – Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter – abgerufen 19.10.2026
- § 3 SGB VI – Sonstige Versicherte (Pflegepersonen) – abgerufen 19.10.2026
- SGB VI Anlage 1 – Durchschnittsentgelt (vorläufig 2026: 51.944 €) – abgerufen 19.10.2026
- Deutsche Rentenversicherung: Werte der Rentenversicherung (Bezugsgröße 3.955 €, Beitragssatz 18,6 %, Rentenwert 42,52 €) – Stand 01.07.2026
- Pflegezeitgesetz (PflegeZG) §§ 2–5 – abgerufen 19.10.2026
- Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) §§ 2, 2a, 3 – abgerufen 19.10.2026
- § 45 SGB V – Krankengeld bei Erkrankung des Kindes (Höhe, entsprechend für das Pflegeunterstützungsgeld) – abgerufen 19.10.2026
- § 240 SGB V – Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder (Mindestbemessung) – abgerufen 19.10.2026
- PKV-Verband: Allgemeine Versicherungsbedingungen der privaten Pflegepflichtversicherung (MB/PPV 2026, § 4 Abs. 13–14a, § 6 Abs. 2b–2c, Tarif PV Nr. 8, 9) – Stand 2026, abgerufen 19.10.2026
- Bundesgesundheitsministerium: Kabinettsentwurf Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) – Kabinettsbeschluss 30.09.2026
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Pflege für Privatversicherte und Beihilfeberechtigte (Pflegegrad, Begutachtung, Leistungen, Pflegeheim, Beihilfe) (Stand: 19. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. MEDICPROOF und compass werden nur beschreibend genannt; Pflegegrad-Privat.de ist kein Angebot dieser Unternehmen, keiner Pflegekasse und keiner Beihilfestelle. Zu Widerspruch oder Klage im Einzelfall beraten Sozialverbände oder Fachanwälte für Sozialrecht. Herausgeber: Pflegegrad-Privat.de. Pflegegrad-Privat.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.