Inhalt (9 Abschnitte)
- Private Krankenversicherung im Pflegefall: Wer was zahlt
- Der Beitrag läuft weiter – und der Schutz bleibt sicher
- Wie stark belastet der Beitrag die Rente im Pflegefall?
- Hebel 1: Tarifwechsel beim eigenen Versicherer (§ 204 VVG)
- Hebel 2: Standardtarif und Basistarif
- Hebel 3: Krankentagegeld, Selbstbehalt und Zusatzbausteine
- Beamte und Pensionäre im Pflegefall
- Für die Eltern handeln: Vollmacht, Unterlagen, Ansprechpartner
- Wenn das Geld trotzdem nicht reicht
- Im Pflegefall zahlt die private Krankenversicherung weiter Arzt-, Arznei- und Klinikkosten nach Tarif, die private Pflegepflichtversicherung die Pflegeleistungen – gleichwertig zur sozialen Pflegeversicherung (§ 23 SGB XI).
- Der Beitrag läuft weiter; eine Beitragsfreiheit wegen Pflegebedürftigkeit sehen die Musterbedingungen der Pflegepflichtversicherung nicht vor (MB/PPV 2026 § 8). Kündigen darf der Versicherer die Krankheitskostenvollversicherung nicht (§ 206 VVG).
- Ein Tarifwechsel beim eigenen Versicherer ist für gleichartigen Schutz unter Anrechnung der Alterungsrückstellung und ohne neue Gesundheitsprüfung möglich (§ 204 VVG).
- Bei Verträgen von vor 2009 steht unter Voraussetzungen der Standardtarif offen (2026 höchstens 848,62 €); im Basistarif (höchstens 1.017,18 €) halbiert sich der Beitrag bei Hilfebedürftigkeit (§ 152 Abs. 4 VAG).
- Reicht das Geld nicht, erkennt das Sozialamt angemessene Beiträge an – bis zum halbierten Basistarif oder im Standardtarif (§ 32 SGB XII).
Im Pflegefall bleibt die private Krankenversicherung vollständig bestehen: Sie zahlt weiter Arzt-, Arznei- und Klinikkosten nach Tarif, die private Pflegepflichtversicherung übernimmt die Pflegeleistungen. Der Beitrag läuft weiter – senken lässt er sich vor allem durch einen Tarifwechsel beim eigenen Versicherer ohne neue Gesundheitsprüfung (§ 204 VVG), bei älteren Verträgen auch über den Standardtarif (2026 höchstens 848,62 €).
Private Krankenversicherung im Pflegefall: Wer was zahlt
Bei Privatversicherten teilen sich zwei Verträge die Aufgaben, beide beim selben Versicherer. Die Krankenversicherung zahlt nach Ihrem Tarif für die Behandlung von Krankheiten, die Pflegepflichtversicherung für die Pflege. Ihre Leistungen müssen denen der sozialen Pflegeversicherung nach Art und Umfang gleichwertig sein; statt Sachleistungen erstattet sie die Kosten in gleicher Höhe (§ 23 Abs. 1 SGB XI).
| Leistung | zuständig | Hinweis |
|---|---|---|
| Arztbesuche, Arzneimittel, Krankenhaus | Krankenversicherung | nach Tarif, auch im Pflegeheim |
| Hilfsmittel wie Rollstuhl oder Hörgerät | Krankenversicherung | nach Tarif |
| Pflegehilfsmittel, Wohnumfeld | Pflegepflichtversicherung | 42 € im Monat für Verbrauchsmittel, bis 4.180 € je Umbaumaßnahme |
| Pflegegeld, Pflegedienst, Tagespflege | Pflegepflichtversicherung | 347 € bis 990 € Pflegegeld, bis 2.299 € für den Pflegedienst |
| Pflegeheim | Pflegepflichtversicherung | 805 € bis 2.096 € plus Leistungszuschlag; darin auch medizinische Behandlungspflege |
| Häusliche Krankenpflege | Krankenversicherung | abhängig vom Tarif – Bedingungen prüfen |
Ende 2025 bezogen 415.291 Privatversicherte Leistungen ihrer Pflegepflichtversicherung, 60.120 davon in stationärer Pflege (BMG, Zahlen und Fakten zur Pflegeversicherung). Was Ihr Tarif in der Krankenversicherung an Mehrleistungen enthält – etwa Chefarztbehandlung oder Einbettzimmer –, bleibt Ihnen auch im Pflegefall erhalten. Wie die Pflegeleistungen im Einzelnen abgerechnet werden, erklärt der Ratgeber Was zahlt die private Pflegeversicherung.
Der Beitrag läuft weiter – und der Schutz bleibt sicher
Pflegebedürftigkeit ändert nichts am Vertrag. Eine Beitragsfreiheit wegen Pflegebedürftigkeit sehen die Musterbedingungen der Pflegepflichtversicherung nicht vor; beitragsfrei sind nur mitversicherte Kinder (MB/PPV 2026 § 8). Auch die Krankenversicherung läuft mit Beitrag weiter. Dafür bekommen Privatversicherte etwas, das gerade im Alter zählt: Der Versicherer darf eine Krankheitskostenversicherung, die die Versicherungspflicht erfüllt, nicht kündigen (§ 206 Abs. 1 VVG), und bei der Pflegepflichtversicherung sind Kündigung und Rücktritt ausgeschlossen (§ 110 Abs. 4 SGB XI).
Mehrere Mechanismen dämpfen den Beitrag im Alter: die Alterungsrückstellungen – Ende 2025 insgesamt 355,4 Mrd. € (PKV-Verband) –, der gesetzliche 10-%-Zuschlag, der die Beiträge ab 65 dämpft (§§ 149, 150 VAG), und die Obergrenze in der Pflegepflichtversicherung: Nach fünf Jahren Vorversicherung zahlen Privatversicherte höchstens den Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung, 2026 209,26 € (§ 110 SGB XI). Im Schnitt lag der Pflegebeitrag 2026 bei 122,64 € ohne und bei 56,50 € mit Beihilfe (PKV-Verband).
Wie stark belastet der Beitrag die Rente im Pflegefall?
Im Pflegefall laufen die Kosten doppelt: Der Eigenanteil für die Pflege kommt hinzu, der Versicherungsbeitrag bleibt. Zwei Beispiele aus unserem Beitrags-Check (eigene Berechnung, Stand Oktober 2026):
| Fall | Beitrag KV + PV | Anteil am Einkommen | Saldo pro Monat |
|---|---|---|---|
| Rentnerin, Pflege zu Hause durch Angehörige, Rente 1.800 €, KV 650 €, PV 60 € | 710 € | 39,4 % | 1.090 € |
| Rentner im Heim, Rente 2.200 € + 300 €, KV 820 € (davon 40 € Krankentagegeld), PV 75 €, Eigenanteil 3.364 € | 895 € | 35,8 % | −1.759 € |
Im zweiten Fall fehlen jeden Monat 1.759 €. Hier zählt jeder Euro, den der Beitrag niedriger ausfällt. Ihre eigene Rechnung machen Sie mit dem Beitrags-Check im Pflegefall; die Eingaben bleiben in Ihrem Browser.
Auch zu Hause entstehen Eigenanteile
Nicht nur im Heim kommt zum Beitrag ein Eigenanteil hinzu. Kommt ein Pflegedienst, erstattet die Pflegeversicherung dessen Rechnungen nur bis zum Höchstbetrag des Pflegegrads. Ein Beispiel aus unserem Pflegekosten-Rechner: In Pflegegrad 2 kostet der Dienst 1.000 € im Monat, erstattet werden 796 €, selbst zu zahlen bleiben 204 €. Bei Diensten ohne Vergütungsvereinbarung erstatten die Musterbedingungen höchstens 80 % (MB/PPV 2026). Was in Ihrem Fall zusammenkommt, rechnet der Pflegekosten-Rechner.
Hebel 1: Tarifwechsel beim eigenen Versicherer (§ 204 VVG)
Jeder Privatversicherte kann von seinem Versicherer verlangen, in einen anderen Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz zu wechseln. Die erworbenen Rechte und die Alterungsrückstellung werden angerechnet (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 VVG). Eine neue Gesundheitsprüfung gibt es nur, soweit der neue Tarif mehr oder umfassendere Leistungen bietet; für diese Mehrleistung kann der Versicherer einen Leistungsausschluss, einen Risikozuschlag oder eine Wartezeit verlangen – Zuschlag und Wartezeit lassen sich durch einen Ausschluss der Mehrleistung abwenden.
Gerade ältere Verträge laufen oft in Tarifen, die für Neukunden geschlossen sind. Neuere Tarife desselben Versicherers mit ähnlichen Leistungen können deutlich günstiger sein. Im Pflegefall gilt es abzuwägen: Wer Leistungen aufgibt, bekommt sie später nur mit Gesundheitsprüfung zurück. Deshalb lohnt der Blick auf das, was wirklich gebraucht wird – ein spezialisierter Experte aus unserem Partnernetzwerk vergleicht die Tarife Ihres Versicherers mit allen Vor- und Nachteilen. Die Grundlagen beschreibt der ausführliche Ratgeber zum Tarifwechsel beim eigenen Versicherer.
So läuft ein Tarifwechsel ab
1 · Bestand klären
Aktuellen Tarif, Selbstbehalt, Bausteine und Beitrag aus dem Versicherungsschein und der letzten Beitragsanpassung zusammenstellen.
2 · Alternativen anfragen
Beim eigenen Versicherer nach Tarifen mit gleichartigem Schutz fragen – das Recht dazu gibt § 204 VVG, eine Frist gibt es nicht.
3 · Leistungen vergleichen
Prüfen, welche Leistungen sich ändern, welche wirklich gebraucht werden und wo eine Gesundheitsprüfung für Mehrleistungen nötig wäre.
4 · Entscheiden
Den Wechsel beantragen; die Alterungsrückstellung wird angerechnet, die erworbenen Rechte bleiben erhalten.
Hebel 2: Standardtarif und Basistarif
Für ältere Versicherte und für Notlagen hat der Gesetzgeber zwei brancheneinheitliche Tarife geschaffen. Ihre Leistungen orientieren sich an der gesetzlichen Krankenversicherung, ihre Beiträge sind gedeckelt.
| Standardtarif | Basistarif | |
|---|---|---|
| Wer wechseln kann | Verträge von vor 01.01.2009 mit mindestens zehn Jahren Vorversicherung, zum Beispiel ab 65 oder ab 55 mit Einkommen bis zur Versicherungspflichtgrenze | beim eigenen Versicherer mit Anrechnung: Verträge ab 2009, ab 55, bei Rente, Ruhegehalt oder Hilfebedürftigkeit |
| Höchstbeitrag 2026 | 848,62 € | 1.017,18 € |
| bei Hilfebedürftigkeit | Beitrag gilt in der Sozialhilfe als angemessen | Beitrag halbiert sich, höchstens 508,59 € |
| Versicherte | rund 54.800 | rund 34.000 |
Der Standardtarif lohnt sich vor allem für langjährig Versicherte mit Altvertrag, deren Beitrag deutlich über dem Höchstbeitrag liegt. Der Basistarif ist eher ein Sicherheitsnetz: Bei Hilfebedürftigkeit – oder wenn sie allein durch den Beitrag entstehen würde – halbiert sich der Beitrag, das Sozialamt bescheinigt das (§ 152 Abs. 4 VAG). Wer wegen Hilfebedürftigkeit gewechselt ist und innerhalb von zwei Jahren wieder ohne Sozialleistungen auskommt, kann binnen drei Monaten in seinen alten Tarif zurück (§ 204 Abs. 2 VVG). Mehr zum Standardtarif bei PKV-Rente.de: Standardtarif im Überblick.
Wer in den Standardtarif wechseln kann
Voraussetzung ist ein Vertrag, der vor dem 01.01.2009 geschlossen wurde, und eine Vorversicherungszeit von mindestens zehn Jahren. Dazu muss eine von drei Bedingungen erfüllt sein: Sie sind 65 oder älter; oder Sie sind mindestens 55 und Ihr Gesamteinkommen liegt nicht über der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V; oder Sie sind jünger, beziehen eine gesetzliche Rente und Ihr Einkommen liegt ebenfalls unter dieser Grenze (Musterbedingungen MB/ST 2026). Der Beitrag ist auf den durchschnittlichen Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung begrenzt. Für viele Rentner mit Altvertrag ist das eine verlässliche Obergrenze.
Hebel 3: Krankentagegeld, Selbstbehalt und Zusatzbausteine
- Krankentagegeld: Es sichert Verdienstausfall ab und endet nach den Musterbedingungen unter anderem mit dem Bezug von Altersrente und bei Berufsunfähigkeit (§ 15 MB/KT). Pflegebedürftigkeit allein beendet es nicht. Steckt der Baustein noch im Beitrag, lohnt die Prüfung, ob er gebraucht wird.
- Selbstbehalt: Ein höherer Selbstbehalt senkt den Beitrag, kann bei vielen Arzt- und Klinikkontakten aber teurer werden. Im Pflegefall muss die Gegenrechnung stimmen. Im Basistarif sind Selbstbehalte von 300, 600, 900 oder 1.200 € wählbar (§ 152 Abs. 1 VAG).
- Zusatzbausteine: Ergänzungstarife, die nicht mehr gebraucht werden, lassen sich oft beenden – vorher klären, ob sie später nur mit Gesundheitsprüfung zurückkommen.
- Beitragsentlastungstarife: Wer früher einen Baustein zur Beitragsentlastung im Alter abgeschlossen hat, sollte prüfen, ab wann er greift.
Beamte und Pensionäre im Pflegefall
Beihilfeberechtigte haben einen eigenen Hebel: Ändert sich der Beihilfesatz – typischerweise von 50 auf 70 % mit dem Ruhestand – oder entfällt der Beihilfeanspruch, muss der Versicherer den Schutz auf Antrag so anpassen, dass die Änderung ausgeglichen wird. Wird der Antrag innerhalb von sechs Monaten gestellt, gibt es keine Risikoprüfung und keine Wartezeit (§ 199 Abs. 2 VVG). In der Pflegepflichtversicherung zahlen Pensionäre nur 30 % der Leistungen und entsprechend einen niedrigen Beitrag – 2026 im Schnitt 56,50 € (PKV-Verband). Auch den Basistarif gibt es in einer Variante, die nur die Beihilfe ergänzt (§ 152 Abs. 1 VAG). Wie die Beihilfe im Pflegefall zahlt, erklärt Beihilfe bei Pflege.
Für die Eltern handeln: Vollmacht, Unterlagen, Ansprechpartner
Oft kümmern sich die Kinder um den Vertrag der pflegebedürftigen Eltern. Mit einer Vorsorgevollmacht oder einer Vollmacht für den Versicherungsvertrag können Sie für sie Anträge stellen, Auskünfte einholen und einen Tarifwechsel prüfen lassen. Legen Sie sich diese Unterlagen bereit:
- Versicherungsschein mit allen Nachträgen und die letzte Beitragsanpassung,
- Leistungsmitteilung der Pflegeversicherung mit dem Pflegegrad,
- Rentenbescheid oder Versorgungsbezüge und – bei Beamten – den Beihilfebescheid,
- Heimvertrag oder Rechnungen des Pflegedienstes,
- Vollmacht der versicherten Person.
Kostenlose Pflegeberatung erhalten Privatversicherte und ihre Angehörigen über compass private pflegeberatung – telefonisch, per Video oder vor Ort (§ 7a SGB XI). Den kompletten Fahrplan für Angehörige finden Sie im Ratgeber Pflegefall der Eltern privat versichert.
Was ein Partner-Experte für Sie prüft
- welche Tarife der eigene Versicherer mit gleichartigem Schutz anbietet und was sie kosten,
- welche Leistungen sich ändern und ob für Mehrleistungen eine Gesundheitsprüfung nötig wäre,
- ob der Standardtarif oder der Basistarif infrage kommt,
- ob Bausteine wie Krankentagegeld oder Zusatztarife noch gebraucht werden,
- bei Beamten: ob der Tarif an den aktuellen Beihilfesatz angepasst ist.
Das Gespräch ist kostenlos und unverbindlich; Fragen zur Gesundheit oder zum Pflegegrad stellt der Experte dabei nicht.
Wenn das Geld trotzdem nicht reicht
Reichen Einkommen und Vermögen für Pflege und Beitrag nicht, hilft das Sozialamt mit Hilfe zur Pflege (§ 61 SGB XII); sie setzt ein, sobald das Sozialamt von der Notlage erfährt (§ 18 SGB XII). Angemessene Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erkennt es als Bedarf an – in der PKV bis zur Höhe des halbierten Basistarifs oder im Standardtarif (§ 32 SGB XII). Kinder werden zum Elternunterhalt nur herangezogen, wenn ihr Jahresgesamteinkommen jeweils mehr als 100.000 € beträgt (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Das Verfahren erklärt Hilfe zur Pflege privat versichert; was das Heim kostet, zeigt Pflegeheim privat versichert.
Welche Tarife beim eigenen Versicherer infrage kommen und was ein Wechsel bringt, prüft ein spezialisierter Experte aus unserem Partnernetzwerk kostenlos und mit allen Vor- und Nachteilen. Eine bestimmte Ersparnis kann vorab niemand zusagen – aber die Prüfung kostet nichts. Ihren persönlichen Fahrplan zeigt der Pflegefall-Navigator.
Häufige Fragen
Was zahlt die private Krankenversicherung im Pflegefall?
Die Krankenversicherung zahlt weiter nach Ihrem Tarif für ärztliche Behandlung, Arzneimittel, Hilfsmittel und Krankenhaus. Die Pflegeleistungen – Pflegegeld, Pflegedienst, Pflegeheim – kommen aus der privaten Pflegepflichtversicherung, die gleichwertige Leistungen wie die soziale Pflegeversicherung bieten muss (§ 23 Abs. 1 SGB XI).
Muss ich im Pflegefall weiter PKV-Beitrag zahlen?
Ja. Kranken- und Pflegeversicherung laufen weiter, eine Beitragsfreiheit wegen Pflegebedürftigkeit sehen die Musterbedingungen der Pflegepflichtversicherung nicht vor; beitragsfrei sind nur mitversicherte Kinder (MB/PPV 2026 § 8). Der Pflegebeitrag ist nach fünf Jahren Vorversicherung auf 209,26 € begrenzt (2026).
Kann die private Krankenversicherung im Pflegefall kündigen?
Nein. Eine Krankheitskostenversicherung, die die Versicherungspflicht erfüllt, darf der Versicherer nicht kündigen (§ 206 Abs. 1 VVG); bei der Pflegepflichtversicherung sind Kündigung und Rücktritt durch den Versicherer ebenfalls ausgeschlossen (§ 110 Abs. 4 SGB XI). Ihr Schutz bleibt also gerade dann sicher, wenn Sie ihn am meisten brauchen.
Wie kann ich den PKV-Beitrag im Pflegefall senken?
Der wichtigste Weg ist ein Tarifwechsel beim eigenen Versicherer nach § 204 VVG: gleichartiger Schutz, Anrechnung der Alterungsrückstellung, keine neue Gesundheitsprüfung. Dazu kommen der Standardtarif für Verträge von vor 2009, der Basistarif, ein höherer Selbstbehalt und der Verzicht auf nicht mehr benötigte Bausteine wie das Krankentagegeld. Was im Einzelfall passt, rechnet ein Experte mit den Tarifdaten durch.
Endet das Krankentagegeld, wenn jemand pflegebedürftig wird?
Nicht automatisch. Nach den Musterbedingungen endet das Krankentagegeld unter anderem bei Berufsunfähigkeit und mit dem Bezug von Altersrente; Pflegebedürftigkeit ist kein eigener Beendigungsgrund (§ 15 MB/KT). Steckt im Beitrag eines Rentners noch Krankentagegeld, lohnt die Prüfung, ob der Baustein gebraucht wird.
Zahlt das Sozialamt den PKV-Beitrag im Pflegeheim?
Wer auf Sozialhilfe angewiesen ist, dem werden angemessene Beiträge als Bedarf anerkannt (§ 32 SGB XII). In der PKV sind das Beiträge bis zur Höhe des halbierten Basistarifs – 2026 508,59 € – oder der Beitrag im Standardtarif; höhere Beiträge können für bis zu drei, auf Antrag bis zu sechs Monate anerkannt werden.
Quellen
- § 204 VVG – Tarifwechsel – abgerufen 19.10.2026
- § 206 VVG – Kündigung des Versicherers – abgerufen 19.10.2026
- § 199 VVG – Beihilfeempfänger – abgerufen 19.10.2026
- § 152 VAG – Basistarif – abgerufen 19.10.2026
- § 23 SGB XI – Versicherungspflicht für Versicherte der privaten Krankenversicherung – abgerufen 18.10.2026
- § 110 SGB XI – Regelungen für die private Pflegeversicherung – abgerufen 19.10.2026
- PKV-Verband: Musterbedingungen der privaten Pflegepflichtversicherung (MB/PPV 2026) – Stand 2026
- PKV-Verband: Musterbedingungen Standardtarif (MB/ST 2026) – Stand 2026
- PKV-Verband: Musterbedingungen Krankentagegeld (MB/KT 2009) – abgerufen 18.10.2026
- PKV-Verband: Beitrag im Standardtarif – abgerufen 18.10.2026
- PKV-Verband: Brancheneinheitliche Tarife (Basistarif) – abgerufen 18.10.2026
- PKV-Verband: Pflegebeitrag – abgerufen 18.10.2026
- BMG: Zahlen und Fakten zur Pflegeversicherung (Stand Juli 2026) – abgerufen 18.10.2026
- § 32 SGB XII – Bedarfe für eine Kranken- und Pflegeversicherung – abgerufen 19.10.2026
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Pflege für Privatversicherte und Beihilfeberechtigte (Pflegegrad, Begutachtung, Leistungen, Pflegeheim, Beihilfe) (Stand: 19. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. MEDICPROOF und compass werden nur beschreibend genannt; Pflegegrad-Privat.de ist kein Angebot dieser Unternehmen, keiner Pflegekasse und keiner Beihilfestelle. Zu Widerspruch oder Klage im Einzelfall beraten Sozialverbände oder Fachanwälte für Sozialrecht. Herausgeber: Pflegegrad-Privat.de. Pflegegrad-Privat.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.