Inhalt (9 Abschnitte)
- Pflegende Angehörige privat versichert: alle Hilfen im Überblick
- Rente: Beiträge aus der privaten Pflegeversicherung
- Arbeitslosen- und Unfallversicherung während der Pflege
- Beruf und Pflege: zehn Tage, Pflegezeit, Familienpflegezeit
- Auszeiten und Entlastung im Alltag
- Geld und Steuern: Pflegegeld weitergeben, Pflege-Pauschbetrag
- An sich selbst denken: Elternunterhalt und eigene Vorsorge
- Checkliste: So sichern Sie Ihre Ansprüche als Pflegeperson
- Reform-Entwurf 2027: Was sich für Angehörige ändern soll
- Pflegen Sie einen privat versicherten Menschen ab Pflegegrad 2 mindestens zehn Stunden pro Woche an mindestens zwei Tagen und arbeiten höchstens 30 Stunden, zahlt dessen privater Versicherer Ihre Rentenbeiträge – 2026 bis 735,63 € im Monat (§ 44 SGB XI; § 3 SGB VI).
- Dazu kommen Arbeitslosenversicherung und gesetzlicher Unfallschutz während der Pflege (§ 44 Abs. 2a, 2b SGB XI).
- In einer akuten Pflegesituation dürfen Beschäftigte bis zu zehn Arbeitstage fernbleiben und erhalten Pflegeunterstützungsgeld vom Versicherer der gepflegten Person (§ 2 PflegeZG; § 44a Abs. 3 SGB XI).
- Für Auszeiten gibt es 3.539 € im Jahr für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sowie kostenlose Pflegekurse und Pflegeberatung durch compass.
- Weitergegebenes Pflegegeld ist bis zur Höhe des Pflegegeldes steuerfrei (§ 3 Nr. 36 EStG); wer keine Einnahmen für die Pflege erhält, kann einen Pflege-Pauschbetrag von 600 bis 1.800 € geltend machen (§ 33b Abs. 6 EStG).
Pflegende Angehörige privat versichert: Wer einen privat versicherten Menschen ab Pflegegrad 2 mindestens zehn Stunden pro Woche an zwei Tagen pflegt und höchstens 30 Stunden arbeitet, erhält Rentenbeiträge – gezahlt vom privaten Versicherer der gepflegten Person, 2026 bis 735,63 € im Monat (§ 44 SGB XI; § 3 SGB VI). Dazu kommen Arbeitslosen- und Unfallversicherung, bis zu zehn Tage Pflegeunterstützungsgeld, Auszeiten mit 3.539 € im Jahr, kostenlose Pflegekurse und Steuervorteile (Stand: Oktober 2026).
Pflegende Angehörige privat versichert: alle Hilfen im Überblick
Ende 2025 wurden 354.055 von 415.291 Leistungsbeziehenden der privaten Pflegepflichtversicherung ambulant versorgt (BMG) – meist mit großer Unterstützung der Familie. Für diese Familien gilt: Die private Pflegepflichtversicherung erbringt auch die Leistungen für Pflegepersonen gleichwertig zur sozialen. Das Gesetz stellt etwa bei der Rente ausdrücklich klar, dass es auch für Pflegebedürftige mit privater Pflege-Pflichtversicherung gilt (§ 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI).
| Leistung | Voraussetzung | Wer zahlt |
|---|---|---|
| Rentenbeiträge | Pflegegrad 2–5, mindestens 10 Stunden pro Woche an 2 Tagen, höchstens 30 Stunden Erwerbsarbeit | privater Versicherer der gepflegten Person |
| Arbeitslosenversicherung | wie oben, unmittelbar vorher versicherungspflichtig oder mit Arbeitslosengeld | privater Versicherer |
| Unfallversicherung | Pflege ab Pflegegrad 2 | gesetzliche Unfallversicherung (Meldung durch den Versicherer) |
| Pflegeunterstützungsgeld | akute Pflegesituation, bis 10 Arbeitstage je Jahr | privater Versicherer der gepflegten Person |
| Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung | vollständige Freistellung in der Pflegezeit | privater Versicherer |
| Verhinderungs- und Kurzzeitpflege | Pflegegrad 2–5 | bis 3.539 € im Jahr |
| Pflegekurse und Pflegeberatung | alle Pflegegrade | kostenfrei |
Rente: Beiträge aus der privaten Pflegeversicherung
Für viele Angehörige ist die Rente die wichtigste Absicherung. Wer pflegt, ist unter den genannten Voraussetzungen in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert; der private Versicherer meldet die Pflegeperson und zahlt die Beiträge (§ 44 Abs. 1, 3 SGB XI; MB/PPV § 4 Abs. 13). Die Höhe richtet sich nach Pflegegrad und Leistungsart – von 139,03 € im Monat (Pflegegrad 2, nur Pflegedienst) bis 735,63 € (Pflegegrad 5, nur Pflegegeld), berechnet nach § 166 Abs. 2 SGB VI mit der Bezugsgröße 2026. Ein Jahr Pflege bei Pflegegrad 5 bringt nach eigener Berechnung rund 0,91 Entgeltpunkte – fast so viel wie ein Jahr Arbeit mit Durchschnittsverdienst.
- Mehrere Pflegepersonen: Teilen sich Geschwister die Pflege, wird der Beitrag nach dem jeweiligen Anteil aufgeteilt; ohne übereinstimmende Angaben zu gleichen Teilen (§ 44 Abs. 1 SGB XI).
- Urlaub der Pflegeperson: Erholungsurlaub bis zu acht Wochen im Jahr unterbricht die Beitragszahlung nicht (MB/PPV § 4 Abs. 13).
- Beihilfe: Bei beihilfeberechtigten Gepflegten tragen Versicherer und Beihilfestelle die Beiträge anteilig (§ 44 Abs. 5 SGB XI).
Alle Beträge, die Rentenpunkte je Pflegegrad und die Regeln bei Pflegezeit stehen im Ratgeber Pflegezeit und Rentenpunkte.
Arbeitslosen- und Unfallversicherung während der Pflege
Wer für die Pflege den Beruf aufgibt oder stark reduziert, bleibt in der Arbeitslosenversicherung, wenn er unmittelbar vor der Pflege versicherungspflichtig war oder Arbeitslosengeld bezogen hat; die Beiträge zahlt der private Versicherer (§ 44 Abs. 2b SGB XI; § 26 Abs. 2b SGB III). So bleibt der Anspruch auf Arbeitslosengeld erhalten, wenn die Pflege endet. Außerdem sind Pflegepersonen bei der Pflege ab Pflegegrad 2 gesetzlich unfallversichert – für pflegerische Tätigkeiten und Hilfen im Haushalt (§ 44 Abs. 2a SGB XI; § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII).
Beruf und Pflege: zehn Tage, Pflegezeit, Familienpflegezeit
Tritt eine Pflegesituation plötzlich ein, dürfen Beschäftigte bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, um die Pflege zu organisieren (§ 2 PflegeZG). Als Lohnersatz zahlt der private Versicherer der gepflegten Person Pflegeunterstützungsgeld: 90 % des ausgefallenen Nettoentgelts, höchstens 70 % der Beitragsbemessungsgrenze (§ 44a Abs. 3 SGB XI i. V. m. § 45 Abs. 2 SGB V). Den Antrag stellen Sie unverzüglich mit einer ärztlichen Bescheinigung oder der Bescheinigung einer Pflegefachperson.
Für längere Phasen gibt es die Pflegezeit (bis sechs Monate, Arbeitgeber mit mehr als 15 Beschäftigten) und die Familienpflegezeit (bis 24 Monate in Teilzeit mit mindestens 15 Wochenstunden, Arbeitgeber mit mehr als 25 Beschäftigten). Zusammen sind höchstens 24 Monate je Angehörigem möglich. Was die private Pflegeversicherung dabei zahlt, erklärt der Ratgeber Pflegezeit und Rentenpunkte; wer selbst gesetzlich versichert ist und in der Pflegezeit über eine Befreiung nachdenkt, findet Antworten bei Pflegezeit und Befreiung von der Versicherungspflicht.
Auszeiten und Entlastung im Alltag
Verhinderungspflege
Bei Urlaub oder Krankheit zahlt der Versicherer eine Ersatzpflege – aus dem gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 €. Mehr im Ratgeber Verhinderungspflege privat versichert.
Entlastungsbetrag
131 € im Monat für anerkannte Alltagshilfen, Tagespflege oder Kurzzeitpflege – mehr im Ratgeber Entlastungsbetrag privat versichert.
Pflegekurse
Kostenlose Schulungen für Angehörige, auf Wunsch auch zu Hause (MB/PPV § 4 Abs. 15) – vom richtigen Heben bis zum Umgang mit Demenz.
Reha für Pflegende
Macht die Pflegeperson eine Vorsorge- oder Reha-Maßnahme, kann der Pflegebedürftige in derselben Einrichtung mitversorgt werden; die Kosten trägt der private Versicherer (§ 42b SGB XI).
Kostenlose Beratung erhalten Privatversicherte und ihre Angehörigen bei compass, der Pflegeberatung der privaten Versicherer – telefonisch, per Video oder zu Hause und auf Wunsch anonym. Mehr im Ratgeber compass private Pflegeberatung.
Geld und Steuern: Pflegegeld weitergeben, Pflege-Pauschbetrag
Viele Pflegebedürftige geben ihr Pflegegeld an die pflegenden Angehörigen weiter. Das ist bis zur Höhe des Pflegegeldes steuerfrei – ausdrücklich auch bei Leistungen aus privaten Pflegeversicherungen oder nach Beihilfevorschriften (§ 3 Nr. 36 EStG). Wer für die Pflege keine Einnahmen erhält, kann stattdessen einen Pflege-Pauschbetrag geltend machen: 600 € bei Pflegegrad 2, 1.100 € bei Pflegegrad 3 und 1.800 € bei Pflegegrad 4 oder 5 im Jahr (§ 33b Abs. 6 EStG). Voraussetzung ist, dass die Pflege persönlich in der eigenen Wohnung oder der des Pflegebedürftigen geleistet wird. Weitergegebenes Pflegegeld zählt dabei grundsätzlich als Einnahme – außer bei Eltern eines Kindes mit Behinderungen. Was in Ihrem Fall günstiger ist, klärt ein Steuerberater.
Wie viel Pflegegeld es gibt und wie es ausgezahlt wird, steht im Ratgeber Pflegegeld privat versichert.
An sich selbst denken: Elternunterhalt und eigene Vorsorge
Viele Angehörige sorgen sich, ob sie später für die Heimkosten der Eltern zahlen müssen. Die Antwort beruhigt: Reichen Einkommen und Vermögen der Eltern nicht, hilft das Sozialamt mit Hilfe zur Pflege; Kinder werden dafür nur herangezogen, wenn ihr Jahresgesamteinkommen jeweils mehr als 100.000 € beträgt (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Den ganzen Fahrplan für diese Situation beschreibt der Ratgeber Pflegefall der Eltern – privat versichert.
Wer pflegt, sieht aus nächster Nähe, was Pflege kostet. Umso sinnvoller ist es, die eigene Pflegelücke früh zu schließen – etwa mit einer Pflegetagegeldversicherung oder dem geförderten Pflege-Bahr. Und für die gepflegte Person lohnt der Blick auf den PKV-Beitrag: Ein Tarifwechsel beim eigenen Versicherer ist für gleichwertige Leistungen ohne neue Gesundheitsprüfung möglich (§ 204 VVG).
Checkliste: So sichern Sie Ihre Ansprüche als Pflegeperson
- Pflegeperson melden: Geben Sie beim Pflegeantrag oder danach an, wer wie viele Stunden pflegt. Die Feststellung trifft der Versicherer; sie wird Ihnen auf Wunsch übermittelt (§ 44 Abs. 1 SGB XI).
- Arbeitszeit im Blick behalten: Rentenbeiträge gibt es nur bei höchstens 30 Stunden Erwerbsarbeit pro Woche.
- Mehrfachpflege abstimmen: Pflegen Geschwister gemeinsam, übereinstimmende Angaben zum Anteil machen.
- Rentenkonto prüfen: Die Meldung an die Rentenversicherung wird Ihnen mitgeteilt (§ 44 Abs. 4 SGB XI) – gleichen Sie sie mit Ihrem Versicherungsverlauf ab.
- Arbeitgeber früh informieren: Bei Pflegezeit gilt eine Ankündigungsfrist von zehn Arbeitstagen, bei Familienpflegezeit acht Wochen.
- Belege sammeln: Für Verhinderungspflege, Entlastungsbetrag und Hilfsmittel alle Rechnungen aufbewahren und beim Versicherer einreichen.
Reform-Entwurf 2027: Was sich für Angehörige ändern soll
Der Kabinettsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vom 30.09.2026 sieht für pflegende Angehörige mehrere Änderungen vor (Entwurf, Gesetzgebung nicht abgeschlossen):
- Entlastungsbudget statt Pflegegeld (380 bis 1.080 €), in dem auch die bisherige Verhinderungspflege aufgeht; für Akutsituationen ein Überbrückungsbudget von 2.285 € im Jahr.
- Mehr Begleitung in den ersten drei Monaten nach erstmaligem Pflegegrad; ab 2029 eine neue Pflegebegleitung.
- Rentenbeiträge für Pflegepersonen mit Altersrente sollen nur noch bis zum Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze gezahlt werden.
- Sozialraumbudget bis 175 € (unter 25 Jahren bis 300 €) statt des Entlastungsbetrags, nur für anerkannte Alltagshilfen.
Den Stand verfolgt der Ratgeber Pflegereform 2027. Ihren persönlichen Fahrplan – für Eltern, Partner oder sich selbst – zeigt der kostenlose Pflegefall-Navigator, ganz ohne Gesundheitsfragen.
Häufige Fragen
Bekommen pflegende Angehörige von Privatversicherten Rentenpunkte?
Ja. Das Gesetz stellt ausdrücklich klar, dass die Rentenversicherungspflicht auch gilt, wenn der Gepflegte Anspruch aus einer privaten Pflege-Pflichtversicherung hat (§ 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI). Die Beiträge zahlt der private Versicherer, wenn ab Pflegegrad 2 mindestens zehn Stunden pro Woche an mindestens zwei Tagen gepflegt und höchstens 30 Stunden gearbeitet wird (§ 44 SGB XI).
Wer zahlt das Pflegeunterstützungsgeld bei Privatversicherten?
Der private Pflegeversicherer der pflegebedürftigen Person (§ 44a Abs. 3 SGB XI). Es gleicht für bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr das entgangene Arbeitsentgelt aus – in Höhe von 90 % des ausgefallenen Nettoentgelts, höchstens 70 % der Beitragsbemessungsgrenze.
Gibt es Pflegekurse für Angehörige von Privatversicherten?
Ja. Angehörige und ehrenamtlich Pflegende können kostenlose Schulungskurse besuchen, auf Wunsch auch in der häuslichen Umgebung der pflegebedürftigen Person (MB/PPV 2026 § 4 Abs. 15). Fragen Sie den Versicherer nach Angeboten; auch compass hilft weiter.
Muss ich weitergegebenes Pflegegeld versteuern?
Nein, bis zur Höhe des Pflegegeldes ist es steuerfrei – ausdrücklich auch bei Leistungen aus privaten Pflegeversicherungen oder nach Beihilfevorschriften (§ 3 Nr. 36 EStG). Allerdings zählt es als Einnahme, sodass der Pflege-Pauschbetrag dann in der Regel nicht zusätzlich möglich ist. Im Einzelfall hilft ein Steuerberater.
Müssen Kinder für die Pflege ihrer Eltern zahlen?
Reichen Einkommen und Vermögen der Eltern nicht, springt das Sozialamt mit Hilfe zur Pflege ein. Kinder werden dafür nur herangezogen, wenn ihr Jahresgesamteinkommen jeweils mehr als 100.000 € beträgt; das Gesetz vermutet, dass diese Grenze nicht überschritten wird (§ 94 Abs. 1a SGB XII).
Kann ich als pflegende Angehörige selbst eine Reha machen, wenn ich pflege?
Ja. Seit 01.07.2024 können Pflegebedürftige in derselben Vorsorge- oder Reha-Einrichtung mitversorgt werden, in der die Pflegeperson ihre Maßnahme macht – auch Privatversicherte; der private Versicherer übernimmt dann die Kosten der Versorgung (§ 42b SGB XI; MB/PPV § 4 Abs. 23).
Quellen
- § 44 SGB XI – Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen – abgerufen 19.10.2026
- § 44a SGB XI – Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung – abgerufen 19.10.2026
- § 3 SGB VI – Sonstige Versicherte – abgerufen 19.10.2026
- § 166 SGB VI – Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter – abgerufen 19.10.2026
- § 26 SGB III – Versicherungspflicht (Pflegepersonen) – abgerufen 19.10.2026
- § 2 Pflegezeitgesetz – Kurzzeitige Arbeitsverhinderung – abgerufen 19.10.2026
- § 42b SGB XI – Versorgung Pflegebedürftiger bei Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen der Pflegeperson – abgerufen 19.10.2026
- § 3 und § 33b EStG – Steuerfreiheit und Pflege-Pauschbetrag – abgerufen 19.10.2026
- § 94 SGB XII – Übergang von Ansprüchen gegen Unterhaltspflichtige – abgerufen 19.10.2026
- PKV-Verband: Allgemeine Versicherungsbedingungen der privaten Pflegepflichtversicherung (MB/PPV 2026) – Stand 2026, abgerufen 19.10.2026
- PKV-Verband: compass private pflegeberatung – abgerufen 19.10.2026
- Bundesgesundheitsministerium: Kabinettsentwurf Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) – Kabinettsbeschluss 30.09.2026
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Pflege für Privatversicherte und Beihilfeberechtigte (Pflegegrad, Begutachtung, Leistungen, Pflegeheim, Beihilfe) (Stand: 19. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. MEDICPROOF und compass werden nur beschreibend genannt; Pflegegrad-Privat.de ist kein Angebot dieser Unternehmen, keiner Pflegekasse und keiner Beihilfestelle. Zu Widerspruch oder Klage im Einzelfall beraten Sozialverbände oder Fachanwälte für Sozialrecht. Herausgeber: Pflegegrad-Privat.de. Pflegegrad-Privat.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.