Inhalt (8 Abschnitte)
- Hilfe zur Pflege privat versichert: Wer Anspruch hat
- Was das Sozialamt anrechnet – und was geschützt bleibt
- Barbetrag und Kleidung: Was im Heim zum Leben bleibt
- Was mit der privaten Krankenversicherung passiert
- Elternunterhalt: Kinder erst ab 100.000 € Einkommen
- Beamte und Pensionäre: Erst die Beihilfe, dann das Sozialamt
- So stellen Sie den Antrag beim Sozialamt
- Bevor es so weit kommt: Beitrag prüfen und vorsorgen
- Privatversicherte haben denselben Anspruch auf Hilfe zur Pflege wie gesetzlich Versicherte, wenn Einkommen und Vermögen nicht reichen (§ 61 SGB XII); die Leistungen der Pflegeversicherung und der Beihilfe gehen vor (§ 63b SGB XII).
- Geschützt bleiben unter anderem kleinere Barbeträge von 10.000 € je volljähriger Person, ein angemessener Hausrat und ein angemessenes Hausgrundstück, das von Angehörigen weiter bewohnt wird (§ 90 SGB XII).
- Im Heim erhalten Leistungsberechtigte einen Barbetrag von mindestens 27 % der Regelbedarfsstufe 1, 2026 also mindestens 152,01 € im Monat (§ 27b SGB XII).
- Angemessene Beiträge zur privaten Krankenversicherung erkennt das Sozialamt an – bis zur Höhe des halbierten Basistarifs (2026: 508,59 €) oder im Standardtarif (§ 32 Abs. 4 SGB XII).
- Kinder werden zum Elternunterhalt nur herangezogen, wenn ihr Jahresgesamteinkommen jeweils mehr als 100.000 € beträgt; Enkel gar nicht (§ 94 SGB XII).
Auch Privatversicherte erhalten Hilfe zur Pflege vom Sozialamt, wenn Einkommen und Vermögen für Pflegeheim oder Pflegedienst nicht reichen (§ 61 SGB XII). Zuerst zahlen private Pflegepflichtversicherung und Beihilfe; angemessene PKV-Beiträge erkennt das Sozialamt bis zur Höhe des halbierten Basistarifs – 2026 508,59 € – oder im Standardtarif an, und Kinder zahlen erst ab 100.000 € Jahreseinkommen (§§ 32, 94 SGB XII).
Hilfe zur Pflege privat versichert: Wer Anspruch hat
Hilfe zur Pflege ist eine Leistung der Sozialhilfe. Anspruch haben Pflegebedürftige, soweit ihnen und ihrem nicht getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartner nicht zuzumuten ist, die Kosten aus Einkommen und Vermögen aufzubringen (§ 61 SGB XII). Ob jemand privat oder gesetzlich versichert ist, spielt dafür keine Rolle. Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 erhalten Hilfe auch im Pflegeheim, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist (§ 65 SGB XII).
Die Sozialhilfe ist nachrangig: Hilfe zur Pflege wird nicht erbracht, soweit Pflegebedürftige gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften erhalten (§ 63b Abs. 1 SGB XII). Für Privatversicherte heißt das: Erst zahlt die private Pflegepflichtversicherung ihre vollen Leistungen, bei Beamten dazu die Beihilfe. Das Sozialamt übernimmt nur den ungedeckten Rest – im Heim meist einen Teil des Eigenanteils, der am 01.07.2026 im ersten Jahr im Bundesschnitt bei 3.364 € lag (vdek). Wie sich dieser zusammensetzt, erklärt Eigenanteil im Pflegeheim privat versichert.
Was das Sozialamt anrechnet – und was geschützt bleibt
Das Sozialamt prüft Einkommen und Vermögen. Vom Einkommen werden unter anderem Steuern und Beiträge zu gesetzlich vorgeschriebenen oder angemessenen Versicherungen abgezogen (§ 82 Abs. 2 SGB XII) – dazu gehören die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Für die Hilfe zur Pflege gilt eine eigene Einkommensgrenze aus dem Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1, den angemessenen Unterkunftskosten und einem Familienzuschlag (§ 85 SGB XII); wer auf längere Zeit im Heim lebt, muss aus dem gemeinsamen Einkommen mit dem Partner in angemessenem Umfang beitragen, wobei die Lebenssituation des Partners zu Hause berücksichtigt wird (§ 92 Abs. 2 SGB XII).
| Was geschützt bleibt | Regel |
|---|---|
| Bargeld und Sparguthaben | 10.000 € je volljähriger Person, 500 € für jede überwiegend unterhaltene Person |
| Hausgrundstück | angemessen, wenn es von der Person oder Angehörigen bewohnt wird und nach ihrem Tod von Angehörigen bewohnt werden soll |
| Hausrat | angemessener Hausrat nach den bisherigen Lebensverhältnissen |
| Geförderte Altersvorsorge | nach § 10a EStG gefördertes Altersvorsorgevermögen |
| Familien- und Erbstücke | wenn ihr Verkauf eine besondere Härte wäre |
| Kraftfahrzeug | ein angemessenes Kraftfahrzeug |
| Härtefälle | kein Einsatz, soweit er eine Härte bedeuten würde, etwa für eine angemessene Alterssicherung (§ 90 Abs. 3) |
Schenkungen der letzten zehn Jahre
Hat die pflegebedürftige Person in den Jahren zuvor Geld oder eine Immobilie verschenkt, kann sie das Geschenk zurückfordern, wenn sie ihren angemessenen Unterhalt nicht mehr bestreiten kann (§ 528 BGB). Diesen Anspruch kann das Sozialamt per schriftlicher Anzeige auf sich überleiten (§ 93 SGB XII). Ausgeschlossen ist die Rückforderung unter anderem, wenn bei Eintritt der Bedürftigkeit seit der Schenkung zehn Jahre verstrichen sind (§ 529 BGB). Der Beschenkte kann die Herausgabe abwenden, indem er den für den Unterhalt nötigen Betrag zahlt. Ob und in welchem Umfang das im Einzelfall greift, klären Sie bitte mit einem Fachanwalt oder einem Sozialverband.
Barbetrag und Kleidung: Was im Heim zum Leben bleibt
Wer im Heim Sozialhilfe bekommt, behält einen monatlichen Barbetrag für persönliche Ausgaben. Er beträgt für Volljährige mindestens 27 % der Regelbedarfsstufe 1 (§ 27b Abs. 3 SGB XII). Die Regelbedarfsstufe 1 liegt 2026 bei 563 €, der Barbetrag also bei mindestens 152,01 € im Monat. Dazu kommt eine Bekleidungspauschale, deren Höhe die Länder festlegen. Unterkunft, Verpflegung und Pflege trägt das Heim im Rahmen des Heimvertrags.
Was mit der privaten Krankenversicherung passiert
Die private Kranken- und Pflegeversicherung bleibt bestehen – der Versicherer darf eine Krankheitskostenversicherung, die die Versicherungspflicht erfüllt, nicht kündigen (§ 206 VVG). Angemessene Beiträge erkennt die Sozialhilfe als Bedarf an, soweit sie nicht aus eigenem Einkommen getragen werden können (§ 32 Abs. 1 SGB XII); im Heim gehören sie zum notwendigen Lebensunterhalt (§ 27b SGB XII). Was als angemessen gilt, regelt das Gesetz genau:
| Versicherung | angemessen bis | Wert 2026 |
|---|---|---|
| Krankenversicherung im Basistarif oder anderem Tarif | halbierter Beitrag des Basistarifs | 508,59 € |
| Krankenversicherung im Standardtarif | voller Beitrag des Standardtarifs | höchstens 848,62 € |
| Pflegepflichtversicherung | halbierter Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung; im Standardtarif der geschuldete Beitrag | 104,63 € (eigene Rechnung) |
| kurzzeitige Hilfebedürftigkeit | höherer Beitrag bis zu drei Monate, auf Antrag bis zu sechs Monate | – |
Im Basistarif halbiert sich der Beitrag, solange Hilfebedürftigkeit besteht oder allein durch den Beitrag entstehen würde; das Sozialamt prüft und bescheinigt das auf Antrag (§ 152 Abs. 4 VAG). Der Wechsel in den Basistarif des eigenen Versicherers mit Anrechnung der Alterungsrückstellung steht unter anderem offen, wenn der Vertrag nach 2008 geschlossen wurde, ab 55 Jahren, bei Renten- oder Ruhegehaltsbezug oder bei Hilfebedürftigkeit (§ 204 Abs. 1 VVG). Eine wichtige Sicherung: Wer wegen Hilfebedürftigkeit in den Basistarif gewechselt ist und innerhalb von zwei Jahren nicht mehr hilfebedürftig ist, kann binnen drei Monaten in seinen alten Tarif zurückkehren (§ 204 Abs. 2 VVG).
Für Verträge von vor 2009 kommt auch der Standardtarif infrage, etwa ab 65 Jahren nach zehn Jahren Vorversicherungszeit; sein Beitrag ist 2026 auf 848,62 € begrenzt (PKV-Verband). Welcher Weg im Einzelfall günstiger ist, hängt vom bisherigen Tarif ab – das sollte ein Fachmann vorher durchrechnen. Grundlagen erklärt der Ratgeber zu Basistarif und Notlagentarif.
Elternunterhalt: Kinder erst ab 100.000 € Einkommen
Viele Kinder fürchten, für das Pflegeheim der Eltern aufkommen zu müssen. Das Gesetz schützt sie weitgehend: Unterhaltsansprüche gegen Kinder bleiben in der Sozialhilfe unberücksichtigt, es sei denn, ihr jährliches Gesamteinkommen beträgt jeweils mehr als 100.000 € (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Es wird vermutet, dass die Grenze nicht überschritten wird; Angaben zum Einkommen der Kinder kann das Sozialamt nur verlangen, wenn es Anhaltspunkte für ein Überschreiten gibt. Verwandte ab dem zweiten Grad – also Enkel – werden gar nicht herangezogen (§ 94 Abs. 1 SGB XII). Eine Einzelfallberatung zum Unterhalt ersetzt diese Übersicht nicht; dafür sind Fachanwälte für Familienrecht oder Sozialverbände wie VdK und SoVD da. Mehr für Angehörige im Ratgeber Pflegefall der Eltern privat versichert.
Beamte und Pensionäre: Erst die Beihilfe, dann das Sozialamt
Bei Beihilfeberechtigten kommt vor der Sozialhilfe die Beihilfe. In mehreren Ländern übernimmt sie im Heim auch Unterkunft und Verpflegung oberhalb eines einkommensabhängigen Eigenanteils; beim Bund gibt es einen besonderen Antrag, wenn vom Einkommen höchstens bestimmte Eigenbehalte bleiben (§ 39 Abs. 2 BBhV). Hat das Sozialamt bereits vorgeleistet, beginnt die Antragsfrist der Bundesbeihilfe erst mit dem Ersten des Monats nach dessen Zahlung (§ 54 Abs. 1 BBhV), in Bayern ebenso (§ 48 Abs. 6 BayBhV). Alle Regeln im Ratgeber Beihilfe im Pflegeheim.
So stellen Sie den Antrag beim Sozialamt
1 · Früh melden
Hilfe zur Pflege setzt ein, sobald das Sozialamt von der Notlage erfährt (§ 18 SGB XII). Melden Sie sich schriftlich, sobald absehbar ist, dass das Geld nicht reicht.
2 · Unterlagen sammeln
Leistungsbescheid der Pflegeversicherung, Heimvertrag, Nachweise über Rente und Vermögen, Versicherungsschein und Beitragsrechnung der PKV, bei Beamten den Beihilfebescheid.
3 · PKV-Beitrag klären
Mit dem Versicherer und dem Sozialamt klären, welcher Beitrag anerkannt wird und ob ein Tarifwechsel nötig ist; im Basistarif die Bescheinigung der Hilfebedürftigkeit beantragen.
4 · Bescheid prüfen
Den Bescheid des Sozialamts auf Barbetrag, Kleidung und anerkannten Versicherungsbeitrag prüfen; bei Fragen helfen Sozialverbände.
Kostenlose Unterstützung gibt die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI, für Privatversicherte durch compass private pflegeberatung. Wie hoch die Lücke in Ihrem Fall ist, zeigt der Beitrags-Check im Pflegefall.
Bevor es so weit kommt: Beitrag prüfen und vorsorgen
Oft lässt sich die Sozialhilfe vermeiden oder hinauszögern, wenn die monatliche Belastung sinkt. Der größte Hebel ist der PKV-Beitrag: Ein Tarifwechsel beim eigenen Versicherer ist für gleichwertigen Schutz ohne neue Gesundheitsprüfung möglich, und die Alterungsrückstellung wird angerechnet (§ 204 VVG). Krankentagegeld, Selbstbehalt und Zusatzbausteine verdienen einen zweiten Blick. Ein spezialisierter Experte aus unserem Partnernetzwerk prüft das kostenlos – eine bestimmte Ersparnis kann vorab niemand zusagen. Wie es geht, erklärt private Krankenversicherung im Pflegefall; Ihren Fahrplan zeigt der Pflegefall-Navigator.
Häufige Fragen
Zahlt das Sozialamt das Pflegeheim auch für Privatversicherte?
Ja. Hilfe zur Pflege (§ 61 SGB XII) hängt nicht davon ab, ob jemand privat oder gesetzlich versichert ist. Voraussetzung ist, dass Einkommen und Vermögen nicht reichen. Zuerst zahlen die private Pflegepflichtversicherung und bei Beamten die Beihilfe; das Sozialamt übernimmt den ungedeckten Rest.
Wie viel Vermögen darf ich bei Hilfe zur Pflege behalten?
Geschützt sind unter anderem kleinere Barbeträge von 10.000 € je volljähriger Person und 500 € für jede überwiegend unterhaltene Person (Verordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII), ein angemessener Hausrat und ein angemessenes Hausgrundstück, das Angehörige weiter bewohnen. Außerdem gilt eine Härteklausel (§ 90 Abs. 3 SGB XII).
Übernimmt das Sozialamt den PKV-Beitrag?
Angemessene Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden als Bedarf anerkannt, soweit sie nicht aus eigenem Einkommen getragen werden können (§ 32 SGB XII). Bei der privaten Krankenversicherung gelten Beiträge bis zur Höhe des halbierten Basistarifs oder im Standardtarif als angemessen; ein höherer Beitrag kann für bis zu drei, auf Antrag bis zu sechs Monate anerkannt werden.
Muss ich bei Sozialhilfe in den Basistarif wechseln?
Das Gesetz schreibt keinen Wechsel vor. Das Sozialamt erkennt dauerhaft aber nur Beiträge bis zum halbierten Basistarif oder im Standardtarif an. Im Basistarif halbiert sich der Beitrag bei Hilfebedürftigkeit (§ 152 Abs. 4 VAG). Endet die Hilfebedürftigkeit innerhalb von zwei Jahren, können Sie in Ihren alten Tarif zurückkehren (§ 204 Abs. 2 VVG). Ob ein Wechsel sinnvoll ist, sollte ein Experte prüfen.
Müssen Kinder für das Pflegeheim der Eltern zahlen?
Nur, wenn ihr Jahresgesamteinkommen jeweils mehr als 100.000 € beträgt (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Das Gesetz vermutet, dass diese Grenze nicht überschritten wird; Auskünfte über ihr Einkommen müssen Kinder nur geben, wenn es konkrete Anhaltspunkte gibt. Enkel und andere Verwandte ab dem zweiten Grad werden nicht herangezogen.
Wie viel Taschengeld bleibt im Pflegeheim bei Sozialhilfe?
Volljährige Leistungsberechtigte erhalten im Heim einen Barbetrag von mindestens 27 % der Regelbedarfsstufe 1, 2026 also mindestens 152,01 € im Monat (§ 27b SGB XII). Dazu kommt eine Bekleidungspauschale, deren Höhe die Länder festlegen.
Quellen
- § 61 SGB XII – Leistungsberechtigte (Hilfe zur Pflege) – abgerufen 19.10.2026
- § 63b SGB XII – Leistungskonkurrenz – abgerufen 19.10.2026
- § 32 SGB XII – Bedarfe für eine Kranken- und Pflegeversicherung – abgerufen 19.10.2026
- § 82 SGB XII – Begriff des Einkommens – abgerufen 19.10.2026
- § 90 SGB XII – Einzusetzendes Vermögen – abgerufen 19.10.2026
- Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII, § 1 – abgerufen 19.10.2026
- § 27b SGB XII – Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen; Anlage zu § 28 (Regelbedarfsstufen) – abgerufen 19.10.2026
- § 94 SGB XII – Übergang von Ansprüchen gegen Unterhaltspflichtige – abgerufen 19.10.2026
- § 18 SGB XII – Einsetzen der Sozialhilfe – abgerufen 19.10.2026
- § 206 VVG – Kündigung des Versicherers – abgerufen 19.10.2026
- §§ 528, 529 BGB – Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers – abgerufen 19.10.2026
- § 152 VAG – Basistarif – abgerufen 19.10.2026
- § 204 VVG – Tarifwechsel – abgerufen 19.10.2026
- PKV-Verband: Brancheneinheitliche Tarife (Basistarif) – abgerufen 18.10.2026
- PKV-Verband: Beitrag im Standardtarif – abgerufen 18.10.2026
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Pflege für Privatversicherte und Beihilfeberechtigte (Pflegegrad, Begutachtung, Leistungen, Pflegeheim, Beihilfe) (Stand: 19. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu Ihnen passt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. MEDICPROOF und compass werden nur beschreibend genannt; Pflegegrad-Privat.de ist kein Angebot dieser Unternehmen, keiner Pflegekasse und keiner Beihilfestelle. Zu Widerspruch oder Klage im Einzelfall beraten Sozialverbände oder Fachanwälte für Sozialrecht. Herausgeber: Pflegegrad-Privat.de. Pflegegrad-Privat.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.